Kurioser Fall heute auf meinem Tisch,
Sachverhalt:
es wurde ein öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB errichtet. Der Notar hat dieses entgegen der Soll-Vorschriften des § 34 BeurkG dem Erblasser ausgehändigt und nie in die amtliche Verwahrung gegeben. Das Testament befindet sich im Besitz der ehemaligen Betreuerin, die auch als Erbin eingesetzt wurde. Das Testament befindet sich noch immer im verschlossenen Umschlag.
Im Münchener Kommentar zu § 34 BeurkG Rn. 23 steht, dass der Testator den Notar nicht von der Pflicht zur amtl. Verwahrung des Testaments entbinden kann. Sollte er ihm das Testament entgegen der Soll-Vorschrift dennoch - auch entgegen § 45 Abs. 1 BeurkG - aushändigen, hat dies keine Widerrufswirkung gemäß § 2256 BGB, da es nie in die amtl. Verwahrung gelangt war. Insoweit muss ich dieses Testament eröffnen und den Beteiligten den Inhalt mitteilen.
Da auch das BayObLG mit Beschluss vom 18.12.1997 - 1 Z BR 73-97 (NJW 1998, 2369) entschieden hat, dass § 14 HeimG nicht analog auf das Verhältnis Betreuer und Betreutem anwendbar ist, habe ich doch nach derzeitgem Stand ein formgültiges Testament, oder übersehe ich etwas bzw. beurteile etwas falsch?
Eine weitere Frage meinerseits: Im Eröffnungsprotokoll weise ich darauf hin, dass das Testament von der Betreuerin zur Eröffnung in einem verschlossenen Umschlag abgegeben wurde. Muss ich sonst noch irgendeinen Hinweis mit aufnehmen im Protokoll?
Danke für die Hilfe