Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • Erhalten die urkundenverwahrenden Betreuungsgerichte ab 01.01.2018 einen Zugang für das ZTR ? Wer ist dann für das ZTR verantwortlich, die Serviceeinheit oder der Entscheider ?

    Zugang muss eingerichtet werden. Für das ZTR ist die Geschäftsstelle zuständig.

    Die Entscheider werden aber entscheiden müssen, ob Urschrift oder beglaubigte Abschrift an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden ist. Oder ob gar nichts zu übersenden ist, wenn mal wieder ein Pflichtteilsverzichtsvertrag als "erbrechtsrelevante Urkunde" registriert wurde.

  • Ich kenne allerdings kein urkundenverwahrendes Betreuungsgericht:gruebel:, sondern allenfalls ein urkundenverwahrendes Verwahrgericht.

    Die Urkundenverwahrung (Urkunden der aufgelösten Notariate) wurde den Betreuungsgerichten aufs Auge gedrückt.

    Künftig heißt es dort: Klauselumschreibungen, weitere Abschriften erteilen, Erbverträge an die Nachlassgerichte senden, ...

  • Das Verwahrgericht mag beim Ort des Betreuungsgerichts angesiedelt sein; mehr aber nicht .
    Wär mir neu , dass Urkundssachen jetzt Betreuungssachen sind.
    Im Grunde ist das daher eine eigene neue Abteilung des Gerichts.
    Es streiten sich allerdings noch die Geister , unter welchem der forumSTAR-Fachbereiche diese UR I -Sachen erfasst werden sollen.

  • Die nach § 51 BnotO durch das Amtsgericht verwahrten Notarakten werden hier zumindest als Verwaltungssachen geführt (Klauselumschreibungen etc dann als UR I). Die nach ZTR Mitteilung an die Nachlassgerichte zu übersenden Urkunden werden durch die (Verwaltungs)Geschäftsstelle übersandt. Es entscheidet dann das dortige Nachlassgericht ob es sich wirklich um eine relevante Urkunde handelt oder nicht.

  • Das Verwahrgericht mag beim Ort des Betreuungsgerichts angesiedelt sein; mehr aber nicht .
    Wär mir neu , dass Urkundssachen jetzt Betreuungssachen sind.
    Im Grunde ist das daher eine eigene neue Abteilung des Gerichts.
    Es streiten sich allerdings noch die Geister , unter welchem der forumSTAR-Fachbereiche diese UR I -Sachen erfasst werden sollen.

    Kann das forumSTAR überhaupt?

  • Erbverträge werden ab 01.01.2018 von den Amtsgerichten verwahrt. Wenn nun ein Erbvertragspartner ab 01.01.2018 verstirbt, ist dann der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Muss der Erbvertrag in diesem Fall vorher eröffnet werden oder wird er uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das die Eröffnung dann selbst vornimmt ?

  • Erbverträge werden ab 01.01.2018 von den Amtsgerichten verwahrt. Wenn nun ein Erbvertragspartner ab 01.01.2018 verstirbt, ist dann der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Muss der Erbvertrag in diesem Fall vorher eröffnet werden oder wird er uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das die Eröffnung dann selbst vornimmt ?

    Die Nachlaßgerichte beim Amtsgericht im übrigen Bundesgebiet verwahren a) Testamente b) Erbverträge, welche in besonderer amtlicher Verwahrung sind. Diese sind daher vom Nachlaßgericht zu eröffnen.
    Meines Wissens ist es auch Praxis, Erbverträge, welche sich nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, uneröffnet an das Nachlaßgericht zur Eröffnung zu übersenden. Daher stellt sich dieses Problem nicht, da die Urkunden der bisherigen staatlichen Notare ohnehin vom Amtsgericht verwahrt werden. Und in fast allen Fällen hat dieses auch ein Nachlaßgericht. Eine Eröffnung innerhalb eines Gerichts in einer Abteilung (Betreuungsgericht) und Übersendung an das Nachlaßgericht wäre wohl auch kontraproduktiv. Wobei ich damit nicht ausdrücken will, dass dies nicht vereinzelt so gehandhabt wird. Schließlich gibt es manche ernstzunehmenden Ansichten, dass sich Bürokratie verselbständigen kann.
    Verwahrt ein privater Notar in Zukunft einen Erbvertrag bei seiner Urkundensammlung, so wird er wohl auch notgedrungen diesen uneröffnet an das Amtsgericht (Nachlaßgericht) übersenden müssen. Aber ich denke, so viele Erbverträge, welche nicht in besondere amtliche Verwahrung kommen, wird es dann nicht mehr geben

  • Erbverträge werden ab 01.01.2018 von den Amtsgerichten verwahrt. Wenn nun ein Erbvertragspartner ab 01.01.2018 verstirbt, ist dann der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Muss der Erbvertrag in diesem Fall vorher eröffnet werden oder wird er uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das die Eröffnung dann selbst vornimmt ?

    Die Nachlaßgerichte beim Amtsgericht im übrigen Bundesgebiet verwahren a) Testamente b) Erbverträge, welche in besonderer amtlicher Verwahrung sind. Diese sind daher vom Nachlaßgericht zu eröffnen.
    Meines Wissens ist es auch Praxis, Erbverträge, welche sich nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, uneröffnet an das Nachlaßgericht zur Eröffnung zu übersenden. Daher stellt sich dieses Problem nicht, da die Urkunden der bisherigen staatlichen Notare ohnehin vom Amtsgericht verwahrt werden. Und in fast allen Fällen hat dieses auch ein Nachlaßgericht. Eine Eröffnung innerhalb eines Gerichts in einer Abteilung (Betreuungsgericht) und Übersendung an das Nachlaßgericht wäre wohl auch kontraproduktiv. Wobei ich damit nicht ausdrücken will, dass dies nicht vereinzelt so gehandhabt wird. Schließlich gibt es manche ernstzunehmenden Ansichten, dass sich Bürokratie verselbständigen kann.
    Verwahrt ein privater Notar in Zukunft einen Erbvertrag bei seiner Urkundensammlung, so wird er wohl auch notgedrungen diesen uneröffnet an das Amtsgericht (Nachlaßgericht) übersenden müssen. Aber ich denke, so viele Erbverträge, welche nicht in besondere amtliche Verwahrung kommen, wird es dann nicht mehr geben

    In BW landen ab 1.01.2018 die Notarurkunden zur Verwahrung bei den Betreuungsgerichten.

  • Aber ich denke, so viele Erbverträge, welche nicht in besondere amtliche Verwahrung kommen, wird es dann nicht mehr geben


    Ich schätze, dass vielleicht einer von 10 Kollegen (Nornotariat) Erbverträge routinemäßig in die besondere amtliche Verwahrung gibt. Alle anderen verwahren selbst.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber ich denke, so viele Erbverträge, welche nicht in besondere amtliche Verwahrung kommen, wird es dann nicht mehr geben

    Ich schätze, dass vielleicht einer von 10 Kollegen (Nornotariat) Erbverträge routinemäßig in die besondere amtliche Verwahrung gibt. Alle anderen verwahren selbst.

    Ich habe die Zahlen für 2017 für unseren AG-Bezirk: 100 % der freiberuflichen Notare, 0% der Amtsnotare geben in die besondere amtliche Verwahrung.

  • Ich vermute, dass das hiesige Nachlassforum nach dem Jahreswechsel einen ungeahnten Aufschwung nehmen wird. Denn es werden viele Kollegen zuständig sein, die aufgrund der bisherigen landesrechtlichen Zuständigkeitsstruktur noch nie in Nachlassangelegenheiten tätig waren und auch nicht tätig sein konnten.

  • Ich habe die Zahlen für 2017 für unseren AG-Bezirk: 100 % der freiberuflichen Notare, 0% der Amtsnotare geben in die besondere amtliche Verwahrung.


    :eek: Oh...


    Wir haben und damals auch gewundert, als es so vor 20 Jahren bei den Freiberuflern üblich wurde. Als es noch keine Festgebühr für die besondere amtliche Verwahrung gab, wars manchmal für die Testierer ziemlich teuer. Aber für die Notare ists einfacher, die lästige Arbeit macht das Nachlassgericht. Auch hatte ich noch nie einen Fall, wo ein besonders amtlich verwahrter Erbvertrag nicht aufgefunden wurde, bei Erbverträgen, die Notare und auch Amtsgerichte als Urkundsverwahrstelle hatten, kam es relativ oft vor.

  • Ich habe jetzt die erste forumSTAR-Schulung Nachlass für Entscheider ( allerdings mit Vorkenntnissen des Programms ) hinter mich gebracht und war einigermaßen angenehm überrascht.
    Etwas dünn fallen die Verfügungen der vorhandenen rheinland-pfälzischen Formulare zu Protokollen und Beschlüssen aus.
    Hier in BaWü war man bisher ausführlich herunterziselierte Verfügungen gewohnt......
    Auch für die Beherrschung des Erbausschlagungsprotokolls wird man einige Zeit am lebenden Objekt üben müssen.

  • Ich bin einmal gespannt, wie in den neuen Nachlassgerichten die Akten gefunden werden sollen. Jedes bisherige Nachlassgericht hatte ein eigenes System mit Karteikarten, Listen usw. Bei bis zu 10 bisherigen Nachlassreferaten wird ein Chaos ausbrechen, vor allen wenn keine alten Sachbearbeiter mehr da sind.

  • Ich bin einmal gespannt, wie in den neuen Nachlassgerichten die Akten gefunden werden sollen. Jedes bisherige Nachlassgericht hatte ein eigenes System mit Karteikarten, Listen usw. Bei bis zu 10 bisherigen Nachlassreferaten wird ein Chaos ausbrechen, vor allen wenn keine alten Sachbearbeiter mehr da sind.

    Nur bis zu 10 bisherige Nachlassreferate? Da gibt es noch deutlich größere Nachlassgerichte...

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