Erbauseinandersetzung/Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall: Es liegt ein gemeinschaftlicher Erbschein von 1963 vor mit 5 Erben. 2 von diesen Erben sind laut Erbschein ausgewandert nach Amerika und unbekannten Aufenthalts.
    Im Grundbuch (Erbbaugrundbuch) sind diese in Erbengemeinschaft eingetragen. Eine Miterbin hat bis zu Ihrem Tode allein in dem Haus gewohnt und sich um die Immobilie gekümmert. Jetzt habe ich noch einen hier vorhanden Erben und die beiden Erben unbekannten Aufenthalts. Für die beiden Miterben unbekannten Aufenthalts habe ich einen Abwesenheitspfleger bestellt, da eine Erbauseinderaussetzungsvertrag geschlossen werden soll.
    Ein Entwurf diese Vertrages liegt mir nun vor. Danach möchte der hier noch lebende Erbe, die Auseinandersetzung dahin, dass er Alleineigentümer des Erbbaugrundstücks wird. Leider soll eine Gegenleistung nicht erfolgen. Die Begründung lautet, das der Miterbe quasi materiell Alleineigentum erworben hat, da er sich ausschließlich um alle Belange der Immobilie gekümmert und sämtliche Kosten getragen hat.
    Habe Probleme den Vertrag ohne Gegenleistung zu genehmigen. Hat einer eine Vorstellung wie hoch die Gegenleistung ausfallen müsste? (Anrechnung Instandhaltungskosten?)

  • Zunächst sind die Erben wohl gemäß den Erbquoten des Erbscheins von 1963 wirtschaftlich an der Immobilie berechtigt.

    Wenn nun das Eigentum auf einen der Erben übertragen werden soll, können die anderen Erben natürlich einen anteiligen Wertersatz verlangen. Dieser Wertersatz kann dann z.B. durch Instandhaltungskosten, die der Erbe dem das Eigentum nun übertragen werden soll hatte, gekürzt werden. Im Gegenzug dazu muss aber auch berücksichtigt werden, dass eben dieser Erbe die ganzen Jahre die Immobilie ohne Mietzahlung bzw. Enschädigung an die übrigen Erben, nutzen konnte.

    Ob und welche Beträge hier angemessen sind, können wir sicher hier im Forum nicht abschließend klären. Letztlich läuft das auf einen Vergleich der Parteien hinaus, den diese schließen müssen und infolge dessen in der dortigen notariellen Urkunde dann auch die Auflassung etc. beinhaltet ist. Diese Urkunde kann dann gerichtlich (es handeln ja unter anderem 2 Abwesenheitspfleger) genehmigt werden, nachdem jeweilige Verfahrenspfleger ihr "ok" dazu gegeben haben. Der Notar nimmt dann mit Doppelvollmacht die Erklärungen/Genehmigungen entgegen und kümmert sich um den Vollzug.

    Ich mache gerade so einen ähnlichen Fall als Nachlasspfleger für einen nachverstorbenen Miterben bzw. Miteigentümer einer Immobilie mit und habe es genau so eingefädelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nur dass die Herren vom Handelsblatt an einer Stelle (gefunden wo?) wohl drei Nullen "vergessen" haben....und ich so einen Fall für ganz besonders und nicht den Regelfall erachte....das möchte ich dann schon noch erwähnen :D
    Der Satz ist Nonsens und so sicher nicht von uns gesagt worden.

    Üblich ist, dass wir in deutschen Sachen maximal 25 % nehmen und unser Honorar nach § 10 V Nr. 3 ErbStG als Kosten der Nachlassregelung anerkannt sind und damit regelmäßig erheblich Erbschaftsteuer gespart wird. Letztlich ist meine Erfahrung, dass dem Erben im Schnitt je ca. 70 % des Erbes als Nettoerwerb verbleiben...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Tja, das mit den 100,00 Euronen ist mir auch komisch vorgekommen.
    So gierig seid Ihr doch gar nicht.;)

    Nicht dass der Artikel sich jetzt auch noch geschäftsschädigend auswirkt.

  • Das glaube ich jetzt zwar nicht, aber dennoch ist es mal wieder echt toll, wenn die Presse auf ihre Unabhängigkeit pocht und darum keine Korrekturlesung zulässt.....dann braucht man sich halt nicht wundern, wenn der sachlich unfähige Journalist "Schwachfug" schreibt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Um zur Abwechslung mal wieder BTT zu werden :

    In der Sache sind wir uns einig , dass für die beiden "Pfleglinge" der Abwesenheitspfleger ohne Gegenleistung nicht genehmigt werden kann.
    Auch für die Abwesenheitspfleger gilt das Schenkungsverbot des § 1804 BGB.

    Der Wert für den Abzug am ( wirtschaftlichen ) Erbanteil ist natürlich Verhandlungssache ; sehe aber eine "Beweislast" eher bei dem bekannten Miterben, der Alleineigentümer werden will.
    Als Abwesenheitspfleger würde ich da erst mal ziemlich auf Blockade setzen, den längeren Hebel hat er wohl.
    Dies erst recht , wenn man bedenkt , dass der Alleinnutzer den anderen Miterben keine anteilige Nutzungsentschädigung gewährt hat.

  • Dies erst recht , wenn man bedenkt , dass der Alleinnutzer den anderen Miterben keine anteilige Nutzungsentschädigung gewährt hat.

    Wobei ich mir da nicht so sicher bin, ob er das überhaupt hätte müssen, solange keiner der Miterben dies wollte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Müsste m.E. trotzdem in die Argumentationskette eine Pflegers aufgenommen werden.
    Einen Abzug zugunsten des Alleinnutzers für lau sehe ich erst mal nicht.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Auch, wenn das Verfahren bereits eine andere Richtung genommen hat... mein erster Gedanke bei dem eingestellten SV war § 927 BGB - sofern tatsächlich seit mind. 30 Jahren nichts passiert ist...
    Für die Anhörung im Verfahren wären vermutlich auch Abwesenheitspfleger bestellt worden, aber es gäbe kein Problem mit der Vertragsgenehmigung und eventuellen Abfindungbeträgen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!