Beteiligung bei Zurückweisung des Erbscheinsantrages

  • Ich möchte einen Erbscheinsantrag zurückweisen, weil die darin benannten Erben und die Anteile der Erben teilweise falsch sind und eine Berichtigung des Antrages nicht erfolgt. Muss ich den Zurückweisungsbeschluss allen Beteiligten zustellen ( die ich noch gar nicht beteiligt habe) oder reicht die Zustellung an die Antragstellerin aus ?

  • Da der § 352 FamFG nur die Fälle regelt , die zu einem Feststellungsbeschluss führen, richtet sich im Falle der Zurückweisung des Antrages die Bekanntgabe nach § 41 FamFG.
    Die Bekanntgabe hat daher an alle Beteiligten des Erbscheinsverfahrens und nicht nur an den Antragsteller zu erfolgen.

  • Hallo,

    ich sehe das etwas anders.

    Ich hätte auch die im ESA genannten Erben auf jeden Fall gem. § 7 FamFG von der Antragstellung benachrichtigt und darauf hingewiesen, dass der Antrag diesen und jenen Mangel hat und deshalb in der gegenwärtigen Form zurückzuweisen ist.

    Sofern die im ESA genannten Erben nur mit falschen Quoten genannt sind, wäre auch darauf hinzuweisen, dass sich an ihrem (grundsätzlich bestehenden) Erbrecht durch eine Zurückweisung des Antrags nichts ändert. Dann noch der Hinweis auf förmliche Beteiligung bei entspr. Antragstellung und dann abwarten, wie sie sich äußern. Sollten die im ESA genannten Personen gar keine Erben sein, hätte ich ihnen eben dieses mitgeteilt.

    Die tats. Erben hätte ich ebenfalls gem. § 7 FamFG informiert und abgewartet, ob diese eine weitere Beteiligung beantragen.

    Erst nach der Anhörung würde ich in der Sache entscheiden und den ESA zurückweisen. Wird der Antrag auf Beteiligung nicht gestellt, geht der Zurückweisungsbeschluss nur an den Antragsteller (nur dieser ist m. E. ein "Muss-Beteiligter", die anderen sind led. "Kann-Beteiligte" oder auf ihren Antrag hin zu beteiligen).

  • Ich bin - für mich selbstverständlich - bei #2 ausgegangen, dass die Kann-Beteiligten außer dem Mussbeteiligten Antragsteller bereits hinzugezogen waren bevor der Zurückweisungsbeschluss erlassen wird.

    Das Verfahren ist insofern nicht nachvollziehbar , als offenbar weder die benannten noch die tatsächlichen Erben über ihr Beteiligungsrecht nach § 7 IV FamFG informiert wurden.
    Würde mir schwer überlegen, tatsächlich nur den Antragsteller als Beteiligten zu führen.

  • Ich bin - für mich selbstverständlich - bei #2 ausgegangen, dass die Kann-Beteiligten außer dem Mussbeteiligten Antragsteller bereits hinzugezogen waren bevor der Zurückweisungsbeschluss erlassen wird.


    Der Klammerzusatz "(die ich noch gar nicht beteiligt habe)" in der SV-Darstellung des Themenstarters ließ mich annehmen, dass bislang nur mit dem Antragsteller kommuniziert wurde.

  • Das ist mir im Nachhinein auch aufgegangen.......
    Mindestens ungewöhnlich ist bisherige Vorgehensweise allemal.

    Wem der Zurückweisungsbeschluss nicht bekanntgegeben wird, wird allerdings auch keine Beschwerde einlegen.:)

  • Ich hatte die Sache bisher lediglich mit dem Antragsteller versucht zu Ende zu führen und hätte die weiteren Erben angehört, wenn der Antrag ich dem Antrag entsprechen könnte. So mache ich das bisher jedenfalls immer. Ich bin noch nicht auf die Idee gekommen, einen Antrag an alle Erben bekannt zu machen, dem ich sowieso nicht entsprechen kann. Es geht um gesetzliche Erbfolge. Es sind insgesamt 14 Erben im Antrag enthalten. Machen das Alle so, dass die Miterben schon angehört werden in diesem Stadium ?

  • Ich hatte die Sache bisher lediglich mit dem Antragsteller versucht zu Ende zu führen und hätte die weiteren Erben angehört, wenn der Antrag ich dem Antrag entsprechen könnte. So mache ich das bisher jedenfalls immer. Ich bin noch nicht auf die Idee gekommen, einen Antrag an alle Erben bekannt zu machen, dem ich sowieso nicht entsprechen kann. Es geht um gesetzliche Erbfolge. Es sind insgesamt 14 Erben im Antrag enthalten. Machen das Alle so, dass die Miterben schon angehört werden in diesem Stadium ?

    Nein, das machen nicht alle so, ich nämlich auch nicht.
    Habe den Fall in den letzten Wochen leider mehrfach schon gehabt: Antrag von einem Miterben über einen Notar gestellt. Sachverhalt unvollständig, eV dto, Quoten falsch, Urkunden nicht beigefügt. Zwischenverfügung schärferen Tones mit Zurückweisungsandrohung (die Zwischenverfügung fängt dann mit: [...] entspricht Ihr Antrag nicht der deutschen Rechtsordnung...). Wenn keine Erledigung kommt weise ich DIESEN Antrag für DIESEN Antragsteller zurück.
    Die anderen beteilige ich nicht. Ein nicht erteilungsreifer Antrag, der (in dieser Form) zurückgewiesen werden muss, ist m. E. auch nicht wegen Gewährung rechtlichem Gehörs oder so zu übersenden.
    Der Nicht-Beteiligte geht durch diese Verfahrensweise seiner Rechte auch nicht verlustig, denn er kann diesen Antrag nicht heilen, nicht zurücknehmen, nicht berichtigen. Ob er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist, Vermächtnisnehmer oder irgendwas anderes spielt keine Rolle: Er bleibt es materiellrechtlich ja sowieso (nicht). Die (quasi formelle) Feststellung durch einen Erbschein steht aus, was seiner Einflussphäre bzgl. dieses Antrags nicht unterliegt. Er kann selber einen Antrag stellen. Aber das kann er immer, dazu muss und brauche ich ihn nicht zu beteiligen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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