Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • ...was Dir hofftl. auch nicht all zu viel Kopfzerbrechen bereitet,... oder doch? :eek: Denn für die schlichte Aufnahme einer Erklärung ist zwar elektronische Unterstützung hilfreich, aber doch nicht dafür ausschlaggebend, ob ich eine Erklärung aufnehme oder nicht.


    Nö; die Aufnahme meiner allerersten Erbausschlagung bereitet mir kein Kopfzerbrechen.
    Habe eine Word-Vorlage gebastelt , die in die allgemeine Niederschrift von forumSTAR rübergezogen werden kann .
    Das eigentliche Erbausschlagungsprotokoll von fS muss erst mal "geübt" werden , wie ich weiter oben beschrieben habe.
    Notfalls wird halt nur das o.g. MS-Produkt verwendet .

    Dass ich meine Zuständigkeit schon weiß , hängt mit der gewählten Buchstabenverteilung zusammen.

    U.a. für die Kanalisierung von Telefon - und Besucherströmen sowie Vorbereitung von Terminen haben wir ein "Drehbuch" entwickelt; aber auch das ist nicht in Stein gemeißelt , wenn es sich nicht bewähren sollte. Gerade in dem Bewusstsein , dass es Laufkundschaft geben wird.


  • Die Turnusverteilung ist nach meiner Ansicht ein großer Unsinn (wir hatten das schon einmal diskutiert). Es ist von großem Vorteil, wenn für die gleichen Buchstaben auch immer die gleichen Rechtspfleger zuständig sind, weil man schon im ersten Sterbefall gearbeitet hat, wenn dann der überlebende Ehegatte verstirbt etc. pp.

    Aber man kann sich die Sache natürlich auch noch unnötig erschweren, wenn man schon in Zeit- und Personalnot ist.

    Sehe ich auch so. Aber unser AG ist der Meinung, dass das gerecht ist und wills trotz aller "Warnung" mal so probieren.


  • Die Turnusverteilung ist nach meiner Ansicht ein großer Unsinn (wir hatten das schon einmal diskutiert). Es ist von großem Vorteil, wenn für die gleichen Buchstaben auch immer die gleichen Rechtspfleger zuständig sind, weil man schon im ersten Sterbefall gearbeitet hat, wenn dann der überlebende Ehegatte verstirbt etc. pp.

    Aber man kann sich die Sache natürlich auch noch unnötig erschweren, wenn man schon in Zeit- und Personalnot ist.

    Sehe ich auch so. Aber unser AG ist der Meinung, dass das gerecht ist und wills trotz aller "Warnung" mal so probieren.

    Wobei es ja auch Regeln zur "Vorbefassung" (z.B. Zuständigkeit für vorverstorbenen Ehegatten, Zuständigkeit wegen bereits erfolgter Testamentseröffnung bzw. Zuständigkeit wegen Führung des Betreuungsverfahrens) gibt. Aber immer auf die Anrechnung zum Turnus (was die Sache dann "gerecht") macht.

    Bleibt für den reinen Turnus nur der Neuanfall (ohne Vorbefassung) und die Ausschlagungen als Gericht des Aufenthaltsorts.

    Wir hatten hier beim Notariat in der Vergangenheit die Buchstabenverteilung. Die war mehr als ungerecht, was man jetzt beim Versenden der Akten an das Amtsgericht feststellen konnte. Die "Haufen" waren in sehr, sehr unterschiedlicher Größe (und nicht nur wegen der unterschiedlichen Aktendicke). Auch die unterschiedliche Höhe der Geschäftszeichen haben für sich gesprochen.


  • Wir hatten hier beim Notariat in der Vergangenheit die Buchstabenverteilung. Die war mehr als ungerecht, was man jetzt beim Versenden der Akten an das Amtsgericht feststellen konnte. Die "Haufen" waren in sehr, sehr unterschiedlicher Größe (und nicht nur wegen der unterschiedlichen Aktendicke). Auch die unterschiedliche Höhe der Geschäftszeichen haben für sich gesprochen.

    Dann habt ihr wohl falsch gerechnet. Wir haben uns für jeden Buchstaben die Zahl der dazugehörigen Personen von der Gemeinde geben lassen und danach verteilt. Das halte ich weiter für gerecht und nachvollziehbar.

  • Ungerecht ist die Buchstabenverteilung nur, wenn man nicht in der Lage ist, sie vernünftig vorzunehmen. Ich habe die Durchschnittszahlen der realen Nachlassverfahren für jeden Buchstaben für die letzten 5 Jahre berechnet und dann ausgehend von diesem Durchschnitt die Buchstabenverteilung vorgeschlagen. Ist so gemacht wurden und hat lange Jahre problemlos geklappt. Dass es mal um 5 % in die eine oder in die andere Richtung gehen kann, liegt in der Natur der Dinge.

    Mich stört einfach, dass man sich nicht die Erfahrungen zunutze macht, welche die Gerichte haben, die schon immer für Nachlasssachen zuständig sind. Aber nein, man muss sein eigenes Süppchen kochen. Außerdem steht beim Turnus nicht von vorneherein fest, wer für welches Verfahren zuständig ist. Das halte ich grundsätzlich für bedenklich.

    @uschi: Es ist nicht "das Amtsgericht" anderer Meinung, sondern derjenige Einzelne, der meint, es besser zu wissen. Das ist ein feiner und entscheidender Unterschied.


  • @uschi: Es ist nicht "das Amtsgericht" anderer Meinung, sondern derjenige Einzelne, der meint, es besser zu wissen. Das ist ein feiner und entscheidender Unterschied.

    Stimmt meistens, aber der "Kopf" vertritt das AG und daher bleibe ich bei meiner Formulierung;)

  • Denn die Befreiung von dem Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung ist ja ausdrücklich im Gesetz erwähnt.

    Ja , aber Dir ist offenbar immer noch nicht klar , dass es sich bei der Befreiung von der eV um einen Ausnahmefall handelt , der in vielen Notariaten zum Regelfall gemacht wurde.
    Wie man hier Schadensersatzpflichten konstruieren will , wenn die künftigen Nachlassrechtspfleger nun "back to the roots" kommen, ist mir ein Rätsel.
    Ich kann das als Betroffener nur begrüßen, auch wenn mein Terminkalender knallvoll wird .
    Mein erster Ausschlagungstermin nach § 344 VII FamFG ist übrigens am 04.01.2018 ;); unabhängig davon , ob die neue EDV funktioniert oder nicht.

    Äh, habe ich mich so mißverständlich ausgedrückt? Oder versteht man manches mit Absicht falsch? Ich meinte gerade nicht, dass Schadensersatzforderungen konstruiert werden können, wenn die Rechtspfleger wie Du es so schön ausgedrückt hast, "back t the roots" kommen. Sondern ich setzte eigentlich darauf, dass es im Landesteil Baden noch ein paar im Sinne der Verfahrenserledigung für den Bürger verständnisvolle Rechtspfleger gibt, welche Erbscheine, die auf Grund bereits vom Nachlaßgericht alter Prägung vorbereitet übersandter und auch schon bis 1.1.18 eingegangener Anträge noch ohne EV beantragt wurden aus Kulanzgründen wie beantragt erteilen und dass man dann, wenn etwas schief gehen sollte, von Landesseite auf ( unwahrscheinliche oder wahrscheinliche, mögliche oder unmögliche) Schadensersatzforderungen gegenüber diesen Rechtspflegern verzichtet. Aber ich sehe schon, dies wird gnadenlos auf dem Rücken der betroffenen Bürger ausgetragen werden. Das Problem hat man ja auch noch gar nicht erkannt. Man reitet nur darauf herum, ob man mit dem wenigen Personal das alles schaffen kann. Dass allerdings ein gewaltiger Berg von alten Verfahren dadurch verschleppt werden kommt den neuen Rechtspflegern gar nicht in den Sinn. Dann viel Spass noch im neuen Jahr! Und guten Rutsch!

  • Mit der Argumentation, dass etwas bequem und schnell zu erledigen sei, kann man jede gesetzliche Norm der Missachtung preisgeben. Was Du verlangst, ist nichts anderes, als eine offensichtlich gesetzeswidrige Verfahrensweise beizubehalten, weil sie bequem und kostengünstig war. Die Vorhaltung, diese Frage werde "gnadenlos" auf dem Rücken der betroffenen Bürger ausgetragen, stellt die Dinge somit völlig auf den Kopf.

    Man wird sich noch wundern, was in der Zuständigkeit der Gerichte alles hervorgeschwemmt wird, was früher (teils vorsätzlich) falsch gemacht wurde. Darunter werden auch viele Grundbucheintragungen und Erbscheine sein, denn eine Kontrolle der eigenen vermurksten notariellen Urkunden und letztwilligen Verfügungen hat in den betreffenden Landesteilen aus bekannten Gründen schlichtweg nicht existiert.

  • Ich habe zu diesem Problemkreis in FGPrax 2015, 271 folgendes geschrieben:

    Die vorliegende zutreffende Entscheidung des OLG Karlsruhe wirft die Frage auf, wie es überhaupt zur Unwirksamkeit des Testamentswiderrufs kommen konnte, obwohl die Angelegenheit durch viele mit der Sache befasste Hände gegangen war und alles, was für die Wirksamkeit des Widerrufs erforderlich war, für jeden objektiven Betrachter auf der Hand liegen musste. Auch wenn der widerrufsvernichtende Kardinalfehler im vorliegenden Fall im Betreuungsverfahren begangen wurde, drängt sich bei Lektüre der Entscheidungsbegründung die Vermutung auf, dass es auch deshalb zur unrichtigen Sachentscheidung des Nachlassgerichts gekommen ist, weil notarielle und gerichtliche Aufgaben in Baden-Württemberg teilweise in "Personalunion" wahrgenommen werden und anfänglich oder zwischenzeitlich begangene Fehler daher mangels "Drittkontrolle" über die gesamte Dauer der diversen Verfahren unbemerkt oder unbeachtet bleiben können.

    Nach der erfolgten und für sich alleine betrachtet ordnungsgemäßen notariellen Beurkundung des Testamentswiderrufs war der im Zuge der Anordnung der Betreuung zu formulierende Aufgabenkreis im Interesse des Wirksamwerdens des an den anderen Ehegatten zuzustellenden Widerrufs zwingend (und zumindest) auf die "Vermögensangelegenheiten" der Betroffenen zu erstrecken. Dies wurde im Betreuungsverfahren versäumt, obwohl der Betroffenen nach dem Bericht der Betreuungsbehörde ein "geändertes Testament" zugestellt werden musste. Schon angesichts dieser Formulierung hätten im Betreuungsanordnungsverfahren sämtliche Alarmglocken schrillen müssen, weil nach Sachlage alles auf einen Widerruf nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB hindeutete. Da diese Alarmglocken aus nicht nachvollziehbaren Gründen stumm blieben, war das Scheitern des Testamentswiderrufs unweigerlich vorprogrammiert, so dass es im Ergebnis nicht mehr darauf ankam, dass der zu Lebzeiten des Erblassers missglückte Testamentswiderruf nach dem Eintritt des Erbfalls ohnehin nicht mehr erfolgen konnte und dass es zudem kaum sinnvoll war, ausgerechnet die vom Testamentswiderruf und von der neuen letztwilligen Verfügung des Erblassers begünstige Person zum Betreuer zu bestellen.

    Im Nachlassverfahren schloss sich sodann der Kreis zweifelhaften rechtlichen Sachbehandlungen, weil der zuständige Nachlassrichter aufgrund der bereits beschriebenen landesrechtlichen Besonderheiten mit dem Urkundsnotar des Testamentswiderrufs und des neuen Testaments identisch war und nunmehr mittels extensiver geltungserhaltender Auslegung versucht wurde, den missglückten Testamentswiderruf im Ergebnis zu halten. Dieses vom OLG Karlsruhe zu Recht verworfene Ansinnen macht deutlich, dass die besagten "Personalunionen" bei gebotener objektiver Betrachtungsweise schon seit jeher kritisch gesehen werden müssen. Denn wo bleibt eine rechtsstaatlichen Kriterien genügende effektive (gerichtliche) Kontrolle der notariellen Tätigkeit, wenn der Notar das von ihm Beurkundete (natürlich beanstandungsfrei) selbst im Grundbuch einträgt oder wenn er (was nicht vorkommen sollte) ein auslegungsbedürftiges Testament beurkundet, das er dann nach dem Eintritt des Erbfalls als Nachlassrichter selbst auslegt und dem er dann auch noch ohne Erbscheinserteilung mittels Eintragung der Erbfolge im Grundbuch selbst zum Durchbruch verhilft, während bei gebotener strikter Trennung der notariellen und gerichtlichen Zuständigkeiten und aufgrund der durch diese Trennung garantierten Drittkontrolle in aller Regel offenbar würde, dass der Notar bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften oder letztwilligen Verfügungen nicht fehlerfrei gearbeitet hat und dass sich die eingetretene Erbfolge im Anwendungsbereich des § 35 GBO daher nur mittels eines durchzuführenden Erbscheinsverfahrens rechtssicher feststellen lässt?

    Man hört immer wieder, dass das System der besagten Personalunionen weniger fehleranfällig sei als das herkömmliche System der getrennten Zuständigkeiten, weil alles praktischerweise "aus einer Hand" erledigt werde. Dies dürfte allerdings ein Trugschluss sein. Denn Fehler werden überall begangen und der entscheidende bedenkliche Unterschied zwischen beiden Systemen besteht demzufolge darin, dass diese Fehler beim herkömmlichen System der getrennten Zuständigkeiten in der Regel aufgedeckt werden (können), während sie beim System der Personalunion unter den Tisch fallen, weil derjenige, der am Ende der Verfahrenskette tätig wird, sein eigenes früheres Verhalten aus naheliegenden Gründen nicht mehr kritisch hinterfragt. Es dürfte daher in Baden-Württemberg eine erkleckliche Anzahl von Erbscheinen und Grundbüchern geben, die systembedingt alleine deswegen unrichtig sind, weil Erbscheine aufgrund faktisch ungeprüfter letztwilliger Verfügungen erteilt wurden und weil nicht nur erbfolgerelevante, sondern auch viele andere Grundbucheintragungen aufgrund faktisch ungeprüfter Eintragungsunterlagen erfolgt sind. Es ist an der Zeit, dass diese fragwürdigen Zustände in naher Zukunft ihr Ende finden und wenn es noch eines Beweises dafür bedurft hätte, dass Nachlasssachen besser nicht auf die Notare übertragen werden sollten, so wäre dieser Beweis spätestens durch das vorliegende Verfahren erbracht worden (zu den gegen eine solche Übertragung sprechenden Argumenten vgl. bereits Zimmermann FamRZ 2014, 11, 12 und Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 654).

  • Mit der Argumentation, dass etwas bequem und schnell zu erledigen sei, kann man jede gesetzliche Norm der Missachtung preisgeben. Was Du verlangst, ist nichts anderes, als eine offensichtlich gesetzeswidrige Verfahrensweise beizubehalten, weil sie bequem und kostengünstig war. Die Vorhaltung, diese Frage werde "gnadenlos" auf dem Rücken der betroffenen Bürger ausgetragen, stellt die Dinge somit völlig auf den Kopf.

    Man wird sich noch wundern, was in der Zuständigkeit der Gerichte alles hervorgeschwemmt wird, was früher (teils vorsätzlich) falsch gemacht wurde. Darunter werden auch viele Grundbucheintragungen und Erbscheine sein, denn eine Kontrolle der eigenen vermurksten notariellen Urkunden und letztwilligen Verfügungen hat in den betreffenden Landesteilen aus bekannten Gründen schlichtweg nicht existiert.

    Das behauptest Du. Und z. B. für den Grundbuchbereich behaupte ich, dass meine Heimatgemeinde extra jemand mit Grundbuchkenntnissen dafür abgestellt hat, umgeschriebene Gemeindegrundbücher auf die Richtigkeit der Umschreibung zu prüfen. Ohne ins Detail gehen zu wollen, behaupte ich, dass diese Prüfung nicht sonderlich schmeichelhaft für die Rechtspfleger ausgefallen ist, welche für die Umschreibung zuständig waren. Das waren nur die Gemeindegrundbücher. Was mit den privaten Grundbüchern ist, wird man in vielen Fällen erst in Jahren oder Jahrzehnten feststellen. In den Grundbuchämtern der Gemeinden und bei den staatlichen Grundbuchämtern in Baden wurde gute Arbeit geleistet. Bezieht man sich alleine auf die Rechtsmittel gegen Grundbucheinträge und Schadensersatzprozesse wegen falscher Einträge sogar sehr gute, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt. Behauptungen müssen auch durch Fakten überprüfbar sein und nicht durch subjektive Ansichten. Mir ist auch kein Fall bekannt, wo aufgrund fehlender eidesstattlicher Versicherung ein falscher Erbschein erteilt wurde. Falsche Erbscheine gab und gibt es natürlich. Aber meinst Du, eine EV hätte dies im Einzelfall verhindert? Und da hätte das Land ruhig auf Schadensersatzforderungen in den sehr seltenen Fällen verzichten können.

  • Ich stimme dir #2628 voll zu, auch mir sträubten sich die Haare bezügl. dieser Argumentation und der Einstellung zu gesetzlichen Pflichten und Vorschriften und das von einem Ex-Ratschreiber.


    Bezügl. #2629 ist anzumerken, dass dieses Beispiel für deine Argumentation nicht ganz tauglich ist. In Baden -und der Fall spielte in Baden, sonst wäre nicht Karlsruhe zuständig gewesen- war immer schon das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, also die Trennung war gegeben.

  • Ich stimme dir #2628 voll zu, auch mir sträubten sich die Haare bezügl. dieser Argumentation und der Einstellung zu gesetzlichen Pflichten und Vorschriften und das von einem Ex-Ratschreiber.


    Bezügl. #2629 ist anzumerken, dass dieses Beispiel für deine Argumentation nicht ganz tauglich ist. In Baden -und der Fall spielte in Baden, sonst wäre nicht Karlsruhe zuständig gewesen- war immer schon das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, also die Trennung war gegeben.

    Mir sträuben sich die Haare nicht, denn immerhin hat diese Praxis in Baden über Jahrzehnte gegriffen und es war, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt, ein verschwindend geringer Anteil an falschen Entscheidungen, Erbscheinen oder Einträgen im Grundbuch feststellbar. Nimmt man jedenfalls die Zahl der Rechtsmittel und Prozesse im Bundesdurchschitt als Referenz.
    Zu den weiteren Ausführen von Cromwell kann ich nur sagen, diese müssen durch eben diese Fakten überprüfbar sein und nicht ein Einzelfall als allgemeingültig für einen ganzen Landesteil erklärt werden. Außerdem war diese "Personalunion" doch in Württemberg noch ausgeprägter, nachdem dort Betreuungsgericht, Nachlaßgericht und Grundbuch in "einer Hand" sind oder waren.

  • Ich habe aber sehr wohl zwischen den beim Betreuungsgericht begangenen Fehlern und den vom Notar begangenen Fehlern (Urkundsnotar und Nachlassgericht!) unterschieden.

    M.E. liegt der Fehler allein beim Richter, der wirklich keine Ahnung von der Materie hatte, alles andere war der Versuch, zu retten, was noch (vielleicht) zu retten ist. Das wird zukünftig aber sicher nicht anders sein. Ich denke, es sind nur eine Hand voll Rechtspfleger (ich weiß, dass du zu der Hand voll gehört hast:D), die sich als Nachlassrechtspfleger getrauen, die Fehlentscheidung eines Richters am gleichen Gericht auffliegen zu lassen.

  • Ungerecht ist die Buchstabenverteilung nur, wenn man nicht in der Lage ist, sie vernünftig vorzunehmen. Ich habe die Durchschnittszahlen der realen Nachlassverfahren für jeden Buchstaben für die letzten 5 Jahre berechnet und dann ausgehend von diesem Durchschnitt die Buchstabenverteilung vorgeschlagen. Ist so gemacht wurden und hat lange Jahre problemlos geklappt. Dass es mal um 5 % in die eine oder in die andere Richtung gehen kann, liegt in der Natur der Dinge. Mich stört einfach, dass man sich nicht die Erfahrungen zunutze macht, welche die Gerichte haben, die schon immer für Nachlasssachen zuständig sind. Ich komme aus einem ganz anderen Bundesland und kenne in Nachlassachen nur die Verteilung nach Endziffern. Aber nein, man muss sein eigenes Süppchen kochen. Außerdem steht beim Turnus nicht von vorneherein fest, wer für welches Verfahren zuständig ist. Das halte ich grundsätzlich für bedenklich.

    Was soll daran bedenklich sein? :gruebel: Das ist doch in vielen Fachgebieten so, ob nun in der Betreuung, beim Familiengericht und Zivilgericht; jeweils sowohl beim Richter als auch Rechtspfleger.

  • Mir sträuben sich die Haare nicht, denn immerhin hat diese Praxis in Baden über Jahrzehnte gegriffen und es war, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt, ein verschwindend geringer Anteil an falschen Entscheidungen, Erbscheinen oder Einträgen im Grundbuch feststellbar. Nimmt man jedenfalls die Zahl der Rechtsmittel und Prozesse im Bundesdurchschitt als Referenz.


    Das erinnert mich an einen "Fachautor" der sich dahin einließ, Erbverträge spielten in der Gestaltungspraxis so gut wie keine Rolle, was man ja an der äußerst geringen Anzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen zu Erbverträgen (im Vergleich zu gemeinschaftlichen Testamenten) sehen könne... :eek:

    Schonmal auf die Idee gekommen, dass "die Zahl der Rechtsmittel und Prozesse" deswegen so gering ist, weil man bisher so manches "unter den Teppich kehren" konnte? und sich dann einfach niemand beschwert hat?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin nun seit mehr als einem Viertel Jahrhundert im Nachlass tätig und habe nur in einer Handvoll Fällen auf eine eidesstattliche Versicherung verzichtet.

    Woher soll ich bei eingetretener gesetzlicher Erbfolge wissen, dass

    a) keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind;
    b) kein Ehevertrag geschlossen wurde;
    c) kein Testament bekannt ist;
    d) kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.

    Und bei eingetretener testamentarischer Erbfolge, dass

    a) kein weiteres Testament vorhanden ist und
    b) kein Rechtsstreit über das Erbrecht vorhanden ist.

    Auch bei Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlange ich regelmäßig die eidesstattliche Versicherung.

    Klar, ich arbeite bei einem Gericht in einer Großstadt. Mir sind die Familienverhältnisse des Erblassers bzw. dessen Erben in der Regel nicht bekannt.

    Deshalb sehe ich keinen Anhaltspunkt, auf eine eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Es gab diesbezüglich auch noch nie Probleme.

    Selbst von einem rechtlichen Betreuer verlange ich die eidesstattliche Versicherung.

    Ausnahme ist allein die Beantragung eines Erbscheins durch einen General- und Vorsorgebevollmächtigen, wenn er nicht selbst (und nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers) eine eidesstattliche Versicherung abgeben kann und will (als sog. anderweitiges Beweismittel).

    Lustig finde ich nur die Fälle, in denen Notare dem Bevollmächtigten ("handelnd nachstehend nicht in eigenem Namen, sondern als Bevollmächtigter des Erben ...) eine eidesstattliche Versicherung abnehmen. Stichwort: beurkundet, ohne zu denken.

    Kommt aber auch bei Rechtspflegern vor, die Erbscheinsantrage im Wege der Amtshilfe aufnehmen.

    Zurück zum Thema:
    Ich sehe keinen Grund, meine Rechtsauffassung zum 1.01.2018 zu ändern und Erbscheinsanträge aus dem badischen Rechtsgebiet durchzusinken, bloß weil die dortigen Notare bzw. Nachlassgerichte noch nie eine eidesstattliche Versicherung aufgenommen haben.

    Im Gegenteil habe ich auch schon in der Vergangenheit Erbscheinsanträge, die von badischen Notaren entworfen -oder seltener von badischen Nachlassgerichten (ohne eidesstattliche Versicherung aufgenommen wurden) zwischenverfügt und die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Die badischen Notare haben dann regelmäßig die eidesstattliche Versicherung aufgenommen oder die Erben an die Aufenthaltsortnachlassgerichte zur Protokollierung der eidesstattlichen Versicherung geschickt.

  • Mir ist auch kein Fall bekannt, wo aufgrund fehlender eidesstattlicher Versicherung ein falscher Erbschein erteilt wurde. Falsche Erbscheine gab und gibt es natürlich. Aber meinst Du, eine EV hätte dies im Einzelfall verhindert? Und da hätte das Land ruhig auf Schadensersatzforderungen in den sehr seltenen Fällen verzichten können.

    Warum verlange ich dann Urschriften oder beglaubigte Abschriften von Personenstandsurkunden und akzeptiere keine einfachen Kopien?

    Warum muss das Testament in Urschrift vorliegen?

    Warum verlange ich überhaupt Personenstandsurkunden? Es reicht doch, wenn der Antragsteller erklärt, dass alles so ist, wie er es beschreibt.

    Nein, das Erbrecht muss bewiesen werden. Und wo kein Beweis (durch Urkunden) möglich ist, greift die eidesstattliche Versicherung mit ihrer Strafbewertheit.

  • Ich habe bislang die eV auch nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erlassen, die ich an einer Hand abzählen kann (z. B. wenn die hiesige Bezirksregierung einen Erbschein stellt, weil Sie das Land NRW als Fiskuserbe vertritt, lasse ich diese diese natürlich alle notwendigen Angaben machen, aber eine formelle eV muss diese Bezirksregierung nicht abgeben).

    Grds. bestehe ich immer auf der Abgabe der eV, auch wenn deren Beweiswert in einzelnen Fällen geringer seien mag, als in anderen Fällen.

    Ich habe auch schon mehrere Akten der Staatsanwaltschaft wegen Abgabe einer falschen eV zur weitere Prüfung vorgelegt.

    Im letzten Jahr hatte ich einen Fall, da saß die test. Erbin in den USA und war angeblich nicht in der Lage nach Deutschland zu kommen oder zur nächsten Botschaft oder zum nächsten Konsulat in den USA zu reisen, um dort ordnungsgemäß die eV abzugeben (die Abgabe einer ordnungsgemäßen eV vor einem ausländischen Notar war nicht möglich). Es wurde daher beantragt, dass ich die Abgabe der eV der Dame doch bitte erlassen soll. Ich habe dies nicht getan, sondern den Erbscheinsantrag aufgrund fehlender EV zurückgewiesen. Die Sache ging ins Rechtsmittel und (mehr oder weniger zu meiner Überraschung hat) das OLG mir Recht gegeben, und hat ausgeführt, dass trotz des geleisteten Vortrags der Antragstellerin nicht auf ihre eV verzichtet werden kann und daher die Antragszurückweisung zurtreffend erfolgt ist.

    Für mich ist die bisherige Praxis in BW daher nicht nachvollziehar und man kann nur hoffen, dass diese ab dem 01.01.2018 ein Ende hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. Dezember 2017 um 07:23)

  • Zumindest bei einer von einem (nach hiesigem Recht unzuständigen) ausländischen Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung könnte in dem genannten Fall (nächstes deutsches Konsulat weit entfernt) auf die Abgabe einer formgerechten eV verzichtet werden (OLG München Rpfleger 2006, 125 = FGPrax 2006, 27 = ZEV 2006, 118 m. Anm. Heinemann).

    Ansonsten wie meine beiden Vorredner.

    Sogar einem namhaften Kommentator des Gerichtskostenrechts habe ich die eV nicht erlassen und ihm dabei aus fiskalischer Sicht scherzhaft den Grundsatz des venire contra factum proprium vorgehalten. Da musste er selbst lachen und hat die eV ohne weiteres abgegeben.

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