Im Grundbuch waren eingetragen:
A zu 2/3 Anteilen und B zu 1/3 Anteil.
A ist zuerst verstorben und B ist hinsichtlich des 2/3 Anteiles von A am Grundstück zu 35/165 Vollerbe und hinsichtlich eines 130/165 befreiter Vorerbe geworden.
Nacherbe hinsichlich des 130/165 Anteiles ist C geworden.
Die Nacherbfolge tritt ein mit der Veräußerung des betr. Grundstücks durch den Vorerben, spätestens mit seinem Tode.
Dann ist B verstorben. Der damals erteilte Erbschein ist eingezogen und die nunmehr erteilten Teilerbscheine weisen obige Rechtsfolge aus.
Nach dem Tod des B sind Erben D und E zu je ½ ausweislich des Erbscheins geworden.
Nun liegen hier Grundbuchberichtigungsanträge des Nacherben C und des Erben D vor.
Weiter liegt ein Antrag des Erben D auf Eintragung der Erbteilsübertragung – auch soweit er sich auf den Nachlass des A bezieht - vor. D überträgt den gesamten Nachlass auf seine Tochter T. Die Erbteilsübertragung soll im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden und es wird zugleich die Eintragung eines entsprechenden Widerspruchs gem. § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs beantragt.
Es wird auch bereits heute die Löschung des Widerspruches Zug um Zug gegen Vollzug der vorbeantragten Grundbuchberichtigung (Erbteilsübertragung) beantragt.
Einerseits halte ich die Erbteilsübertragung am gesamten Nachlass für Unsinn. Der Erbe D könnte ja nur hins. seines hälftigen Anteils den Erbteil übertragen. Nicht auch den Anteil von E.
E hätte doch wohl mitwirken müssen, oder?
Andererseits ist wohl eine Eintragung eines Widerspruches nach § 899 BGB möglich.