Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss GV-Eintragungsanordnung

  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe einen sehr seltsamen Beschluss meines Beschwerdegerichts bekommen.

    Der Schuldner hatte gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers Widerspruch eingelegt.
    Ich habe den Widerspruch zurückgewiesen.
    Der Schuldern hat "Erinnerung" eingelegt.
    Ich habe das Rechtsmittel als Beschwerde ausgelegt und nach Nichtabhilfe dem Landgericht vorgelegt.
    Jetzt kam die Entscheidung des LGs: "Die Akten werden unter Aufhebung des Nichtabhilfebschlusses zurückgegeben. Begründung: Das LG ist zur Entscheidung nicht zuständig. Es handelt sich um eine WEG-Binnenstreitigkeit, § 43 Nr.1 WEG."

    :eek:
    Was soll ich jetzt machen?

  • Entweder mal freundlich beim zuständigen Richter beim LG nachfragen ob die Meinung vielleicht doch noch geändert wird - ansonsten an das LG zuleiten dass nach deren Meinung zuständig ist (das dann aber wohl auch nicht entscheiden wird, mangels Zuständigkeit)... Sorry, sollen sich die LGs doch untereinander einigen, selber kann man den Richter nicht zur Entscheidung "zwingen".

  • Wenn sich das LG nicht zuständig fühlt - mit hanebüchener Begründung -, warum hat es dann deinen Nichtabhilfebeschluss aufgehoben :wechlach:

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (18. September 2013 um 19:52)

  • Ich verstehe nicht, was die Beschwerde gegen die Eintragungsanordnung mit einer Binnenstreitigkeit zutuen haben soll. (Bei Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümer, WEG und WEG-Verwalter (§ 43 Nr. 1-4 WEG) spricht man von Binnenstreitigkeiten. Dafür ist das Amtsgericht in erster Instanz unabhängig vom Streitwert zuständig, § 23 Nr. 2 c GVG. Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnanlage liegt. ) Hat hier einer was verwechselt? - oder bin ich das?

  • Ich meine ebenfalls, der Beschluss ist Tinnef. Natürlich ist das LG als Beschwerdegericht zuständig. Wer denn sonst - der Papst? :daemlich

  • Vielleicht hatte das Landgericht gemeint, dass sie nur örtlich nicht zuständig sind? Bei uns werden z.B. alle Beschwerden in WEG-Sachen nicht vom hiesigen Landgericht bearbeitet, sondern nach München geschickt. Dann würde die Aufhebnung des Nichtabhilfebeschlusses auch Sinn machen, da steht doch sicher drin "wird an das zuständige Landgericht XX zur Entscheidung vorgelegt". Das stimmt dann natürlich nicht, wenn das Landgericht YY zuständig wäre. Erkundige dich doch mal, ob es bei euch für Beschwerden in WEG-Sachen auch eine zentrale Zuständigkeit eines LG gibt! (Ob das aber auch für Beschwerden in M-SAchen, auch wenn eine WEG betroffen ist, gilt weiß ich leider nicht)

  • Ich verstehe gar nicht, warum hier immer von WEG-Zuständigkeiten gesprochen wird. Eine WEG-Sache ist es doch nur im Erkenntnisverfahren. Jetzt geht es aber doch um die Vollstreckung. Hierfür ist doch nach den allgemeinen ZPO-Vorschriften das Vollstreckungsgericht zuständig, das hat doch mit einer Zuständigkeit für WEG-Sachen rein gar nichts mehr zu tun!

  • Der Rechtsbehelf gegen die EAO des GV ist der Widerspruch nach § 882d ZPO. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflgers des Vollstreckungsgerichts darüber ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, so u.a. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 882d Rn. 2 und Hk-ZV/Sternal 2. Aufl. § 882d ZPO Rn. 15.. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist das nächsthöhere Gericht, hier in aller Regel das LG gem. § 72 GVG, vgl. Hk-ZV/Handke 2. Aufl. § 793 ZPO Rn. 7
    Ich würde daher aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung des LG erneut entscheiden und erneut dort vorlegen.

  • Hat hier zwar nix verloren, aber wg. der lustigen WEG-Steilvorlage des LG aus § 43 WEG mal kurz interessehalber dazwischen gefragt: Wonach richtet sich eurer Meinung die örtliche Zuständigkeit bei einer Forderungspfändung gegen eine WEG?

  • Danke, einer Meinung, entscheidend ist der Sitz des WEG-Verwalters, § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO. ----- Hier gab es mal einen Streit wg. des belegenen WEG-Grundstücks über § 43 WEG (?), zu dem ich ja über §§ 802, 828 ZPO gar nicht komme (?). Das LG hat den Zuständigkeitsstreit dann etwas hanebüchen über § 281 Abs. 2 ZPO zu meinen Gunsten entschieden (der zwar keine Anwendung findet wg. § 828 Abs. 3 ZPO, aber egal) und daher die eigentliche Streitfrage § 43 WEG (?) vs. §§ 802, 828, 17 ZPO offen gelassen (staun) :wechlach:

  • Ich verstehe gar nicht, warum hier immer von WEG-Zuständigkeiten gesprochen wird.

    Was heist immer, der Richter ist halt scheinbar der Meinung es handle sich um eine WEG-Zuständigkeit und fühlt sich daher nicht zuständig... Er meint also das LG beim jeweiligen OLG wäre zuständig, § 72 II GVG. Für richtig halt ich das aber natürlich nicht ;)
    Wie gesagt, ich würde mal vorab mit dem zust. Richter sprechen, bevor ich das zig mal hin und her leite.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Ich dachte schon, ich stünde total auf der Leitung.

    Ich habs jetzt an das andere LG geschickt. Mal sehen, was die machen...:teufel:

  • Habe gerade mit Freude zur Kenntnis genommen, dass ich die Beschwerde ursprünglich ans richtige LG geschickt habe.
    Erwartungsgemäß hat sich das andere LG ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem OLG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
    Dem OLG nach findet eine Überprüfung des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statt und wohnungseigentumsrechtliche aspekte finden keine Berücksichtigung.:D

  • Habe gerade mit Freude zur Kenntnis genommen, dass ich die Beschwerde ursprünglich ans richtige LG geschickt habe.
    Erwartungsgemäß hat sich das andere LG ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem OLG zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
    Dem OLG nach findet eine Überprüfung des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statt und wohnungseigentumsrechtliche aspekte finden keine Berücksichtigung.:D

    :wechlach::wechlach:

  • Danke, einer Meinung, entscheidend ist der Sitz des WEG-Verwalters, § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO. ----- Hier gab es mal einen Streit wg. des belegenen WEG-Grundstücks über § 43 WEG (?), zu dem ich ja über §§ 802, 828 ZPO gar nicht komme (?). Das LG hat den Zuständigkeitsstreit dann etwas hanebüchen über § 281 Abs. 2 ZPO zu meinen Gunsten entschieden (der zwar keine Anwendung findet wg. § 828 Abs. 3 ZPO, aber egal) und daher die eigentliche Streitfrage § 43 WEG (?) vs. §§ 802, 828, 17 ZPO offen gelassen (staun) :wechlach:


    Boah, so langsam nerven die Abgaben anderer Gerichte, jetzt sogar mit Begründung auf § 17 ZPO und den "Sitz der WEG", ja klar, würg.

    Leute, ich erlass die Pfänder doch auch bei "meinem" Sitz des WEG-Verwalters;
    jedesmal derselbe Mist vom belegenen Grundstück: Bullshit !

    :mad:

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