Notariatsreform in Baden-Württemberg


  • Denn über eins muss man sich bei alldem im Klaren sein: Ein Dankeschön in irgend einer Form ist für den gezeigten Einsatz jedenfalls vom Dienstherrn hierfür nicht zu erwarten!


    Ein Dankeschön ist in der Tat nicht zu erwarten.
    Angeblich gibt es aber wenigstens Überlegungen , dass geleistete Überstunden nicht mehr in dem Umfang zum Jahresanfang verfallen wie bisher .
    Außerdem soll es Überlegungen geben , den Verfallstag für nicht genommenen Urlaub ( einmalig ? ) zu verlängern .
    Ist aber auch das Mindeste , was man erwarten kann und als "Dank" auch nicht einzustufen.

  • Bei dieser "Absprache-Verfahrensweise" ist nicht mehr gewährleistet, dass sich der zuständige Rechtspfleger für jeden Einzelfall und für jedermann ersichtlich aus der Geschäftsverteilung ergibt. Dass dies rechtlich äußerst bedenklich ist, sollte keinem Zweifel unterliegen. Die "massenweise" Abordnungspraxis" führt zudem zu einer Aushöhlung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Die abgeordneten Rechtspfleger sitzen nicht mehr beim GBA A, sondern beim GBA B und werden Letzteres voraussichtlich auch niemals von Innen sehen, so dass die Zuständigkeit nur noch formal eingehalten wird.


    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wo steht, dass ich physisch beim GBA B sitzen muss, wenn ich in dessen Zuständigkeit fallende erfahren bearbeite? Durch die formale Abordnung ist doch klar, dass ich für das GBA B zuständig bin und in die dortige Geschäftsverteilung eingebunden bin. Bei einer Geschäftsverteilung nach Turnus (egal in welchem Fachbereich) ergibt sich der zuständige Entscheider auch nicht für jeden Einzelfall und für jedermann ersichtlich aus der Geschäftsverteilung, weil man ja den Turnus einsehen muss, um zu überprüfen, ob das Verfahren richtig zugeteilt wurde. Und eine "Aushöhlung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit" sehe ich nicht bzw. kann nicht nachvollziehen, was damit gemeint sein sollte :confused:

    Und drehen die vielen "Abgeordneten" eigentlich ansonsten Däumchen, wenn sie so viel aushelfen können?

    Natürlich nicht. Aber zum einen (und das habe ich oben geschrieben) werden an ein GBA dann eben mehr Personen zugeteilt, wenn klar ist, dass diese Fälle eines anderen GBA bearbeiten werden, zum anderen wird eben bei Belastungen von 100 % bei GBA A und 120 % bei GBA ein Ausgleich dahingehend geschaffen, dass beide 110 % belastet sind. Nicht schön und kein Dauerzustand, aber gerecht.

    Im Übrigen: Die bestehenden unhaltbaren Zustände wurden bereits vor langem prognostiziert und wer auch nur ansatzweise mit Grundbuchsachen vertraut ist, konnte die Augen nicht davor verschließen, dass sich diese Prognosen auch verwirklichen werden (und wer die Augen gleichwohl davor verschlossen hat, braucht heute nicht zu jammern). Dementsprechend wurden die Kollegen auch eindringlich davor gewarnt, sich diesbezüglich auf irgendeinen "Kuhhandel" einzulassen, weil derjenige die betreffenden Zustände zu beseitigen hat, der auch für sie verantwortlich ist. Nach all dem, was hier geschrieben wird, drängt sich aber die Vermutung auf, dass es sich bei der Rechtspflegerschaft um eine beliebige und im Zweifel "kuschende" personelle Manövriermasse handelt. Vom fehlenden qualifizierten Nachwuchs will ich hier erst gar nicht reden.


    Auch wenn ich dir insoweit recht gebe, dass man es hätte vorher wissen können - deine destruktive Haltung finde ich nicht gut.
    Ich bin mir sicher, dass im Justizministerium auch nicht alle in Jubel ausgebrochen sind, als die Rahmenbedingungen der GBA-Reform durch die Politik so festgelegt wurden, wie sie jetzt sind. Aber sich hinstellen und schimpfen "ich habs euch gleich gesagt" hilft auch nix.


    Warum es bei den einen klappt und den anderen nicht ?:gruebel:
    Möglicherweise - neben der Standortwahl - zu viel Personalwechsel ?


    Der häufige Personalwechsel ist doch Ergebnis der Standort-Wahl, weil jeder, der hinkommt, gleich einen Versetzungsantrag stellt, dem dann entsprochen wird, wenn wieder neue Kollegen zur Verfügung stehen. Also jedes Jahr das gleiche Spiel.
    Neben dem Personalwechsel ist m.E. auch eine gewisser Anteil an erfahrenen Kollegen ein wichtiger Aspekt für einen funktionierenden Laden. Wenn in einem Bezirk zu wenig "Alte Hasen" mit ans ZGA gegangen sind und das Personal dort nur aus jungen Kollegen besteht, dann ist das auch ein Problem. Sind ausreichend erfahrene und kompetente Kollegen da, ist die Qualität insgesamt sicherlich besser.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Der häufige Personalwechsel ist doch Ergebnis der Standort-Wahl, weil jeder, der hinkommt, gleich einen Versetzungsantrag stellt, dem dann entsprochen wird, wenn wieder neue Kollegen zur Verfügung stehen. Also jedes Jahr das gleiche Spiel.
    Neben dem Personalwechsel ist m.E. auch eine gewisser Anteil an erfahrenen Kollegen ein wichtiger Aspekt für einen funktionierenden Laden. Wenn in einem Bezirk zu wenig "Alte Hasen" mit ans ZGA gegangen sind und das Personal dort nur aus jungen Kollegen besteht, dann ist das auch ein Problem. Sind ausreichend erfahrene und kompetente Kollegen da, ist die Qualität insgesamt sicherlich besser.


    Diese Erklärung ist für mich einleuchtend.:daumenrau

  • Wenn man sich auf der einen Seite über die Oberen darüber erregt, kann ich nicht auf der anderen Seite um jeden Preis alles dafür tun, dass das Ziel der Oberen auch tatsächlich erreicht wird. Insoweit sind die personalrechtlichen Mittel als Gegengewicht zu Entscheidungen des Dienstherrn durchaus vorhanden, wenn sie denn genutzt werden.

    Daher ist die Frage
    <...>
    m.E. bei allem Respekt vor der Solidarität der Rechtspflegerschaft untereinander und vor den Kolleginnnen und Kollegen, die die Masse an Rückstände letztendlich zu wuppen haben (ich weiß wie das ist!) durchaus berechtigt.

    Denn über eins muss man sich bei alldem im Klaren sein: Ein Dankeschön in irgend einer Form ist für den gezeigten Einsatz jedenfalls vom Dienstherrn hierfür nicht zu erwarten!


    Zum einen ist der Dienstherr = JM nicht derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, insofern kann ich ihn nur bedingt für die Misere verantwortlich machen, zum anderen weiß jeder, der sich jetzt bzw. in den letzten Jahren als Rpfl in BaWü beworben hat, auf was er sich einlässt. Auch wer von einer anderen Stelle aus ins Grundbuch wechselt, weiß, auf was er sich einstellen kann.
    Ein Dankeschön hat man natürlich nicht zu erwarten, aber immerhin ist Grundbuch nach der Dienstpostenbewertung im Gegensatz zu den meisten anderen Stellen beim Amtsgericht mit A13 bewertet.
    Ein Schelm, wer angesichts der Tatsache, dass jetzt überwiegend A9/10er auf solchen Stellen sitzen, Böses denkt, aber immerhin wird der Tätigkeit beim GBA dadurch - zu recht - eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Um nicht missverstanden zu werden: Selbstverständlich ist es völlig in Ordnung - und auch geboten - dass man Kollegen bei Bedarf unter die Arme greift und so wird dies auch überall gehandhabt.

    Aber hier sprechen wir über andere Dinge, nämlich darüber, dass der Dienstherr weit überobligationsmäßige Tätigkeiten abverlangt, die dann auch noch in einen Dauerzustand münden.

    Auch Hanibal Lecter gab Clarice Starling nur Informationen, wenn er dafür seinerseits auch etwas erhielt. Und dieser Grundsatz des quid pro quo muss auch im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen Bediensteten gelten. Also: Bezahlung von Überstunden, Zulagen, Sonderzuwendungen usw. - Nur auf diese Weise wird der Dienstherr realisieren, dass der Einsatz des aktuellen Personalbestandes nicht billiger kommt als die erforderlichen Neueinstellungen.

    In gewisser Weise sind Teile von BaWü heute genauso grundbuchrechtliches Entwicklungsland, wie dies die neuen Länder nach der Wende waren. Was dort bezahlt wurde, kann daher hier nicht umsonst zu haben sein. Vom Treppenwitz und dem - angeblich einmaligen - Sündenfall der Turbo-Rechtspfleger-Ausbildung möchte ich hier gar nicht reden.


  • In gewisser Weise sind Teile von BaWü heute genauso grundbuchrechtliches Entwicklungsland, wie dies die neuen Länder nach der Wende waren. Was dort bezahlt wurde, kann daher hier nicht umsonst zu haben sein.

    Was - wie ich bereits schon öfter aus eigener Erfahrung berichtet habe - auch nicht viel genützt hat, als es nach der "absterbenden Generation der Wendezeit" sich die Folgen daraus auf die neue verlagert hatte mit dem Unterschied, dass es nicht mehr honoriert wurde und in Form eines Normalzustandes gemündet ist.

    Getreu dem Motto: Das war schon immer so, gewöhn Dich dran!

    Und die Gefahr ist groß, dass man irgendwann nach dem anfänglichen "Abordnungs-Hype" und Aushilfsmanövern sowie nach der abfallenden medialen Wahrnehmung resignierend feststellt - Is halt so!

  • Bei dieser "Absprache-Verfahrensweise" ist nicht mehr gewährleistet, dass sich der zuständige Rechtspfleger für jeden Einzelfall und für jedermann ersichtlich aus der Geschäftsverteilung ergibt. Dass dies rechtlich äußerst bedenklich ist, sollte keinem Zweifel unterliegen. Die "massenweise" Abordnungspraxis" führt zudem zu einer Aushöhlung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Die abgeordneten Rechtspfleger sitzen nicht mehr beim GBA A, sondern beim GBA B und werden Letzteres voraussichtlich auch niemals von Innen sehen, so dass die Zuständigkeit nur noch formal eingehalten wird. Und drehen die vielen "Abgeordneten" eigentlich ansonsten Däumchen, wenn sie so viel aushelfen können? (...)


    Die sogenannten Springer sind sogar im Handbuch von Anfang an vorgesehen!
    Außerdem gibt es, soweit ich weiß, keinen "gesetzlichen Rechtspfleger", d.h. einen Anspruch des Antragstellers, dass xy das Verfahren bearbeitet gibt es nicht.
    Die GVPs sind meines Wissens nach auch nur für den internen Gebrauch. Inwieweit Kundschaft die Einsichtnahme beantragen kann, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Was hat das Handbuch mit den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zu tun?
    Richtig, es hat nichts mit ihnen zu tun!

    Die Regelung des § 22d GVG ist auf den Rechtspfleger entsprechend anwendbar. Es steht daher völlig außer Zweifel, dass in der Geschäftsverteilung klar geregelt sein muss, wer nach den dort genannten Kriterien für ein Verfahren zuständig ist. Eine "Absprachelösung" genügt dem zweifelsohne nicht.

    Und deshalb bezweifle ich auch, dass die genannten "Lösungen" gesetzeskonform umgesetzt wurden.


  • Auch Hanibal Lecter gab Clarice Starling nur Informationen, wenn er dafür seinerseits auch etwas erhielt. Und dieser Grundsatz des quid pro quo muss auch im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen Bediensteten gelten. <...>


    :wechlach::wechlach::wechlach:
    Danke, du hast meinen Tag gerettet. Hab jetzt die ganze Zeit das Bild des für die Rechtspfleger in meinem OLG-Bezirk zuständigen Personalreferenten im Kopf, mit Hannibal Lecter-Maske im Käfig, wie er mit den Kollegen um die Stellenbesetzung verhandelt :D:D:D.

    Es steht daher völlig außer Zweifel, dass in der Geschäftsverteilung klar geregelt sein muss, wer nach den dort genannten Kriterien für ein Verfahren zuständig ist.


    Schon, aber wo liegt das Problem? Wenn es beim GBA A eine Turnus-Verteilung gibt, und infolge der Abordnung des K von B nach A beschlossen wird, dass Kollege K, der zwar in B sitzt, aber nach A abgeordnet ist, mit 1,0 AKA an der Turnus-Verteilung teilnimmt - ich kann da kein Problem erkennen. Wenn die Abordnung aufgehoben wird, fällt er aus dem Turnus wieder raus.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Cromwell:
    Dann verstehe ich es richtig, dass du das Amt des Springers (in seiner Zulässigkeit) generell in Frage stellst?
    Denn auch innerhalb eines GBA ist er (auch) dafür gedacht, in Referaten auszuhelfen, in denen viele rückständige Verfahren existieren.

    Wenn man deine These weiter überlegt, dürfte man auch auf anderen Abteilungen niemals einem Kollegen aushelfen, der gerade mit seinem Referat abgesoffen ist.
    (Ob die Konstellation so häufig vorkommt, sei eine andere Frage...)

  • Es geht nicht darum, ob etwas wirksam oder unwirksam ist, wenn man es gemäß Geschäftsverteilung unzuständigerweise erledigt, sondern darum, dass die Zuständigkeit in der Geschäftsverteilung bei der "Absprachelösung" von vorneherein nicht ausreichend geregelt ist.

  • Und weshalb stimmen der Personalrat und die betroffenen Kollegen dem zu?

    Jedenfalls die Zustimmung der abgeordneten Rechtspfleger dürfte formal nicht erforderlich sein. Nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LBG BW ist die Zustimmung des Beamten für die Abordnung auf eine höherwertige Stelle nur erforderlich, wenn die Abordnung länger als zwei Jahre dauert.

    Die abgeordneten Rechtspfleger sitzen nicht mehr beim GBA A, sondern beim GBA B und werden Letzteres voraussichtlich auch niemals von Innen sehen, so dass die Zuständigkeit nur noch formal eingehalten wird.

    Letzteres sehen sie auch nach der Abordnung jeden Tag, aber ersteres nicht. ;)

    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wo steht, dass ich physisch beim GBA B sitzen muss, wenn ich in dessen Zuständigkeit fallende erfahren bearbeite? Durch die formale Abordnung ist doch klar, dass ich für das GBA B zuständig bin und in die dortige Geschäftsverteilung eingebunden bin.

    :daumenrau

    Wenn man auf physische Präsenz abstellt, müsste das für Heimarbeit gleichermaßen problematisiert werden.

    Die Regelung des § 22d GVG ist auf den Rechtspfleger entsprechend anwendbar. Es steht daher völlig außer Zweifel, dass in der Geschäftsverteilung klar geregelt sein muss, wer nach den dort genannten Kriterien für ein Verfahren zuständig ist. Eine "Absprachelösung" genügt dem zweifelsohne nicht.

    Aus § 22d GVG ergibt sich doch das Gegenteil dessen, das Du hier zum Ausdruck bringst. :confused: Wenn beim Amtsgericht schon für Richter ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt, kann doch für Rechtspfleger nichts anderes gelten.

    Siehe ferner BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 111/09:

    Zitat

    [...]Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger - wie in dem nach § 21e GVG für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan - abstraktgenerell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzulässig wären.

    aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3). Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von
    Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).

    Nach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar für die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspflegergesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG), die Anwendung der für die Ausschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (§ 10 RPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsverteilung unter Richtern geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse (Herrmann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger und sein Richter, Rdn. 113 bis 115).

    bb) Der Senat hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzelnen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für Richter geltenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die Rechtsprechung der Richter geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen für die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden wären. [...]

    Danach muss auch die "Absprachelösung" nicht in abstrakter Weise in die Geschäftsverteilung eingearbeitet werden

  • Es geht nicht darum, ob etwas wirksam oder unwirksam ist, wenn man es gemäß Geschäftsverteilung unzuständigerweise erledigt, sondern darum, dass die Zuständigkeit in der Geschäftsverteilung bei der "Absprachelösung" von vorneherein nicht ausreichend geregelt ist.

    Ich habe nicht behauptet, dass die Eintragung dann unwirksam wäre. Wenn das so geklungen haben sollte, war dies nicht beabsichtigt. Spätestens die von dir zitierte Vorschrift macht ja deutlich, dass eine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt ist.
    Leider bist du auf meine Frage, wie du das Amt des Springers einordnest, nicht eingegangen :(
    Hätte mich ehrlich interessiert. Oder auch wie du eine Verfahrenszuteilung bei den "amtsübergreifenden GBS" regeln würdest.


  • Angeblich gibt es aber wenigstens Überlegungen , dass geleistete Überstunden nicht mehr in dem Umfang zum Jahresanfang verfallen wie bisher .
    Außerdem soll es Überlegungen geben , den Verfallstag für nicht genommenen Urlaub ( einmalig ? ) zu verlängern .
    Ist aber auch das Mindeste , was man erwarten kann und als "Dank" auch nicht einzustufen.


    Ausnahmsweise ein Selbstzitat:
    Als Info herangetragen ( aber von "oben" noch nicht offiziell ) wurde mir , dass

    a.) die Kappungsgrenze für reformbedingte Mehrarbeitsstunden bei Notariaten/Amtsgerichten auf 100 Stunden erhöht werden soll und
    b.) der Verfallstag für - reformbedingt - nicht genommenen Urlaub aus 2017 auf den 31.12.2018 verlängert werden soll.

  • Ausnahmsweise ein Selbstzitat:
    Als Info herangetragen ( aber von "oben" noch nicht offiziell ) wurde mir , dass

    a.) die Kappungsgrenze für reformbedingte Mehrarbeitsstunden bei Notariaten/Amtsgerichten auf 100 Stunden erhöht werden soll und
    b.) der Verfallstag für - reformbedingt - nicht genommenen Urlaub aus 2017 auf den 31.12.2018 verlängert werden soll.

    ...und wem hilft man jetzt da damit? Ist doch lediglich ein Freibrief für den Dienstherrn noch mehr Überstunden aus zwingend dienstlichen Gründen anzuordnen :gruebel:.

    Ohne Zahlen und Fakten zu nennen - wir sind hier teilweise, wenn nicht überwiegend, weit über diese Stunden und das ohne Anordnung.
    Das Entgegenkommen bringt diesen Mitarbeitern aber auch nichts, außer, dass Sie im nächsten Jahr noch mehr Überstunden haben die verfallen.
    Die Stunden werden nämlich nicht genommen - genauso wenig wie der Urlaub.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

    2 Mal editiert, zuletzt von Nicolus (18. Juli 2017 um 10:11)

  • Die Stunden werden nämlich nicht genommen - genauso wenig wie der Urlaub.


    Während ich immerhin besoffen genug bin, Überstunden verfallen zu lassen, käme mir das beim Urlaub nicht ansatzweise in den Sinn.

    Ich empfehle Euch dringend, Urlaub auch zu nehmen. Es gibt ihn nicht ohne Grund.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohne Zahlen und Fakten zu nennen - wir sind hier teilweise, wenn nicht überwiegend, weit über diese Stunden und das ohne Anordnung.
    Das Entgegenkommen bringt diesen Mitarbeitern aber auch nichts, außer, dass Sie im nächsten Jahr noch mehr Überstunden haben die verfallen.
    Die Stunden werden nämlich nicht genommen - genauso wenig wie der Urlaub.

    Warum nicht? Ich bin, um es noch nett zu umschreiben, völlig schockiert! Damit wird jedenfalls das offensichtlich bestehende Kernproblem nicht gelöst, im Gegenteil....mag schon gar nicht an die anfallende Fehlerqoute bei den Eintragungen denken, die zwangsläufig bei einer solchen Dauerdrucksituation steigt...Gesundheitsprobleme...Erkrankungs-und Ausfallzeiten...ein Fass ohne Boden! (Wenn ich es denn nicht schon selbst an einer Behörde erlebt hätte)

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (18. Juli 2017 um 10:32) aus folgendem Grund: Klammerzusatz ergänzt

  • Nochmal zurück zu dem Zeitungsartikel aus Achern. Ich bin da völlig entsetzt über die Leitung. :eek::eek::eek: Wie kann man denn als Direktor und dazu noch Leiter des GBA die Leute dazu aufrufen persönlich, telefonisch und per Mail zu nerven. :gruebel:
    Da kannst du doch gleich sagen: die Leute sind alle faul denen müsst ihr nur auf die Sprünge helfen dann klappt das schon.
    Man sieht der Akte die Dringlichkeit nicht an, ach nee :daumenrun
    Also das hätte hier niemand gemacht. Ganz im Gegenteil da stände in der Zeitung die Leute sollen von Sachstandsanfragen absehen , das macht das ganze nur noch schlimmer, weil die Beantwortung bzw. Anhören der gefühlten Dringlichkeit ja auch enorme Zeit kostet.
    Ich hoffe das lasst ihr euch nicht gefallen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ausnahmsweise ein Selbstzitat:
    Als Info herangetragen ( aber von "oben" noch nicht offiziell ) wurde mir , dass

    a.) die Kappungsgrenze für reformbedingte Mehrarbeitsstunden bei Notariaten/Amtsgerichten auf 100 Stunden erhöht werden soll und
    b.) der Verfallstag für - reformbedingt - nicht genommenen Urlaub aus 2017 auf den 31.12.2018 verlängert werden soll.

    ...und wem hilft man jetzt da damit? Ist doch lediglich ein Freibrief für den Dienstherrn noch mehr Überstunden aus zwingend dienstlichen Gründen anzuordnen :gruebel:.

    Ohne Zahlen und Fakten zu nennen - wir sind hier teilweise, wenn nicht überwiegend, weit über diese Stunden und das ohne Anordnung.
    Das Entgegenkommen bringt diesen Mitarbeitern aber auch nichts, außer, dass Sie im nächsten Jahr noch mehr Überstunden haben die verfallen.
    Die Stunden werden nämlich nicht genommen - genauso wenig wie der Urlaub.

    Das sind genau die Zustände, wie ich sie schon seit jeher beschrieben habe.

    Aber mit Verlaub: Wer sich so etwas gefallen lässt, ist selbst schuld.

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