Gebührenermäßigung nach neuem Kostenrecht für Erbschein für Zwecke der Sozialversiche

  • Gibt es nach dem neuen Kostenrecht noch eine Gebührenbefreiung für einen Erbschein zur Vorlage bei der Rentenversicherung ? Diese hatte die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Erbschein gebührenfrei erteilt wird ( § 64.2 SGB X). Trifft das jetzt noch zu und wenn, gilt das dann für den Antrag und für die Erteilung des Erbscheins oder nur für die Erteilung allein ?

  • Also ich habe immer Gebühren für die Beurkundung erhoben. Es war doch lediglich Gebührenfreiheit für die Erteilung des Erbscheins gewährt. ?????

  • Mir ist eine Gebührenbefreiung beim Notar weder nach KostO noch nach GNotKG in so einem Fall noch nicht bekannt bzw. in den letzten 12 Jahren auch noch nicht vorgekommen...

  • Nach § 64 II 1 SGB X sind " Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, ...kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten."
    Damit ist nicht nur der Erbschein, sondern auch die Beurkundung der eV gebührenfrei.

  • Ja ("Zum ausschließlichen Gebrauch für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei erteilt. Wird von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht, sind die Gebühren nachzuzahlen."). Darüber hinaus lasse ich mir die Bezeichnung, die Anschrift und das Aktenzeichen derjenigen Stelle geben, bei welcher der Erbschein benötigt wird, und sende die Ausfertigung dann direkt dorthin.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja ("Zum ausschließlichen Gebrauch für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei erteilt. Wird von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht, sind die Gebühren nachzuzahlen."). Darüber hinaus lasse ich mir die Bezeichnung, die Anschrift und das Aktenzeichen derjenigen Stelle geben, bei welcher der Erbschein benötigt wird, und sende die Ausfertigung dann direkt dorthin.

    :daumenrau

  • Ja ("Zum ausschließlichen Gebrauch für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei erteilt. Wird von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht, sind die Gebühren nachzuzahlen."). Darüber hinaus lasse ich mir die Bezeichnung, die Anschrift und das Aktenzeichen derjenigen Stelle geben, bei welcher der Erbschein benötigt wird, und sende die Ausfertigung dann direkt dorthin.

    Bei mir kommt noch rein, dass die Urschrift nicht an die Beteiligten herausgegeben werden darf und dass begl. Abschriften oder Kopien für die Beteiligten nicht gefertigt werden dürfen.

  • Hallo,


    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vorliegen, um die Auszahlung eines Betrages von der Pflegekasse zu erreichen. Die Antragstellerin beantragt diesen für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei zu erteilen.

    Kann mir vielleicht einer sagen, ob eine Auszahlung von der Pflegekasse unter die Kostenbefreiung nach § 64 SGB X fällt?

    Vielen Danke im Voraus

  • § 13 (Kostenverfügung)Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit


    Bei Erbscheinen und ähnlichen Zeugnissen (Nr. 12210 KV GNotKG), die zur Verwendung in einem bestimmten Verfahren gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren zu erteilen sind, hat der Kostenbeamte die Urschrift und Ausfertigung der Urkunde mit dem Vermerk „Zum ausschließlichen Gebrauch für das ........-verfahren gebührenfrei – zu ermäßigten Gebühren – erteilt" zu versehen. Die Ausfertigung ist der Behörde oder Dienststelle, bei der das Verfahren anhängig ist, mit dem Ersuchen zu übersenden, den Beteiligten weder die Ausfertigung auszuhändigen noch eine Abschrift zu erteilen.

  • Hallo,


    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vorliegen, um die Auszahlung eines Betrages von der Pflegekasse zu erreichen. Die Antragstellerin beantragt diesen für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei zu erteilen.

    Kann mir vielleicht einer sagen, ob eine Auszahlung von der Pflegekasse unter die Kostenbefreiung nach § 64 SGB X fällt?

    Vielen Danke im Voraus

    Kannst du dir nicht das entsprechende Schreiben der Pflegekasse zunächst vorlegen lassen? Ich lasse mir sowas immer zeigen und verfahre dann so, wie von TT gepostet.
    Dazu brauchst du ja die Behörde/Kasse o. ä. , Aktenzeichen etc. Vor allem eine Anspruchsbegründung bezüglich der Gebührenbefreiung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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