Würdet ihr eine Nachlasspflegschaft anordnen ?

  • Hallo !

    Muss leider mal wieder stören.

    Sämtliche bekannte Erben des Erblassers haben die Erbschaft mittlerweile ausgeschlagen.Vermögen ist wohl nicht vorhanden.

    In der Akte befindet sich jetzt nur noch der Wohnungsschlüssel.Mir ist bekannt, dass das Haus , in dem sich die Wohnung befindet , demnächst abgerissen werden soll.Würdet ihr jetzt noch eine Nachlasspflegschaft anordnen ?

  • Wer ist der Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich wußte nicht, dass Art. 13 GG und alles was Mietrecht, Eigentumsvorschriften etc. im BGB sind, im Erbfall urplötzlich nicht mehr gelten.....

    Dann kann also der Hauseigentümer einen kleinen Flohmarkt veranstalten und das Wohnungsinventar und die privaten Sachen (Fotoalben, persönliche Dokumente etc.) bis zur letzten Unterhose einfach so z.B. an die Hausnachbarn verkaufen oder verschenken....auch der Erblasser (selbst dann, wenn er mit überschuldetem Nachlass verstirbt!) hat ein Persönlichkeitsrecht und das wird da dann mit Füßen getreten...

    Ich weiß, dass eine solche Vorgehensweise des Gerichts in vielen Regionen "üblich" ist. Und ich weiß, dass jetzt gleich wieder die Wächter der Staatskassen posten, die mir eine Verschwendung von Steuergeldern vorwerfen, wenn ich nach einer Nachlasspflegschaft frage...aber ich weiß auch, dass diese "laxe" Handhabung von solchen Erbfällen mit Sicherheit nie und nimmer rechtlich zu begründen ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (10. September 2013 um 08:17)

  • TL:

    lass doch den Vermieter etwas von seinem Vermieterpfandrecht haben, die Räumungskosten und offenen Mietforderungen bekommt er damit doch trotzdem so gut wie nie raus.

    Das auszuüben ist rechtlich aber so nicht möglich....und selbst wenn: Ich habe noch nie gesehen, dass ein Vermieterpfandrecht (im Wohnungsmietraum) beim Erbfall ordentlich abgewickelt wurde. Hast du dir mal durchgelesen, wie das geht? Das macht kein Mensch. Dazu gibt es die Mietkaution und die Möglichkeit, dass der Vermieter einen Antrag nach § 1961 BGB stellt.

    Nochmal: Alleine dass jemand ohne bekannte Erben stirbt und nach erstem Anschein kein wesentlicher Nachlass vorhanden ist, löst nicht automatisch alle Regeln und grundgesetzlich geschützte Rechte auf. Und das gilt sowohl für den Toten als auch dessen Erben.

    Das was jedoch in solchen Fällen vielleicht hundertfach am Tag in Deutschland geschieht, ist aus rechtlicher Sicht unerträglich und grottenfalsch. Ein Vermieter der sich -sofern der Mieter noch leben würde- im Normalfall einen Räumungstitel erstreiten muss und diesen mit einem Gerichtsvollzieher zu vollstrecken hat (!!!) bekommt also im Erbfall einfach so den Schlüssel durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts zugeschickt. Kein Mensch (und ich meine damit keine gerichtliche Institution) kümmert sich im Anschluss daran, was dann passiert und wie es passiert. Keiner kann prüfen, was der Vermieter macht und welche Vermögenswerte tatsächlich beim Ausräumen gefunden werden....Letztlich begeht der Vermieter eigentlich streng genommen Hausfriedensbruch, mit der Deckung des Nachlassrechtspflegers....skandalös.....und das müßte auch dem Gericht klar sein. So kann man kein Mietverhältnis sauber abwickeln.

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  • @Eisbär:

    Das was du da schreibst bzw. diese "Argumente" sind doch jetzt nicht dein Ernst, oder?

    Nachtrag: Der Vermieter darf aber eigentlich die Wohnung noch nichtmal betreten!!! Glaubst du wirklich, dass der Vermieter das Zeugs aus der Wohnung auf seine Kosten einlagert? Wo und wie lange denn? Und was macht er denn dann irgendwann mal damit?
    Sorry, aber die Realität ist eine andere Welt...und so ein Vorgehen der Gerichte ist m.E. ein Handeln im "rechtsfreien Raum".

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (10. September 2013 um 10:17) aus folgendem Grund: Nachtrag eingefügt

  • Nun bin ich kein Nachlassrechtspfleger, aber die Frage (die sich jeder Kollege nach bestem Gewissen selbst stellt und beantwortet) ist ebendt auch, ob immer allein eine juristische Lösung des Problems dem Einzelfall gerecht wird.
    Ich sehe das nicht. Dies umso mehr, wenn die Butze abgerissen wird.

    Vielleicht kann man mit der Lösung auch früher ansetzen, nämlich bei der Frage, weswegen das Gericht überhaupt auf dem Schlüssel sitzt.

  • @Buridians Esel: Wenn es um Ermessensfragen oder auch mal darum geht, eine Regel etwas eigensinnig auszulegen, dann stimme ich dir zu. Nicht aber, wenn so gravierend gegen alle möglichen Regeln und juristischen Gesetzmäßigkeiten verstoßen wird.

    Wer mich kennt, der weiß, dass ich ein Freund von unkomplizierten Lösungen bin und die Auffassung vertrete, dass die Justiz im Dienste der Bürger auch dann und wann dem Bürger entgegenzukommen hat.

    Ich will hier jetzt auch nicht den Retter des Grundgesetzes spielen, sondern mit meinen für mich ggf. etwas ungewöhnlich deutlichen und herausfordernden Postings auf die Kernprobleme des nachlassgerichtlichen Handelns in solchen Fällen hinweisen. Ich habe einfach den Eindruck, dass man sich halt von Seiten des NLG keine oder zu wenige Gedanken darüber macht, was denn nach dem Erbfall ausserhalb des Gerichts passiert.

    Zurück zum Ausgangsfall: Wenn erkennbar (oder mit großer Wahrscheinlichkeit) kein werthaltiger Nachlass vorhanden ist und die nächsten Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, dann kann man natürlich auch ein Verfahren zur Einleitung des Fiskuserbrechts veranlassen....

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  • Für die Beurteilung, ob ein Sicherumgsbedürfnis gegeben ist, ist die Tatsachenkenntnis des Nachlassgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend. Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Die Gefährdung des Nachlasses muss sich allerdings noch nicht konkretisiert haben. Es reicht aus, dass der Erbe von dem Anfall der Erbschaft keine Kenntnis hat und aus diesem Grunde den Nachlass nicht in Besitz nehmen kann. In einem solchen Fall ist vorrangiger Zweck der Fürsorgemaßnahmen die Erbenermittlung. Eine Gefährdung des Nachlasses kann auch darin liegen, dass bestehende Nachlassverbindlichkeiten stetig ansteigen.
    Damrau, Praxiskommentar Erbrecht
    2. Auflage 2011 § 1960 RN 13 (m.w.N)

    Und bei einer Pflegschaft bzw. bei einem Antrag nach § 1961 BGB ersetzt das Rechtschutzbedürfnis des Gläubigers die Frage nach sicherungsbedürftigem Nachlass ohnehin. Das ist h.M.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2013 um 11:40)

  • Woher weißst du, wieviel Nachlass da ist?

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  • Die Firma,der das Haus gehört, hat sich jetzt gemeldet und bittet um Mitteilung der Erben.

    Weiß jetzt gerade nicht wie ich vorgehen soll.Wenn ich denen mitteile, dass der Schlüssel bei uns liegt,wollen die den ja bestimmt haben.Dann kann ich aber keinen Nachlasspfleger mehr bestellen.:gruebel:

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