Anordnung Einmalzahlung möglich?

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall ist der Kläger ein Treuhänder über das Vermögen einer Frau XY (über deren Vermögen das InsoVerfahren eröffnet ist), welchem auch PKH ohne Raten gewährt wurde.

    Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
    Der Kläger erhält 8.000,00€ von dem Beklagten.
    Auf Nachfrage im Rahmen von § 120 IV ZPO wurde nunmehr von seiten des Treuhänders mitgeteilt, dass der Vergleichsbetrag der Insomasse in voller Höhe zugeflossen ist und der Massebestand 30.000€ beträgt und die vorrangig zu bedienenden Verfahrenskosten ca. 14.000€ betragen.

    Kann ich nun eine Einmalzahlung (GK + ausbezahlte PKH-Vergütung sind ca. 1.500,00€)anordnen??? Hat jmd. eine Fundstelle???

    Und wenn ja darf ich dann auch den Betrag für die Deckungslücke mit anfordern - oder nur die GK und die ausbezahlte PKH-Vergütung???

  • Ist denn die Staatskasse Insolvenzgläubigerin oder Neugläubigerin? Ich gehe mal vom ersteren aus.
    Wurde die Forderung der Staatskasse (GK und Übergang) aufschiebend bedingt (Bedingung: spätere Anordnung einer Zahlung) beim Treuhänder durch Deinen Direktor angemeldet?

    Du kannst zwar eine Zahlung anordnen, diese wäre dann aber - falls das Insolvenzverfahren noch läuft - (nachträglich) anzumelden. Mehr als eine Quote gibt es dann aber nicht. Wenn aufgrund der voraussichtlichen Quote nur ein paar Euronen gezahlt werden, lohnt sich der ganze Aufwand nicht.

  • Nachtrag zum Thema Deckungslücke:
    Lies mal meinen Artikel im Rpfleger 2005 zur Anmeldung von PKH-Forderungen im Insolvenzverfahren, darin habe ich mich ausführlich damit beschäftigt.

  • Da der Rechtsstreit durch den Treuhänder geführt wurde, dürfte es sich bei den Verfahrenskosten schwerlich um eine bei InsO-Eröffnung bestehen Verbindlichkeit handeln.....

    Es dürfte eher eine Masseverbindlichkeit sein.

  • Da der Rechtsstreit durch den Treuhänder geführt wurde, dürfte es sich bei den Verfahrenskosten schwerlich um eine bei InsO-Eröffnung bestehen Verbindlichkeit handeln.....

    Es dürfte eher eine Masseverbindlichkeit sein.


    Nicht unbedingt, er kann ja einen unterbrochenen Rechtsstreit fortgeführt haben. Aber Du hast Recht, Masseverbindlichkeit ist wahrscheinlicher - ich hab mich wohl zu sehr von der PKH in Familiensachen leiten lassen.

    Bei Masseverbindlichkeit steckt die Antwort ja schon im Namen Masse ...

  • Einmalzahlung der Masse kann angeordnet werden, wenn die Masse ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (BGH) und bis dato angefallene sonstige Masseverbindlichkeiten (ich) zu decken. BGH-Fundstelle muss ich nachreichen; sitze gerade auf dem Flughafen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kl. hat PKH ohne Raten. Ein Vergleich wird geschlossen. Der Beklagte hat an die Klägerin xxx EUR zu zahlen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

    Ich habe bei dem Kl. nachgefragt, ob er das Geld schon erhalten hat. Ohne Antwort.

    Ich habe nunmehr beim Bekl.V. nachgefragt, ob das Geld schon gezahlt wurde. Dieser fragt nun, auf welcher Grundlage ich so eine Auskunft von ihm haben will.

    Habe ich mich da zu weit aus dem Fenster gelehnt, da ich nur an die Anordnung der Einmalzahlung dachte :gruebel:

  • Der Beklagtenvertreter ist dir gegenüber im Überprüfungsverfahren nicht zur Auskunft verpflichtet. Hätte er diese erteilt, würde ich das sogar als datenschutzrechtlich bedenklich erachten.

    Reagiert der Kläger nicht auf deine Anfrage (und würdest du bestenfalls tatsächlich durch den titulierten Anspruch auf eine Einmalzahlung kommen), wäre das ggf. sogar ein Aufhebungsgrund.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Seh ich wie Patweazle: Der Kläger hat schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Ich würde daher an seinen Anwalt nochmal eine Aufforderung mit Fristsetzung zustellen, kommt da nix: Aufheben.

    Aber ich würde dat nur machen, wenn der Betrag höher als dat Schonvermögen ist.

  • Vermögenswert ist der titul. Anspruch, nicht erst die Zahlung, d.h. ich kündige vor Fälligkeit/ Zahlungsfrist Einmalzahlung an. Beschluss + Zahlungsfrist an Kasse paar Wochen danach. Gabs kein Geld, muss die Partei sich selbst äußern und auch dazu, was sie unternommen hat, um den Anspruch zu realisieren, ggf. vollstrecken.

    D.H. ich frage nicht wie du nach dem Zahlungseingang, sondern ordne "sofort" an. Damit geht man etwaigen Probs. von vornherein aus dem Weg.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das stimmt mich im Hinblick auf § 90 SGB XII bedenklich .
    Einzusetzen ist nur das verwertbare Vermögen; und daran fehlts m.E. ohne entspr. Zahlungsfluss.

    Ich frage daher ebenfalls immer auch nach , ob der Betrag auch bezahlt wurde.

  • Sicher? Bereits das Vorhandensein eines Prozesskostenvorschussanspruchs steht der PKH als Vermögenswert gewöhnlich entgegen. Dies muss erst Recht für einen vollstreckbar titul. Anspruch gelten.

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn keinerlei Vollstreckungsaussicht besteht, wobei dann fraglich wäre, warum die Partei überhaupt geklagt hat. In jedem Fall ist die Partei "darlegungs- und beweisbelastet".

    (Ich setz das mal in "", nicht das noch jmd. klugsch., das ist gar kein Beweisverfahren.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich muss zugeben, bislang auch keine Zahlungen angeordnet zu haben, wenn der Anspruch nur auf dem Papier stand und noch nichts gezahlt wurde.
    Allerdings wäre es wohl doch richtig, die Zahlung anzuordnen, denn die Kasse leitet die Beitreibung ein, wenn keine Zahlung erfolgt, und sie könnte somit die Forderung des Kostenschuldners gegen den Beklagten als Drittschuldner pfänden - so würde das Geld gar nicht erst an den Kostenschuldner gelangen mit der Folge, dass er es für andere Zwecke ausgibt.
    Allerdings sollte immer der Vermögensfreibetrag von 2.600 € beachtet werden.

  • Das stimmt mich im Hinblick auf § 90 SGB XII bedenklich .Einzusetzen ist nur das verwertbare Vermögen; und daran fehlts m.E. ohne entspr. Zahlungsfluss.Ich frage daher ebenfalls immer auch nach , ob der Betrag auch bezahlt wurde.

    Ich sehe es so, dass auch eine bloße Forderung grundsätzlich erstmal Vermögen darstellt. Auch im bewilligunsverfahren wird doch abgefragt ob Forderungen gegen Dritte bestehen, die einsetzbares Vermögen darstellen können.M.E. ist bei Zahlungsansprüchen - über dem Freibetrag - aus einem Vergleich der Regelfall, dass eingesetzt werden muss und die Ausnahme dass nicht. ich würde das wie wobder nur mit entsprechender Ankündigung und vernünftiger Zahlungsfrist machen. Dann hat die Partei Gelegenheit vorzutragen warum die Forderung kein einsetzbares Vermögen ist. Aber sie muss eben aktiv werden und nicht das Gericht "hinterherlaufen" und anfragen ob denn schon gezahlt ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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