Verweisung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens?

  • Wir hatten das Insolvenzverfahren am letzten uns bekannten Wohn- und insbesondere derzeitigen ständigen Aufenthaltsort X des Schuldners beantragt. Das Amtsgericht X hat einen Sachverständigen zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit beauftragt; wir haben hierfür den angeforderten Vorschuß iHv. 3.500,00 EUR geleistet.

    Der Schuldner meldete sich zuerst nicht beim Sachverständigen, gab dann eine nicht nachweisbare Adresse in Frankreich an, teilte nun eine neue Anschrift mit Y mit, so daß auch das Amtsgericht Y örtlich zuständig wäre. Nach Ansicht des Amtsgerichts X ist eine Verweisung nicht möglich, "da es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ankommt." Schmeckt mir nicht, da sonst der Vorschuß evtl. in Teilen futsch ist. Kommt man hier tatsächlich nicht über § 281 ZPO weiter, weil es sich nur um ein Insolvenzeröffnungsverfahren handelt?

  • Für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts kommt es in der Tat auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (§ 3 InsO, vgl. die Kommentierung hierzu). D. h., es verbleibt bei der örtlichen Zuständigkeit des AG X, der nach Antragstellung erfolgte Umzug des Schuldners in den Zuständigkeitsbereich des AG Y ist unbeachtlich.
    Aber wieso sollte evt. ein Teil des Vorschusses futsch sein? Das Verfahren läuft doch beim AG X weiter.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das AG X kommt wohl zu dieser Einschätzung, weil wir in unserem Antrag mitgeteilt hatten, daß der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt unbekannt verzogen war, nach § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand jedoch auch der letzte Wohnsitz sein kann. Außerdem befindet sich an Ort X der merkantilste Vermögenswert des Schuldners, eine Immobilie, in welcher dieser auch täglich anzutreffen ist. Das Verfahren wurde ja noch nicht eröffnet.

  • [...] nach § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand jedoch auch der letzte Wohnsitz sein kann. Außerdem befindet sich an Ort X der merkantilste Vermögenswert des Schuldners, eine Immobilie, in welcher dieser auch täglich anzutreffen ist. Das Verfahren wurde ja noch nicht eröffnet.

    Das ist aber m.E. wegen § 3 Abs. 1 InsO im Insolvenz(antrags)verfahren unbeachtlich.

    Mich wundert dabei nur, daß das Gericht dafür einen externen Gutachter benötigt.

    Mich wundert noch mehr die Höhe des angeforderten Vorschusses.

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