Manche Nachlassgerichte machen einen förmlichen Beschluss über die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung.
Ist die Ausschlagungserklärung nicht allein mit dem Zugang beim Nachlassgericht eingegangen, so dass der Eingangsstempel auf der Ausschlagungserklärung genügt ?
Muss der Ausschlagende über den Eingang seiner Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht besonders informiert werden ?