Hi, ich konnte die Entscheidung bislang zwar nicht einscannen (das wird noch) aber möchte hier einen Auszug bereitstellen.
Vorab: Die streitige Formulierung im Gesellschaftsvertrag lautete wie folgt:
'Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten bei Notar, Gericht und Behörden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 10 vom Hundert des Stammkapitals.'
Das OLG Zweibrücken hierzu (obiter dictum):
'...Dies zugrunde gelegt, muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwand erkennen lassen. Dem genügt die Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages hier nicht. Sie enthält lediglich eine Obergrenze für die Gründungskosten in Höhe von 10 % des Stammkapitals. Auch die konkrete (abschließende) Benennung der Gründungskosten als Notar-, Gerichts- und Behördenkosten reicht nicht aus (BGH, aaO). Vielmehr sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Ohne die Angabe eines Gesamtbetrages in der Satzung können die Gläubiger die Vorbelastungen des Stammkapitals durch den Gründungsaufwand nicht zuverlässig abschätzen (BGH, aaO, mit ausführlichen w.Nw. OLG Düsseldorf, aaO). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Höhe der Kosten sich ohne weiteres anhand der Kostenordnung ermitteln lässt. Aufgabe der Gründer (und nicht außenstehender Dritter) ist es, die Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen, um die Unterrichtung über die Vorbelastungen durch einen Blick in die Satzung zu ermöglichen (...)'
Ich will die Diskussion jetzt nicht nochmal anheizen, die Entscheidung kann man sicherlich unterschiedlich auswerten.
Lg an alle Mitstreiter