Ersatz Testamentsvollstrecker Betreuer?

  • Guten Morgen liebe Kollegen.

    Die verstorbenen Eltern haben testamentarisch ihren Sohn zum Alleinerben bestimmt. Dieser soll gleichzeitig auch Testamentsvollstrecker sein.

    Der Erbe steht jedoch unter Betreuung. Dieser kann wohl allein aus dem Grunde, dass dieser unter Vermögensbetreuung steht, dass Amt nicht annehmen. Nunmehr bietet sich der Betreuer als Ersatztestamentsvollstrecker an.

    Ist sowas möglich?

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    Ein Alleinerbe - ob geschäftsfähig oder nicht - kann von vornherein nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein.


    Nicht über das, was er selbst erbt. Aber zB für Nacherben (BGH, 26. Januar 2005, IV ZR 296/03) oder auch für die Erfüllung von Vermächtnissen
    ("Ich setze A zum Alleinerben ein. Ich vermache B mein [Grundstücksbeschreibung]. Ich ordne an, dass der Vermächtnisgegenstand nicht veräußert werden darf, bis B ihr 25. Lebensjahr erreicht und dass die Erträge bis dahin nur für die Deckung des angemessenen Lebensunterhalts oder der Ausbildung von B verwendet werden. Ich bestimme A zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen und danach den Erwerb der B von Todes wegen bis zum Ablauf ihres 25. Lebensjahres verwaltet und insbesondere die Beschwerungen, die ich B auferlegt habe, überwacht, wozu er von allen gesetzlichen Beschränkungen, auch denen des § 181 BGB, soweit wie möglich befreit wird.¨

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sagte ja, dass der Alleinerbe nicht "sein eigener" Testamentsvollstrecker sein kann. Und das kann er auch nicht zum Zwecke einer Vermächtniserfüllung, weil er - als Vermächtnisvollstrecker - dann nur auf der Erwerberseite handelt. Der BGH hat dies in einem - hier nicht vorliegenden und auch in dem von Dir gebrachten Beispiel nicht vorliegenden - Ausnahmefall zwar anders gesehen (BGH FamRZ 2005, 614). Ich habe diese Entscheidung aber schon seit jeher für falsch gehalten (Bestelmeyer FamRZ 2005, 1830). Ob sie richtig oder falsch ist, spielt für den vorliegenden Sachverhalt - und auch für Deinen Beispielsfall - keine Rolle, weil die Voraussetzungen für den vom BGH statuierten Ausnahmefall jeweils nicht gegeben sind.

    Im Ausgangsfall geht es nun darum, ob das Nachlassgericht nach § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen hat (ein Ersatzvollstrecker dürfte im Testament nicht bestimmt sein, denn sonst wäre die vom Threadstarter gestellte Frage bereits beantwortet). Es bedarf also der in solchen Fällen üblichen Prüfung (Auslegung), ob der Erblasser in jedem Fall eine TV anordnen wollte. Da für den Alleinerben eine Betreuung angeordnet ist, dürfte dies zu bejahen sein, weil ein TV nicht den gerichtlichen Genehmigungspflichten unterliegt und die Anordnung einer TV gerade unter diesem Aspekt Sinn macht.

    Folgt man dem, so schließt sich die nächste Frage an, ob der Betreuer zum TV ernannt werden kann. Das ist natürlich nicht unproblematisch, weil er sich in der Folgezeit selbst überwachen müsste, weil er Betreueramt und TV-Amt in seiner Person vereint. Dies ließe sich aber aus der Welt schaffen, indem man für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betreuten im Verhältnis zum TV einen Ergänzungsbetreuer bestellt.

  • (ein Ersatzvollstrecker dürfte im Testament nicht bestimmt sein, denn sonst wäre die vom Threadstarter gestellte Frage bereits beantwortet).

    Da bin ich mir in letzter Zeit nicht mehr so sicher , ob regelmäßig alle relevanten Sachverhaltsangaben auch nachgeholt werden.

  • Vorab erst einmal vielen Dank für die Diskussion.

    Vermutlich waren meine Angaben zu ungenau bzw. unvollständig. Bisher wurde nur das Testament eröffnet mit der Anfrage ob der Erbe das Amt annimmt. Daraufhin hat sich nunmehr der o.g. Betreuer gemeldet. Es stellt sich also nur die Frage, ob der Betreuer das Amt ausdrücklich annehmen kann.

    Zum Testament auszugsweise:

    a) .... Schlusserbe ist unser Sohn A ....
    b) Vermächtnisse für die Schwestern B und C
    c) Nur für die Vermächtnisse wird Testamentsvollstreckung angeordnet

  • Welches TV-Amt soll der Betreuer annehmen?

    Das des unter Betreuung stehenden Alleinerben kann es im Ergebnis schon wegen § 2201 BGB nicht sein und ein eigenes Amt des Betreuers kann es auch nicht sein, weil er nicht vom Erblasser zum TV ernannt wurde.

    Das war meine Frage ob der Betreuer stattdessen das Amt annehmen kann.

  • c) Nur für die Vermächtnisse wird Testamentsvollstreckung angeordnet


    Steht dort etwas in der Art von "ist der TV nicht bereit oder in der Lage das Amt anzunehmen, so ersuche ich das Nachlassgericht, einen geeigneten TV zu benennen" (oder ist das ggf. der Verfügung von Todes wegen durch Auslegung zu entnehmen)? Wollte der Erblasser also in jedem Fall Testamentsvollstreckung, durch den Sohn, ersatzweise - zB im Fall des § 2201 BGB - aber durch irgendjemand Geeigneten?

    Ja - Das NLG sucht jemanden aus.
    Nein (also: es kam dem Erblasser durch TV gerade durch den Sohn an) - Es besteht keine Testamentsvollstreckung.

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  • c) Nur für die Vermächtnisse wird Testamentsvollstreckung angeordnet


    Steht dort etwas in der Art von "ist der TV nicht bereit oder in der Lage das Amt anzunehmen, so ersuche ich das Nachlassgericht, einen geeigneten TV zu benennen" (oder ist das ggf. der Verfügung von Todes wegen durch Auslegung zu entnehmen)? Wollte der Erblasser also in jedem Fall Testamentsvollstreckung, durch den Sohn, ersatzweise - zB im Fall des § 2201 BGB - aber durch irgendjemand Geeigneten?

    Ja - Das NLG sucht jemanden aus.
    Nein (also: es kam dem Erblasser durch TV gerade durch den Sohn an) - Es besteht keine Testamentsvollstreckung.

    Nein, für einen Ersatz Testamentsvollstrecker liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch keine ähnlichen Formulierungen wie oben genannt.

    Demnach dürfte also der Betreuer das Amt nicht annehmen können.

    Vielen Dank für die Unterstützung.

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