Ein Erbe soll im Pflichtteilsstreit die eidesstattliche Versicherung nach § 260 II BGB abgeben. Ich frage mich nun, welche Kosten entstehen. Gegenstandswert nach § 40 I Nr. 1 GNotKG aus dem Netto-Nachlass und 0,5-Gebühr nach Tabelle A aus Ziffer 15212 VV GNotKG? Das erscheint mir zu teuer, vor allem bei kleinen Pflichtteilsquoten.
Kosten eidesstattliche Versicherung Pflichteilsrecht
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Scheinbar hat keiner eine Idee. Ich weiß ja, dass die eidesstattliche Versicherung selten vorkommt und nicht vom Nachlassgericht abgenommen wird. Ich hatte gehofft, dass jemand auch dafür zuständig ist und die Antwort aus dem Ärmel schütteln kann.
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Zum Gegenstandswert habe ich Gesetzesentwurf noch folgendes gefunden:
"Die bisherige Wertregelung in § 125 Absatz 2 KostO wurde nicht übernommen, da über den allgemeinen Geschäftswert nach § 36 GNotKG-E eine sachgerechte Wertbestimmung möglich ist"Na toll, billiges Ermessen?
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Zu der Verfahrensgebühr KV 15212 kommt noch die Beurkundungsgebühr KV 23300 hinzu.
§ 40 I GNotKG ist in der Tat nicht einschlägig, da es led. um die eV zur Erlangung des ES geht; § 36 dürfte also richtig sein. -
Zu der Verfahrensgebühr KV 15212 kommt noch die Beurkundungsgebühr KV 23300 hinzu.
Aber in der Vorbemerkung 2.3.3 steht doch: " (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines
anderen Verfahrens oder Geschäfts ist." Und zudem ist das der Notarkostenbereich. Da müsste es noch eine Verweisung geben.
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