Entgegennahmebeschluss bei Eingang einer Ausschlagung ?

  • Manche Nachlassgerichte machen einen förmlichen Beschluss über die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung.

    Ist die Ausschlagungserklärung nicht allein mit dem Zugang beim Nachlassgericht eingegangen, so dass der Eingangsstempel auf der Ausschlagungserklärung genügt ?

    Muss der Ausschlagende über den Eingang seiner Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht besonders informiert werden ?

  • @Steinkauz:

    Du warst einen Tick schneller :)

    Hatte heute so einen Beschluss eines Notariats aus BaWü in der Post....wird hier im Ländle regelmäßig so gemacht....ist aber m.E. nicht notwendig bzw. Unsinn.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Manche Nachlassgerichte machen einen förmlichen Beschluss über die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung. Wie #2 und 3 ... ich meine im Forum gelesen zu haben, dass das EDV-Programm in den Notariaten den Beschluss standardmäßig "aufblendet". Häufig geschieht dann eben so etwas wie beim "Annahmebeschluss": Wenn es das Programm vorsieht, muss es ja richtig sein .... und es es wird gar nicht mehr darüber nachgedacht, ob das Ganze überhaupt rechtlich vorgesehen ist.

    Ist die Ausschlagungserklärung nicht allein mit dem Zugang beim Nachlassgericht eingegangen, so dass der Eingangsstempel auf der Ausschlagungserklärung genügt ? So ist es!

    Muss der Ausschlagende über den Eingang seiner Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht besonders informiert werden ? Wenn er es wünscht, kann er sich den Eingang bestätigen lassen.

    ...

  • Nein Steinkauz. Der erwähnte Posteingang kommt aus....Nordbaden.:strecker

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Cromwell: Einige lernen auch in BW dazu und nehmen die vom Programm vorbereitete Verfügung raus. Ich habe darauf allerdings von Kollegen vom örtlichen zuständigen NG aber schon böse Anrufe bekommen, weil sie die Entgegennahme vermissten. Einer meinte: Dann mache ich das eben selber. Ich hab ihn nicht gehindert! :D

  • Das zählt nur als "Sonstiges" und das fällt später sowieso unter den Tisch. Der Arbeitsaufwand (den Noah vorgibt) ist dagegen gewaltig. Die Ausschlagung samt Entgegennahme erhalten neben dem Ausschlagenden alle Nächstberufenen, mit entsprechend höherem Arbeitsaufwand (alles wird schön beglaubigt) und damit immer höheres Porto, weil der ganze Wust ja nicht in einem 0,58 €-Brief passt. Aber BW hat's ja und sonst müssten wir es ja nur über den Länderfinanzausgleich an Andere abgeben;)

  • Es ist interessant, was bei der Statistik alles so "unter den Tisch" fällt: Entgegennahmebeschlüsse, Verfahrenspflegerbestellungen, Vergütungsanträge....

    So kann man auch Personal sparen, in dem man Arbeiten einfach als nicht vorhanden "fingiert".

  • Das hat auch seine Gründe darin, dass in BW die Bewertung der Arbeit schon sehr lang nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wurden. Grundbuch ist heute überbewertet, weil die EDV wirklich eine große Erleichterung bringt. Verfahrenspflegschaften, Vergütungsanträge gabs damals (fast) nicht, die interessieren auch heute nicht. Wer in BW auf einem reinen Grundbuchreferat sitzt, hat top Zahlen und geht pünktlich heim, wer Betreuung oder Nachlass macht, hat halt pech.

  • Das stimmt, Uschi.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. September 2013 um 13:46)

  • Ich arbeite in einem BaWü Notariat - Nachlass. Bislang habe ich über den Entgegennahmebeschluss nicht nachgedacht. Habs halt mal so gelernt und weitergeführt. Aber es ist richtig, dass die Entgegennahme mit dem Eingangsstempel gilt. Nach FamFG kann aber auch das Wohnortgericht des Ausschlagenden die Erklärung wirksam entgegennehmen und da bekomme ich auch von anderen Bundesländern einen Beschluss.
    Werde aber künftig den "Beschluss" bleiben lassen, da es ja auch keine Kostenvorschrift mehr gibt. (macht ja nur Arbeit)

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