Abfindung in WVP, Auszahlung erst nach Erteilung der RSB

  • Ich habe hier einen sehr schlauen Schuldner. Der in der WVP sich vor dem Arbeitsgericht verglichen hat und eine Abfindung in Höhe von 20.000 EUR erhält. Nun hat er mit dem EX Arbeitgeber in diesen Vergleich vereinbart, dass diese erst nach Erteilung der RSB fällig und ausgezahlt wird (RSB im Juni 2013, Auszahlung im Juli 2013). Zum Glück hat der Arbeitgeber das Geld hinterlegt, so dass es noch nicht beim Schuldner ist.

    Nun die Frage wem steht es zu dem Schuldner oder der Masse?

    Ich tendiere zum Schuldner, da Zahlung erst nach Erteilung der RSB

    Nebenfrage (Kollegin beim Nachbargericht hat das Problem): Wer kann eigentlich jetzt die Freigabe im HL Verfahren erklären? Hinterlegt für Schuldner und TH. Aber TH ist ja nicht mehr im Amt?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • ich lasse mich gerne korrigieren, aber:

    Fällig wird eine Abfindung idR erst mit Verlust des Arbeitsplatzes und soll den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren.
    Stellt sich die Frage, ob der Zeitpunkt des Verlustes noch im Abtretungszeitraum liegt oder nicht. Falls ja, kann der Schuldner einen Antrag nach § 850xyz stellen, dass ihm von der Abfindung soviel verbleibt, wie er gehabt hätte, wenn er nicht den Arbeitsplatz aufgegeben hätte.

    Falls abgetreten, kann der Schuldner wirksam soweit darüber verfügen, den Zeitpunkt masseschädlich hinauszuschieben ??Sind, aufgrund der Abtretungsanzeige an den AG, dieser überhaupt hinterlegen ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (20. September 2013 um 07:58) aus folgendem Grund: Falsches Satzzeichen, welches sinnentstellend war

  • Ich frage mich, wer hier einen eventuellen Anspruch gegen den Schuldner geltend machen sollte, wenn der sich querstellt? TH ist nicht mehr und kann ja auch schlecht wieder ins Amt gehoben werden.
    Grundsätzlich hätte ich, wie LFdC, nicht auf den Auszahlungszeitpunkt, sondern auf den Zeitraum abgestellt, für den die Abfindung gezahlt werden sollte und der wäre wahrscheinlich noch innerhalb der WVP gewesen. Aber wie gesagt, wer will das jetzt noch geltend machen? Man könnte vielleicht noch über § 303 InsO nachdenken.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn der Schuldner die Fälligkeit manipulativ so beeinflusst hat, dass sie nach Ende der WVP liegt, muss er sich so behandeln lassen, als wäre sie vor Ende der WVP eingetreten (vgl. § 162 BGB). In dem Fall hätte ich dann auch kein Problem damit, den TH als solchen wieder in Erscheinung treten zu lassen.

  • Das der § 303 InsO vorliegt ist denk ich gegeben. Fehlt nur noch ein Gläubigerantrag...........


    Ich habe eben auch ein Problem wer den Anspruch, sofern es einen gibt, geltend machen soll (auch in BEzug auf das HL Verfahren).

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  • Ja das habe ich der TH auch schon gesagt :). Löst mein Problem aber noch nicht

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  • Die Abfindung soll den mit der Kündigung/Entlassung verbundenen Verlust an Bezügen ausgleichen, daher würde ich an § 287 Abs. 3 Inso denken, mit der Folge, dass diese Vereinbarung nichtig wäre.und die Abtretung nach §287 , Abs. 2 wieder zieht. Befristung müsste dann aber mit einer Bedingung gleichgesetzt werden.

  • Und wer soll das durchsetzen? TH gibt es nicht mehr.

    Zusatz zum SV: Hab jetzt mal den Vergleich vorliegen: Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2013. Abtretungserklärung am 18.06.2013.

    Ergo: Ich denke da können wir machen nix. Nur Gläubiger nach § 303 InsO

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  • Hier haben wir es noch einmal von einer anderen Seite, IX ZR 139/09, welches auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" abhebt und die Verbindung zu § 850i ZPO herstellt.

    Damit ist die Frage, wann denn das Arbeitsverhälnis geendet hat, nicht beantwortet. Ich mutmaße einmal, dass es früher war: Der AG wird sicher nicht früher zahlen als er muss und wenn von "verspäteter Auszahlung" gesprochen wird, gehe ich mal vom "Normalfall", Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.

    Nebenbei: das sind so die Standardhaftungsfälle für einen Anwalt, der den AN vertritt. Der Anspruch ist normalerweise fällig mit Beendigung und für den Verlust des Arbeitsplatzes. Stirbt der AN vor Beendigung, schauen die Erben in die Röhre, weil das Arbeitsverhältnis dann bereits vorher endet, habe ich jedenfalls so gehört.

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  • Der Vergleich lautet wie folgt:

    "Der AG und der AN sind sich einig ,dass das Arbeitsverhältnis nach ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber vom 4.5.2012 mit Ablauf des 30.06.2013 endet."

    Somit Ende 1.7.2013

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  • Rein Interessehalber: Wer stimmt denn der Auszahlung zu. Berechtigte sind S und TH. TH gibt es nicht mehr.

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  • Ich hab die Akte schon zu gemacht. Ich frag ja nur für die Kollegin beim Hinterlegungsgericht :)

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  • Ich hab von Hinterlegung null Ahnung, aber wenn´s nachweislich keinen TH mehr gibt, dann ist ja nur noch der Schuldner übrig, an den ausgezahlt werden kann.

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  • Ich habe von Hinterlegung auch keine Ahnung, aber den Hinterlegungs-Threads hier im Forum entnommen, dass man da anscheinend alles irgendwie urkundlich nachweisen muss, wenn ich es richtig verstanden habe. Wenn der Beschluss über die RSB-Erteilung nicht als ausreichend angesehen wird, kann der Schuldner sich ja eine Bestätigung des Insolvenzgerichts beschaffen, dass das Amt des TH beendet ist.

  • Nochmal: sind die Verfahrenskosten gedeckt ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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