Würdet ihr eine Nachlasspflegschaft anordnen ?

  • Durch die Nachlassaufstellung des Vermieters. (s. #5)


    Aha...dann durchsucht also der Vermieter die Bank- und sonstigen Unterlagen und macht ein sauberes Nachlassverzeichnis unter Angabe der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, wie Konten (mit Kontostand), Lebensversicherungen etc.....?

    In den letzten 2 Monaten bin ich in 3 Nachlassachen zum Pfleger bestellt worden, bei denen die Erben wegen "Überschuldung" ausgeschlagen haben....alle 3 Nachlässe sind jedoch werthaltig. Einer sogar mit über 1/2 Mio. Euro....soviel zur Wertlosigkeit von manchen Nachlässen, die auf den ersten Blick wie "Schrott" aussehen. Natürlich gibt es aber auch Gegenbeispiele oder Nachlässe aus Regionen oder Stadtbezirken (so will ich es mal ausdrücken), die "amtsbekannt wertlos" sind. Das weiß ich auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Firma,der das Haus gehört, hat sich jetzt gemeldet und bittet um Mitteilung der Erben.
    Wenn ich denen mitteile, dass der Schlüssel bei uns liegt,wollen die den ja bestimmt haben.Dann kann ich aber keinen Nachlasspfleger mehr bestellen.:gruebel:

    Na super! Dann haben wir jetzt ja die Voraussetzungen dafür, dass es nun zum "Showdown" kommt und das eingetreten ist, über das wir hier die ganze Zeit diskutieren....jetzt musst du also nur noch das was wir geschrieben haben lesen, verstehen, deine Meinung bilden und eine Entscheidung treffen.

    Ich geb´dir mal 3 Varianten zur Auswahl:

    1) Nachlasspfleger bestellen (egal ob nach § 1960 BGB oder mit der Auslegung, dass das Schreiben des Vermieters als Antrag nach § 1961 BGB angesehen wird)
    2) Fiskuserbrecht feststellen
    3) Schlüssel herausgeben und Akte weglegen

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  • :gruebel:
    Der Eigentümer hat doch aber gar nicht nach dem Schlüssel gefragt sondern nach den Erben. Diese Frage wäre doch mit der Herausgabe des Schlüssels nicht beantwortet.

  • :gruebel:
    Der Eigentümer hat doch aber gar nicht nach dem Schlüssel gefragt sondern nach den Erben. Diese Frage wäre doch mit der Herausgabe des Schlüssels nicht beantwortet.

    ...denn wenn der Eigentümer mal einen "Grundkurs Mietrecht" besucht hat, dann weiß er, dass er mit dem Schlüssel alleine eigentlich nichts anfangen kann...und dass er nun den "schwarzen Peter" hat, evtl. etwas zu machen, was sogar strafrechtlich bedenklich ist....nämlich einfach so die Wohnung zu betreten, auszuräumen, weiterzuvermieten etc.....Verbotene Eigenmacht, Hausfriedensbruch, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses etc....vielleicht lebt ja die Lebensgefährtin des Erblassers noch in der Wohnung...oder hat noch Sachen drin...dann wird´s lustig :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • vgl. #24. Ich weiß, dass sich nichts ändern wird und die ünbliche Handhabung "praktisch" ist...daher:aufgeb:ich hoffe aber, dass ich wenigstens ein wenig meine Bedenken verdeutlichen konnte....die

    übrigens auch der BGH NJW 2010, 3434 = NZM 2010, 701 = IMR 2010, 416 = NJ 2010, 517 teilt :)

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2013 um 11:45)

  • Ich danke dir trotzdem für die Diskussion.

    Dazu ist das Forum ja da....Gedankenaustausch....und wenn jeder sachlich bleibt, macht das dann meines Erachtens richtig Spaß :D

    Danke dir auch!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hätte auch eine Pflegschaft eingerichtet bzw. habe das immer, wenn es eine Wohnung gab.
    Nicht selten findet der Pfleger auch z. B. ein Testament oder eine Restschuldversicherung. Dann ist der Nachlass nämlich plötzlich gar nicht mehr überschuldet.
    Ein erfahrener Pfleger erkennt ziemlich schnell, ob was da ist oder nicht. Dann werden die Kosten für die Staatskasse auch nicht so hoch wie befürchtet, aber alles ist ordnungsgemäß abgelaufen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich kann TL hier nur unterstützen. Viel ist schon gesagt. Zwei Aspekte möchte ich aufgreifen.

    Zum einen steht in #15, der Vermieter entsorge die Dinge eben auf sein Risiko. Wir reden hier von Hausfriedensbruch, Diebstahl oder Unterschlagung und Sachbeschädigung. Es kann doch nicht ernsthaft vom Vermieter verlangt werden, dass er das Risiko trägt, sich strafbar zu machen.

    In #25 steht, der Vermieter betrete die Wohnung auf Ersuchen des Gerichts zur Gefahrenabwehr und zur Sichtung des Nachlasses. Erhält er dann auch eine Nachlasspflegervergütung? Mal abgesehen von der Auswahlentscheidung wird das Gericht wohl nicht befugt sein, die Dienste des Vermieters kostenlos in Anspruch zu nehmen. Wenn der Vermieter für das Gericht tätig werden soll und gegenüber dem Gericht Pflichten haben soll, dann hat er auch einen Vergütungsanspruch.

    Letztlich verstehe ich den Vermieter nicht. Er kann so einfach einen Pfleger nach § 1961 BGB beantragen und durchsetzen. Das ist alles durchentschieden.

  • Ich kann TL hier nur unterstützen. Viel ist schon gesagt. Zwei Aspekte möchte ich aufgreifen.

    Zum einen steht in #15, der Vermieter entsorge die Dinge eben auf sein Risiko. Wir reden hier von Hausfriedensbruch, Diebstahl oder Unterschlagung und Sachbeschädigung. Es kann doch nicht ernsthaft vom Vermieter verlangt werden, dass er das Risiko trägt, sich strafbar zu machen.

    In #25 steht, der Vermieter betrete die Wohnung auf Ersuchen des Gerichts zur Gefahrenabwehr und zur Sichtung des Nachlasses. Erhält er dann auch eine Nachlasspflegervergütung? Mal abgesehen von der Auswahlentscheidung wird das Gericht wohl nicht befugt sein, die Dienste des Vermieters kostenlos in Anspruch zu nehmen. Wenn der Vermieter für das Gericht tätig werden soll und gegenüber dem Gericht Pflichten haben soll, dann hat er auch einen Vergütungsanspruch.

    Letztlich verstehe ich den Vermieter nicht. Er kann so einfach einen Pfleger nach § 1961 BGB beantragen und durchsetzen. Das ist alles durchentschieden.

    Die Frage, inwieweit der Vermieter bei so weit reichenden Aufgaben "auf Ersuchen des Gerichts" tätig werden kann, ohne aber verpflichtet worden zu sein (§§ 1960, 1915, 1789 BGB), hatte ich mir auch beim Lesen des Freds gestellt ...

  • Dann stell doch das Fiskuserbrecht fest. Von einer öffentlichen Aufforderung kann gem. § 1965 BGB abgesehen werden, wenn keine Nachlassmasse vorhanden ist (würde ich jetzt annehmen, wenn alle Erben ausgeschlagen haben? Haben die Ausschlagenden irgendwelche Angaben zur NL-Masse gemacht? Nach irgendeinem Wert müssen ja die Kosten berechnet worden sein?). Dann hättest Du in spätestens 5min einen Erben :D ...

    :oops:Eben erst gesehen, dass es hier schon Seite 2 gibt...hatte auf den letzten Beitrag von Seite 1 geantwortet, deswegen an dieser Stelle ein wenig aus dem Zusammenhang...

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (11. September 2013 um 17:17)

  • Ich stimme TL vollumfänglich zu. Wir hatten das Thema schon häufig; ich verweise auf die älteren Diskussionsbeiträge. Die zum Teil hier vertretene Rechtsansicht, insbesondere die vom Eisbären, sind - gelinde ausgedrückt - erschreckend. Rein rechtlich wäre zunächst das Mietverhältnis zu kündigen und durch eine neutrale Person eine Sichtung des Hab und Gut des Verstorbenen zu veranlassen. Das geht mE nur über eine Pflegschschaft. Den Vermieter damit zu beauftragen geht gar nicht. Da könnte man ja gleich die Wohnungstür öffnen und ein Selbstbedienungsschild anbringen.

  • Ich hätte ja echt nicht gedacht, dass die Nachlasspflegschaft immer noch so ein pregnantes Thema ist bzw. ein Thema mit so unterschiedlichen Handhabungen und Auffassungen den Rechtspflegern ist.

  • ... Die zum Teil hier vertretene Rechtsansicht, insbesondere die vom Eisbären, sind - gelinde ausgedrückt - erschreckend. ...

    Ich bin schon seit längerem der Meinung, da sich die Rechtspflegerschaft immer wieder auf ihre richterliche Unabhängigkeit beruft, dass Rechtspfleger alle fünf Jahre einer Laufbahneignungsprüfung unterzogen werden sollten. Ich gebe ihnen ja nicht mal die Schuld, aber wenn ein Rechtspfleger zehn Jahre lang nach dem Studium ein bißchen sonstige Zwangsvollstreckung und Rechtsantragstelle macht, weil die anderen Pensen alle besetzt sind und dann auf einmal Nachlass oder Betreuung, dann sehe ich sehr wohl eine Gefahr für das Allgemeinwohl. Die Unsicherheit und das pure Unwissen und die Uneinsichtigkeit kommen ja in diesem Forum mehr als zum Ausdruck. Es (das Forum) kann leider den Missstand nur marginal mit bekämpfen helfen.

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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Dann kannst du dir sicher auch das Gleiche für Richter vorstellen, oder?

    Auffrischungslehrgänge wären sicher manchmal nicht verkehrt, wenn nach vielen Jahren in einem Fachgebiet ein anderes übernommen wird. Für Prüfungen sehe ich jedoch weder Grundlage noch Veranlassung.

  • Ich würde es nicht überbewerten, wenn sich hier mal jemand in die Ecke diskutiert. Immerhin kennt er aus der Diskussion die Gegenargumente und wird sie dann vielleicht beim nächsten Mal doch berücksichtigen, auch wenn er es hier nicht sagt.

  • Das stimmt. Dafür ist das Forum da. Der ursprüngliche Sinn meiner Aussage war auch nur die Feststellung der Komplexität dieses mittlerweile immer wichtiger werdenden Themas. Wir haben im Notariat momentan so viele Sachen mit Nachlasspflegern und ich hab ja auch schon meine beiden Pflegschaften gut zu Ende gebracht...

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