Genehmigung Erbteilsübertragungsvertrag

  • Hallo,
    ich habe einen Erbteilsübertragungsvertrag vorliegen, der nach § 1822 BGB zu genehmigen ist. Ist das erste Mal deswegen wollte ich fragen wie ich hier jetzt am Besten vorgehe.
    Der Vater ist verstorben und beerbt wurde er von seiner Ehefrau zu 1/2 Anteil und seinen beiden Kindern A und B zu je 1/4 Anteil. A ist volljährig und B minderjährig. Im Vertrag ist die Mutter als Ersch. zu 1 und als Ersch zu 2. ist A erschienen für sich selbst und als vollmachtlose Vertreterin für ihren Bruder B.
    Die Erbteilsübertragung erfolgt ohne Gegenleistung. Der noch nicht auseinandergesetzte Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Grundstück mit Haus.
    Erbschein wurde der Familie schon erteilt.
    Meine Frage ist nunmehr was muss ich machen? E
    rgänzungspfleger bestellen? Die Schwester A kann den minderj. B doch nicht vertreten, oder?
    Muss ich den Wert des Grundstücks noch ermitteln?
    Vielleicht könnt ihr mir ja helfen...
    Gruß Hanna

  • B tritt als vollmachtlose Vertreterin auf, so dass ihre Erklärung noch von dem gesetzlichen Vetreter von A genehmigt werden muss. Da vermutlich die am Vertrag mitwirkende Mutter die gesetzliche Vertreterin wäre, besteht ein Vertretungsausschluss kraft Gesetzes und es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, welcher dann zu prüfen hat, ob er die Erklärungen der B genehmigt oder nicht.

    Sodann hat das FamG die - eventuelle - Genehmigung des Pflegers familiengerichtlich zu genehmigen.

    Allerdings erscheint mir das ohne Gegenleistung nur dann möglich, wenn der Nachlass überschuldet wäre. (Aber ein fitter und neutraler Ergänzungspfleger sollte die Beteiligten schon darauf drängen, eien angemessene Gegenleistung zu vereinbaren.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie oben; allerdings schadet es nicht , auch einen "fitten" Erg.pfleger auf das Erfordernis einer Gegenleistung anlässlich seiner Verpflichtung noch mal hinzustoßen.

  • Das zu den Nachlassaken eingereichte Nachlassverzeichnis sollte einen ersten Aufschluss über die Aktiva und Passiva des Nachlasses geben.

    Zu beachten ist weiterhin, dass die miterbende Ehefrau evtl. bereits vor dem Erbfall gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten haftete. Sofern und soweit dies zutrifft, haften die Kinder nicht für je 1/4, sondern nur für je 1/8 der betreffenden Verbindlichkeiten.

  • Die Nachlassakte liegt schon bei. Dort wurde nur der Nachlasswert ganz pauschal angegeben. Kein genaues Nachlassverzeichnis. Der Wert wurde mit 55.000 € angegeben. Also wird Überschuldung ja nicht vorliegen. Danke für die Antworten. Dann bestelle ich jetzt mal einen Ergänzungspfleger.

  • Ich würde erst mal vorfühlen, ob überhaupt Bereitschaft zur Zahlung einer angemess. Gegenleistung besteht, bevor ich irgendwen bestelle, kann gut sein, dass sich die Sache schon dort erledigt hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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