Testamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr)

  • Hallo,

    das minderjährige Kind S wurde zum Alleinerben eingesetzt.
    Es wurden zusätzlich für die Kinder des Erblassers zwei Vermächtnisse (15.000,00 €) angeordnet.

    Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet. Vorrangige Aufgabe des TV ist, das Vermögen des Erben S bis zu dem Tage, an dem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu verwalten und für eine neigungbedingte und leistungsgerechte Ausbildung des S Sorge zu tragen.
    Ein TV- Zeugnis wurde dahingehend beantragt, dass eine Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1 1. Halbsatz in Verbindung mit § 2207 BGB bis zur Vollendung des 25. Lebenjahres des S beantragt wird. Liegt tatsählich ein Fall von § 2209 S. 1 1 Halbsatz vor? Muss es sich nicht eher um eine Dauervollstreckung nach § 2209 Satz 1 2 Halbsatz handeln?

    Was wäre im TV- Zeugnis anzugeben? Welcher Fall liegt vor?

  • Ich halte das auch für eine Dauervollstreckung i.S. des § 2209 S. 1 HS. 2 BGB.

    Formuliert wird üblicherweise wie folgt:

    ------------
    In der Nachlasssache
    ... (Erblasser, Sterbedatum usw.)
    ist
    ... (Person des TV)
    zum Testamentsvollstrecker ernannt.

    Die Testamentsvollstreckung ist Dauerverwaltungsvollstreckung und endet mit Ablauf des ... (Tag vor Eintritt des 25. Lebensjahres).
    Dem Testamentsvollstrecker stehen die in § 2207 BGB bezeichneten Rechte zu.
    ------------

    § 2207 BGB würde ich hier allerdings nochmals prüfen, weil bei der vorliegenden Konstellation wohl nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dem TV diese Rechte zustehen sollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!