Fall für § 2358 Abs. 2 BGB ?

  • Der Erblasser ist im Jahr 2009 verstorben, war verheiratet und hatte keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern sind - ohne Abkömmlinge - verstorben. Das Problem ist die dritte Schwester, die 1921 in Berlin geboren ist und zu der ich bisher keine Angaben oder Nachweise habe, ob oder wann sie verstorben ist ( soll nach den Angaben der Ehefrau des Erblassers verstorben sein). Ist das ein Fall für einen Erbenaufruf oder sollte ich lieber einen Teilerbschein ( 3/4) für die Ehefrau und für die zu einem Viertel unbekannten Erben eine Nachlass - oder Abwesenheitspflegschaft anordnen ? Ich bin mir nicht so sicher. Die Ehefrau hat bei mir die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Die Großeltern väterlicherseits sind nachweislich verstorben. Bei den Großeltern mütterlicherseits, welche 1866 und 1863 geboren waren, gehe ich davon aus, dass diese nach allgemeiner Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr gelebt haben können.

    Wie ist die Meinung zu dem Fall ?

  • Was wurde denn gemacht um die unbekannten Erben zu ermitteln?

    Ich denke schon, dass man erst dann eine öffentliche Auffroderung veranlassen sollte, wenn ein gewisses Maß an Aufwand betrieben wurde, die Erben zu finden. Ich gehe nicht davon aus, dass du selbst als NLG Ermittlungen angestellt hast oder betreiben wirst und ob die Erbscheinsantragstellerin ohne Legitimation so richtig suchen konnte (Stichwort Datenschutz), dürfte fraglich sein. Also bleibt die Bestellung eines (Teil-)Nachlasspflegers. Findet der dann ebenfalls nichts, kann nach § 2358 II BGB verfahren werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich stimme der Empfehlung von TL zu. Teil-Nachlasspflegschaft anordnen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, dann § 2358 Abs. 2 BGB. So bin ich bisher auch verfahren. Gegebenenfalls Teilerbschein erteilen.

    Abwesenheitspflegschaft setzt m.E. voraus, dass eine positive Kenntnis darüber besteht, dass der Erbprätendent noch lebt und nur sein Aufhenthaltsort nicht bekannt ist.

  • Die Antragstellerin hatte bereits versucht, die Angaben zu beschaffen und ich habe ausführlich versucht über alle Möglichkeiten der Standesämter Angaben zum Verbleib des Kindes zu erhalten - ohne Erfolg.

  • ...wenn jetzt nur ein verhältnismäßig kleiner Nachlass vorhanden ist, würde ich das als ausreichend erachten. Bei einem sehr hochwertigen Nachlass jedoch, kann vielleicht noch über die Einschaltung eines Erbenermittlers (direkt durch das Nachlassgericht oder über einen Nachlasspfleger) nachgedacht werden....

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  • Ich würde mir die Nachlassakten der Eltern und der beiden verstorbenen Geschwister beiziehen, weil sich daraus etwas im Hinblick auf die "verschollene" Schwester ergeben könnte. Hier kommt man oft viel einfacher zum Ziel als durch langwierige Standesamts- und Einwohnermeldeamtsanfragen.

  • ;):D

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