Abfindung in WVP, Auszahlung erst nach Erteilung der RSB

  • Hallo, ich habe nun einen ähnlichen Fall auf dem Tisch liegen.

    Wohlverhaltensphase endete am 15.12.2016.

    Das Arbeitsverhältnisse wurde mit einer Vereinbarung zum 31.12.2016 beendet. Es wird eine Abfindung bezahlt.

    Die Lohnabrechnung für Dezember erfolgte Anfang Januar 2017 und die pfändbaren Anteile inkl. Abfindung wurden auf das Konto des Treuhänders bezahlt.

    Der Schuldner möchte einen Antrag nach § 850 i ZPO stellen. M.E. ist dies jedoch nur notwendig, wenn der pfändbare Anteil der Abfindung in die Masse fällt?
    Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?

  • Hallo, ich habe nun einen ähnlichen Fall auf dem Tisch liegen.

    Wohlverhaltensphase endete am 15.12.2016.

    Das Arbeitsverhältnisse wurde mit einer Vereinbarung zum 31.12.2016 beendet. Es wird eine Abfindung bezahlt.

    Die Lohnabrechnung für Dezember erfolgte Anfang Januar 2017 und die pfändbaren Anteile inkl. Abfindung wurden auf das Konto des Treuhänders bezahlt.

    Der Schuldner möchte einen Antrag nach § 850 i ZPO stellen. M.E. ist dies jedoch nur notwendig, wenn der pfändbare Anteil der Abfindung in die Masse fällt?
    Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?

    In die Masse wohl eher nicht, die Frage ist, ob die Abfindung von der Abtretung erfasst wird und da denke ich eher nein.

    Wenn die WVP am 15.12. endet, ist damit auch die Abtretung erledigt und somit ist weder das Dezembereinkommen noch die Abfindung von der Abtretung erfasst.

    Vielleicht wollte der AG seinen AN mit der Zahlung an den TH etwas ärgern.

    Außerdem soll die Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell ausgleichen und das ist nun man die Zeit nach Beendigung der WVP und der Laufzeit der Abtretung.

  • Ob die Abfindung unter die Abtretungserklärung fällt muss doch das Zivilgericht entscheiden, da Entscheidungen über die Pfändbarkeit von Gegenständen nicht das Insolvenzgericht zu treffen hat, BGH: Beschluss vom 05.06.2012 - IX ZB 31/10 Rn. 6 in Bezug auf Massegegenstände.

    Im Endeffekt müsste sich somit erstmal der Schuldner mit dem Treuhänder auseinandersetzen.

    Aus den von mir gefundenen Threads kann ich lesen, dass keine Einigkeit besteht, ob eine taggenaue Abrechnung des pfändbaren Betrages zu erfolgen hat oder ob auf die reine Fälligkeit bzw. Auszahlung des Lohnes abgestellt wird.

    Ich denke, dass zumindest die Abfindung auch für bereits geleistete Arbeit im Unternehmen gezahlt wird.

  • In die Masse wohl eher nicht, die Frage ist, ob die Abfindung von der Abtretung erfasst wird und da denke ich eher nein.

    Wenn die WVP am 15.12. endet, ist damit auch die Abtretung erledigt und somit ist weder das Dezembereinkommen noch die Abfindung von der Abtretung erfasst.

    Ist denn eine Leistung des AG an den TH überhaupt noch schuldbefreiend gegenüber dem AN, wenn die Abtretung ihre Gültigkeit bereits verloren hat?
    Falls nein, wäre es für den AN evtl einfacher, den Lohn beim AG einzufordern als beim TH.

  • äh, wann wurde denn die Abfindungsvereinbarung abgeschlossen ? einmal unabhängig davon, dass das Zivilgericht ggfls. zu klären hat

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  • Ich denke, dass zumindest die Abfindung auch für bereits geleistete Arbeit im Unternehmen gezahlt wird.

    Üblicherweise sind Abfindungen allerdings als Ausgleich für die zukünftige Einbuße an Arbeitslohn zu sehen.

  • Nach Uhlenbruck/Sternal, 14. Aufl. 2015, InsO § 287 Rn. 64 soll für Einkommenszahlungen folgendes gelten:

    Die Laufzeit der Abtretung endet sechs Jahre nach der (rechtskräftigen) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs 2). Für das Fristende ist die Vorschrift des § 188 Abs 2 BGB maßgeblich; abzustellen ist danach auf die numerische Identität der jeweiligen Tagesbezeichnung. Fällt das Fristende nicht auf das Ende des Monats, stellt sich die Frage, ob der Treuhänder den vollen pfändbaren Betrag des monatlichen Einkommens des Schuldners beanspruchen kann oder ob der Betrag nur anteilig von der Abtretung erfasst ist. Stellt man auf die Fälligkeit der Vergütung ab, würden die Gläubiger wegen der Regelung des § 614 BGB für den betreffenden Monat „leer ausgehen“. Sachgerecht erscheint vielmehr eine entsprechende Anwendung des § 628 S. 1 BGB, nach der der Dienstverpflichtete bei einer außerordentlichen Kündigung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem Sinn und Zweck der Regelung des § 287 Abs 2 wirksam entsprochen wird.

    Da die Abfindung mit dem Dezemberlohn ausbezahlt wurde, kann man evtl. schon an eine zumindest quotale Beteiligung der Insolvenzgläubiger denken. Im vorliegenden Einzelfall ist der Schuldner seit Januar 2017 wieder in Lohn und Brot und verdient nicht wesentlich weniger als vorher.

  • Nach Uhlenbruck/Sternal, 14. Aufl. 2015, InsO § 287 Rn. 64 soll für Einkommenszahlungen folgendes gelten:

    Die Laufzeit der Abtretung endet sechs Jahre nach der (rechtskräftigen) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs 2). Für das Fristende ist die Vorschrift des § 188 Abs 2 BGB maßgeblich; abzustellen ist danach auf die numerische Identität der jeweiligen Tagesbezeichnung. Fällt das Fristende nicht auf das Ende des Monats, stellt sich die Frage, ob der Treuhänder den vollen pfändbaren Betrag des monatlichen Einkommens des Schuldners beanspruchen kann oder ob der Betrag nur anteilig von der Abtretung erfasst ist. Stellt man auf die Fälligkeit der Vergütung ab, würden die Gläubiger wegen der Regelung des § 614 BGB für den betreffenden Monat „leer ausgehen“. Sachgerecht erscheint vielmehr eine entsprechende Anwendung des § 628 S. 1 BGB, nach der der Dienstverpflichtete bei einer außerordentlichen Kündigung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass dem Sinn und Zweck der Regelung des § 287 Abs 2 wirksam entsprochen wird.

    Da die Abfindung mit dem Dezemberlohn ausbezahlt wurde, kann man evtl. schon an eine zumindest quotale Beteiligung der Insolvenzgläubiger denken. Im vorliegenden Einzelfall ist der Schuldner seit Januar 2017 wieder in Lohn und Brot und verdient nicht wesentlich weniger als vorher.

    Und was ist, wenn der Schuldner seinen Arbeitslohn zum 01. des Monats im Voraus erhält (z.B. Beamte, dann natürlich Dienstbezüge), bekommt er dann einen Teil des pfändbaren Betrages zurück????

    Mit der Formulierung "sachgerechter" drückt der Autor doch seine nicht begründete Meinung aus. Überzeugung mit entsprechender Begründung sieht meiner Meinung nach anders aus.

    Weil der (pfändbare Teil des) Einkommens im Eröffnungsmonat nach § 35 Abs. 1 InsO zur Masse gehört, würde das doch nur bedeuten, dass der Schuldner insgesamt 6 Jahre und einen Monat "zahlen" muss und das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

    Außerdem gibt es keine anwendbare gesetzliche Regelung. In dem inzwischen aufgehobenen § 114 Abs. 1 InsO war geregelt, dass die vorrangige Abtretung bis zum Ablauf des Monats (zwei Jahre) wirksam ist. Eine gleichlautende Regelung findet sich in § 287 InsO nicht, also ist sie nicht gewollt.

  • m.E. wird u.a. bei Uhlenbruck übersehen, dass im Eröffnungsmonat auch nicht zeitanteilig gerechnet und gepfändet wird
    (Monatslohn, Wochenlohn oder Tageslohn dann in der Tabelle, mit Monatslohn käme dann ja noch seltener ein pfändbarer Betrag "bei rum").

    Sachgerecht ist mE die übliche Praxis, die auf der Grundlage des Zuflusses des Arbeitslohnes etwas als massezugehörig oder noch von der Abtretung erfasst ansieht und behandelt. Da kamen im Regelfall immer 72 und inzwischen öfter 60 Lohnzahlungen für die Kosten und die Gläubiger bei raus.

    Oder wie wird ein Lohnzufluß beim IV/TH in dem Monat behandelt, in dem die Insolvenz vor dem Tag der Lohnzahlung aufgehoben wird?

  • m.E. wird u.a. bei Uhlenbruck übersehen, dass im Eröffnungsmonat auch nicht zeitanteilig gerechnet und gepfändet wird
    (Monatslohn, Wochenlohn oder Tageslohn dann in der Tabelle, mit Monatslohn käme dann ja noch seltener ein pfändbarer Betrag "bei rum").

    Das ist zwar richtig dargestellt, aber kommt es darauf an?

    Massezugehörig ist doch, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge, auch noch eine Lohnnachzahlung von 18 hundert Schnee.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • m.E. wird u.a. bei Uhlenbruck übersehen, dass im Eröffnungsmonat auch nicht zeitanteilig gerechnet und gepfändet wird
    (Monatslohn, Wochenlohn oder Tageslohn dann in der Tabelle, mit Monatslohn käme dann ja noch seltener ein pfändbarer Betrag "bei rum").

    Das ist zwar richtig dargestellt, aber kommt es darauf an?

    Massezugehörig ist doch, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge, auch noch eine Lohnnachzahlung von 18 hundert Schnee.

    Das ist aber meiner Meinung nach etwas anderes. Zunächst gilt dann ja § 35 Abs. 1 InsO. Der Erwerb ist in der InsO ist also maßgeblich.

    Das ist ebenso wie bei einer Pfändung, auch die erfasst das AE, das für die Zeit vor dem Zugang der Pfändung nachgezahlt wird. Allerdings findet die Berechnung so statt, dass das Entstehungsprinzip anzuwenden ist. Das heißt, dass die pfändbare Beträge unter Berücksichtigung der Nachzahlung für die vergangenen Monate berechnet werden. Unter Berücksichtigung bereits evtl. einbehaltener Beträge wird dann der noch verbleibende pfändbare Betrag an den Gläubiger oder Verwalter ausgezahlt. Wenn in den Monaten nichts einbehalten wurde, dann kann es sein, dass der mtl. pfändbare Betrag höher ist als der mtl. Nachzahlungsbetrag. Dann allerdings wird nicht mehr einbehalten als die Nachzahlung.

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