Kosten für vollstreckbare Teilausfertigung

  • Hey,
    mir wurde eine Akte vorgelegt, in der die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung einer Urkunde vom JA genehmigt wurde. In dem Genehmigungsbeschluss stand, dass der Agg die Kosten tragen soll.

    Jetzt soll ich die Kosten zum Soll stellen... und frage mich, WELCHE kosten fallen hier überhaupt an? Ich hab hier im Forum und im FamGKG gesucht, allerdings ohne Erfolg.

    Danke schon mal im voraus für eure Hilfe :)

  • Das ist doch analog der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu sehen, dafür gibt es im GKG/ FamGKG keinen Kostentatbestand, also fällt auch keine Gebühr an (anders: Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung: FamGKG VV 1600). Bei Bekanntmachung des Beschlusses sollten zudem auch keine Zustellauslagen anfallen.
    Ich mache im Übrigen für diese Fälle nie einen Beschluss: Antrag vom JA an Antragsgegner zur Stellungnahme, Verfügung - Erteilung der Klausel mit meiner Unterschrift, formlose Hinausgabe an JA und Information über die Erteilung an Agegner.

  • Ein Beschluss ist hier schon erforderlich, weil es sich nicht um die Klauselerteilung, sondern um eine Genehmigung nach § 60 SGB VIII handelt.
    Beim Verfahrensrecht und demzufolge auch dem Kostenrecht bin ich mir bei den Sachen auch noch nicht ganz klar, weil ich die zwar als Familiengericht "gefangen" hab, aber der § 60 SGB VIII eigentlich auf die ZPO verweist.
    Ich bin daher der Meinung, dass das Verfahren ein ZPO-Verfahren ist und dann die Kosten auch nach dem GKG gehen müssten.
    Lasse mich aber gerne überzeugen, wenn hier jemand was anderes weiß.

  • Ein Beschluss ist hier schon erforderlich, weil es sich nicht um die Klauselerteilung, sondern um eine Genehmigung nach § 60 SGB VIII handelt.



    Um was für eine "Genehmigung" soll es sich dabei handeln?
    Hier war doch nicht die Rede davon, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, sondern es ging nach #1 darum, dass der Titel teilweise (auf das Land als Rechtsnachfolger gemäß § 7 UVG umgeschrieben werden soll - das jedenfalls besagt der Begriff "teilvollstreckbare Ausfertigung").
    Und bei genauem Hinschauen muss das JA bezüglich ihrer eigenen Urkunden hierfür das Gericht überhaupt nicht beteiligen, das dürfen sie ohne weiteres selbst prüfen und tun. Nur wenn es um gerichtliche Titel geht, haben wir natürlich die entsprechenden teilvollstreckbaren Ausfertigungen zu erteilen.

    Insoweit wird das Ganze immer verwirrender. Um was ging es denn nun tatsächlich:
    - ist eine 2. vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger zu erteilen (dann Entscheidung durch Gerichtsbeschluss noch notwendig)
    - sind Forderungen auf das Land übergegangen, sodass dieses sich eine teilvollstreckbare Ausfertigung bei gleichzeitigem Einschränkungsvermerk auf der 1. vollstreckbaren Ausfertigung erstellen kann --> hierzu bedarf es überhaupt keiner Mitwirkung durch das Gericht.

    So richtig schlau werde ich nicht aus der Frage, um was es denn nun tatsächlich ging und auf welcher gesetzlichen Grundlage hier was gemacht wurde.

  • Du hast recht. Der Sachverhalt ist in der Tat nicht eindeutig.
    Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um eine 2. vollstreckbare Teilausfertigung (wegen Verlust der 1. Vollstreckbaren und gleichzeitiger teilweisen Umschreibung) gehandelt hat, da sonst überhaupt keine Genehmigung des Gerichts notwendig gewesen wäre, wie du richtig schreibst.
    Jedenfalls erlebe ich das in meiner Praxis hier ständig, dass der Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung nur deshalb auffällt, weil das jobcenter/die Unterhaltsvorschusskasse diese anfordert wegen der beabsichtigten Titelumschreibung.
    Daher habe ich das im Sachverhalt unterstellt. :)

  • Guten Morgen,
    sorry für die verspätete Antwort, ich war nicht auf Arbeit.

    Also es ging mir um die Genehmigung für die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung bzgl. einer Urkunde des JA.

  • 1. Welche Stelle in 60 SGB VIII meinst du genau?
    2. Was hat das ganze mit 797 III ZPO zu tun?

    Nach meinem Verständnis der Posts des Threaderstellers geht es doch hier nicht um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zugunsten desselben Gläubigers, weil ihm etwa seine erste verloren gegangen sind oder weil er eine 2. halt zur Vollstreckung braucht. Hier geht es doch um übergegangene Ansprüche (= teilvollstreckbare Ausfertigung). Das Jugendamt erteilt sich selbst eine solche teilvollstreckbare Ausfertigung für den Zeitraum X-Y und schränkt im gleichen Maße das Original der auf das Kind lautenden vollstreckbaren Ausfertigung ein. Es bestehen also nie 2 vollstreckbare Ausfertigungen zu ein und demselben Unterhaltszeitraum. Insoweit hat dies mit 797 III ZPO überhaupt nichts zu tun, es handelt sich vielmehr um eine Rechtsnachfolge für einen bestimmten Zeitraum. Im Übrigen sehe ich in der Vollstreckung regelmäßig derartige teilvollstreckbare Ausfertigungen, die sich unser Jugendamt ohne meine vorherige "Genehmigung" als Familiengericht selbst erstellt hat.

    Wenn es aber ein ganz anderer Sachverhalt ist, als ich hier angenommen habe, so möge der Threadersteller dies genau darlegen, insbesondere, was er unter "teilvollstreckbare Ausfertigung" genau versteht.

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