öffentliches Testament nicht in die Verwahrung gegeben

  • Kurioser Fall heute auf meinem Tisch,

    Sachverhalt:

    es wurde ein öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB errichtet. Der Notar hat dieses entgegen der Soll-Vorschriften des § 34 BeurkG dem Erblasser ausgehändigt und nie in die amtliche Verwahrung gegeben. Das Testament befindet sich im Besitz der ehemaligen Betreuerin, die auch als Erbin eingesetzt wurde. Das Testament befindet sich noch immer im verschlossenen Umschlag.

    Im Münchener Kommentar zu § 34 BeurkG Rn. 23 steht, dass der Testator den Notar nicht von der Pflicht zur amtl. Verwahrung des Testaments entbinden kann. Sollte er ihm das Testament entgegen der Soll-Vorschrift dennoch - auch entgegen § 45 Abs. 1 BeurkG - aushändigen, hat dies keine Widerrufswirkung gemäß § 2256 BGB, da es nie in die amtl. Verwahrung gelangt war. Insoweit muss ich dieses Testament eröffnen und den Beteiligten den Inhalt mitteilen.

    Da auch das BayObLG mit Beschluss vom 18.12.1997 - 1 Z BR 73-97 (NJW 1998, 2369) entschieden hat, dass § 14 HeimG nicht analog auf das Verhältnis Betreuer und Betreutem anwendbar ist, habe ich doch nach derzeitgem Stand ein formgültiges Testament, oder übersehe ich etwas bzw. beurteile etwas falsch?

    Eine weitere Frage meinerseits: Im Eröffnungsprotokoll weise ich darauf hin, dass das Testament von der Betreuerin zur Eröffnung in einem verschlossenen Umschlag abgegeben wurde. Muss ich sonst noch irgendeinen Hinweis mit aufnehmen im Protokoll?

    Danke für die Hilfe

  • In dem Termin ... erschien [wie immer der Rpfl. und sonst niemand].

    Die Frau Belladonna Gurgelwutz, wohnhaft..., hat dem Gericht einen mit dem Dienstsiegel des Notars Dr. U.N. Kundig in ... versiegelten verschlossenen Umschlag übersandt. Das Siegel war unverletzt. Der Umschlag wurde geöffnet. Er enthielt die Urkunde vom ... UR Nr. ... des Notars Dr. U.N. Kundig in ..., welche als Verfügung von Todes wegen erönnet wurde. Sie beginnt mit den Worten: "Verhandelt zu ..." und endet mit den Unterschriften "Erbla Serin" "Dr. U.N. Kundig, Notar"

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  • Herrlich :wechlach: ist fast wie früher in der FH in den Klausuren...da gab es auch immer diese schönen Namen :D Anna Bolika oder Peter Olium zum Beispiel. Und der Anwalt hies "G. Hans Schlau"....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Klausuren von Stöber waren insoweit stinklangweilig. Da gab es meist nur A-Mann, B-Mann und C-Mann.

    Andere waren da wesentlich einfallsreicher: Grundschuldbestellung zugunsten der Auenländischen Creditbank AG, einzutragen beim Grundbuchamt Hobbingen, beurkundet bei einem Notar in Bree.

  • beurkundet bei einem Notar in Bree.


    Na toll. Auslandsbeurkundung. Und die auenländischen Kollegen, die sich an die Gebührenordnung halten müssen, schauen mal wieder in die Röhre. Bloß weil in Bree auch Hobbits wohnen und hobbitisch sprechen ist das Notariat noch lange nicht vergleichbar!

    Aber das kommt halt davon, wenn man unbedingt bei der großen Mittelerdischen Union mitmachen muss und angeblich alles überall verwendbar ist (von den entischen Beurkundungen wollen wir hier mal lieber gar nicht reden - "Beurkundet von [Tag im Januar] bis [Tag im August]", von zügiger Bearbeitung hält man dort wohl nichts). Den Gondorkraten in Minas Tirith ist sowas total egal, und wir müssen sehen, wie wir damit klarkommen.

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