Erbteilsübertragung u. Widerspruch


  • Im Grundbuch waren eingetragen:
    A zu 2/3 Anteilen und B zu 1/3 Anteil.
    A ist zuerst verstorben und B ist hinsichtlich des 2/3 Anteiles von A am Grundstück zu 35/165 Vollerbe und hinsichtlich eines 130/165 befreiter Vorerbe geworden.

    Nacherbe hinsichlich des 130/165 Anteiles ist C geworden.
    Die Nacherbfolge tritt ein mit der Veräußerung des betr. Grundstücks durch den Vorerben, spätestens mit seinem Tode.

    Dann ist B verstorben. Der damals erteilte Erbschein ist eingezogen und die nunmehr erteilten Teilerbscheine weisen obige Rechtsfolge aus.

    Nach dem Tod des B sind Erben D und E zu je ½ ausweislich des Erbscheins geworden.

    Nun liegen hier Grundbuchberichtigungsanträge des Nacherben C und des Erben D vor.
    Weiter liegt ein Antrag des Erben D auf Eintragung der Erbteilsübertragung – auch soweit er sich auf den Nachlass des A bezieht - vor. D überträgt den gesamten Nachlass auf seine Tochter T. Die Erbteilsübertragung soll im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden und es wird zugleich die Eintragung eines entsprechenden Widerspruchs gem. § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs beantragt.
    Es wird auch bereits heute die Löschung des Widerspruches Zug um Zug gegen Vollzug der vorbeantragten Grundbuchberichtigung (Erbteilsübertragung) beantragt.

    Einerseits halte ich die Erbteilsübertragung am gesamten Nachlass für Unsinn. Der Erbe D könnte ja nur hins. seines hälftigen Anteils den Erbteil übertragen. Nicht auch den Anteil von E.
    E hätte doch wohl mitwirken müssen, oder?

    Andererseits ist wohl eine Eintragung eines Widerspruches nach § 899 BGB möglich.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Da geht wohl Einiges durcheinander:

    D und E bilden eine Erbengemeinschaft am Nachlass des B. Zu diesem Nachlass gehört (neben dem sonstigen Nachlass des B):

    - der ursprüngliche 1/3-Miteigentumsanteil des B;
    - der Erbteil des B als Vollerbe des A zu 35/165 (7/33), wobei am Nachlass des A folgende Erbengemeinschaft und Untererbengemeinschaft besteht:

    C infolge Nacherbfolge zu 130/165 (26/33) in Erbengemeinschaft nach dem Erblasser A mit der aus D und E bestehenden Untererbengemeinschaft nach dem Erblasser B zu 35/165 (7/33).

    Damit ist klar, was D im Rahmen einer Erbteilsübertragung übertragen kann und was nicht.

  • Ich hatte gehofft, dass Du Dir meinen Beitrag anguckst. Vielen Dank! Der Sachverhalt ist richtig wiedergegeben.

    Aber der Notar will unbedingt, dass ich die Erbteilsübertragung für den gesamten Nachlass eintrage: Also dass ich Grundbuch unrichtig mache und dann einen Widerspruch eintrage. Ich habe keine Ahnung, welchen Zweck das habe könnte. Vielleicht sollen der Nacherbe C und der Erbe E gezwungen werden, dass sie ihren Anteil auch an die Tochter des D übertragen.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Eine Erbteilseintragung kann nur eingetragen werden, soweit sie rechtliche Wirkungen hat. Sie einzutragen, obwohl sie die betreffenden Wirkungen nicht hat und dann hiergegen - weil die Eintragung unrichtig ist - einen Widerspruch einzutragen, stellt die rechtlichen Dinge auf den Kopf.

    D kann seinen Erbteil am Nachlass des B übertragen und damit ist er aus dem Spiel. Er kann aber nicht alleine den Erbteil des Erblassers B am Zweitnachlass des A übertragen. Das können nur D und E zusammen und das sollte ein Notar eigentlich wissen.

  • Das sehe ich eigentlich auch so. Aber dann habe ich irgendwo gelesen, dass die Eintragung eines Widerspruches nach § 899 BGB möglich sein soll.
    Ich habe aber trotzdem Bauchschmerzen ein Grundbuch wissentlich unrichtig zu machen. Insofern beruhigt es mich, dass ich mit meiner Meinung nicht allein bin. Dankeschön!

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Ein Widerspruch ist nur möglich, wenn (a) die Erbteilsübertragung wirksam ist und (b) sie nicht eingetragen wird, weil das Grundbuch dann nicht mehr den zutreffenden Miterben verlautbart.

    In Deinem Fall soll aber im Hinblick auf den Erbteil des B am Nachlass des A eine Erbteilsübertragung eingetragen werden, die von vorneherein mangels Mitwirkung des E nicht wirksam ist, während die Erbteilsübertragung am Nachlass des B völlig problemlos ist.

    Wenn eine Erbteilsübertragung (hier: bezüglich des Erbteils des B am Nachlass A) aber nicht wirksam ist, dann kann ihre Nichteintragung auch nicht das Grundbuch unrichtig machen, so dass insoweit auch ein Widerspruch ausscheidet. Ein Widerspruch kommt somit nur im Hinblick auf die erfolgte, aber derzeit noch nicht eingetragene Übertragung des Erbteils des D am Nachlass des B in Betracht. Ein solcher erscheint mir aber sinnfrei, weil die Eintragung der dieser (wirksamen) Erbteilsübertragung bereits beantragt wurde und diese Erbteilsübertragung ohnehin dazu führt, dass der Miterbe D im Hinblick auf seinen Erbteil am Nachlass des B überhaupt nicht mehr als ursprünglicher Miterbe "zwischeneingetragen" werden kann.

  • Da mir ein Antrag des Nacherben auf Grundbuchberichtigung vorliegt, werde ich jetzt erstmal hinsichlich dieses Anteils die Grundbuchberichtigung vornehmen und den Notar mit der Eintragungsmitteilung bitten, den Antrag auf Eintragung des Widerspruches zurückzunehmen. Vielleicht stellt sich die Rechtslage für ihn dann auch anders dar.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

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