Einseitige Änderung Erbvertrag

  • Mir fiel kein besserer Titel ein.

    Vorab: Wenn es blöd läuft, läuft es blöd.

    Erbschein wurde vor ca. 30 Jahren für die Ehefrau als Alleinerbin aufgrund eines handschriftlichen Testaments erteilt. Nun flattert von einem Notariat ein 45 Jahre alter Ehe- und Erbvertrag herein. Darin haben sich die Eheleute nicht wie üblich zu Alleinerben eingesetzt, sondern nur als Erben zu 1/2 und für die andere Hälfte die Kinder.
    Mir stellt sich hier die Frage nach der Bindung bzw. nach der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen. Rein formell konnte die Erbeinsetzung durch das einseitige Testament nicht aufgehoben werden. Hier liegt aber eine Änderung zugunsten des anderen Vertragsteils vor.
    Wenn man also vom Erblasserwillen bzw. vom Willen der Vertragsparteien ausgeht, kann man hier m.E. schon zu einer Abänderungsbefugnis zugunsten des Vertragspartners kommen, was sich ja in dem nachfolgenden Testament und der Beantragung des Erbscheins als Alleinerbin durch die Ehefrau zeigt (die natürlich den Ehe- und Erbvertrag nicht angegeben hat...).
    Was meint Ihr?

  • Entscheidend ist, ob die Erbeinsetzung der Kinder vertragsmäßig erfolgte, auch wenn sie nicht selbst am Erbvertragsschluss beteiligt waren. Ist dies der Fall, ist auch die Besserstellung des Vertragspartners durch spätere einseitige Verfügung unwirksam (BayObLGZ 1961, 206; Palandt/Weidlich § 2289 Rn. 5).

    Danke für die Entscheidung!
    Die Einsetzung der Kinder war bei mir hier nach dem Wortlaut des Erbvertrags vertragsmäßig. Allerdings geht das BayObLG davon aus, dass auch ein sog. stillschweigender Vorbehalt bezüglich einer Abänderungsbefugnis möglich wäre. Dies wurde in dem entschiedenen Fall aber verneint, da der überlebende Ehemann das Erbe nach der Frau ohnehin den Kindern zukommen lassen wollte (der Fall war nur zu entscheiden, da die spätere Ehefrau nach dem Tod des Mannes an die Erbschaft aus der ersten Ehe wollte...).
    In meinem Fall war aber die überlebende Ehefrau durchaus damit einverstanden, dass sie nun Erbin sein sollte. Insoweit könnte man nach dem Verhalten der Vertragsparteien - Abänderung durch eine Partei und Akzeptanz durch die andere Partei - schon in Erwägung ziehen, dass ein ein solcher stillschweigender Vorbehalt gewollt war mit der Folge, dass der Erblasser befugt war, den Erbvertrag in der vorgenommenen Weise abzuändern.

  • Da muss es -außerhalb Bayern- noch andere Entscheidungen geben. Ich erinnere mich an einen Fall aus den 80iger Jahren, wo eine Besserstellung des Ehegatten durch ein einseitiges Testament durchgegangen ist.

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