Ersuchen aus Österreich - Postfach?

  • Hallo.
    Ich habe ein Zustellersuchen aus Österreich. Der Empfänger ist nur mit einem Postfach angegeben. Kann ich dort zustellen?
    Ich habe die Adresse im Internet rausgesucht (zwei Klicks, da Firma), soll ich einfach dort zustellen?

  • Kommt ein wenig darauf an, was Österreich ersucht hat. Geht man vom Normalfall aus, wird die Zustellung nach dem Recht bewirkt, in dessen Land die Zustellung stattfinden soll, Art. 7 I EuZVO. In Deutschland ist eine Zustellung an ein PF nicht bzulässig. Das ergibt sich aus der Sytematik der §§ 177 ff ZPO. Zunächst muss ja versucht werden, dem Empfänger persönlich zuzustellen. Das geht ja bei einem PF nicht. Ich würde bzgl. der Anschrift noch mal in HR schauen und dann an die ermittelte Anschrift zustellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja, es soll nach deutschem Recht zugestellt werden.
    Zu der Adresse, die ich gefunden habe, ist mir noch was aufgefallen: Österreich hatte eine ABC GmbH als Empfänger angegeben, ich habe nur eine ABC OHG gefunden, die aber laut I-Net eben genau dieses (von Österreich angegebene) Postfach hat und eine "normale" Adresse.

  • Ich würde im Handelsregister nachsehen, ob die GmbH eingetragen ist. Wenn diese eingetragen ist, würde ich an die eingetragene Geschäftsanschrift zustellen. Falls die GmbH nicht im Handelsregister eingetragen ist, würde ich das Ersuchen unerledigt zurücksenden.

  • Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß muss unter anderem die Anschrift des Empfängers mitgeteilt werden. Das würde ich der ersuchenden Behörde so mitteilen. Eine eigene Adressrecherche geht meines Erachtens zu weit. Die notwendige Unterscheidung zwischen OHG und GmbH ist ein weiterer Grund.

  • Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß muss unter anderem die Anschrift des Empfängers mitgeteilt werden. Das würde ich der ersuchenden Behörde so mitteilen. Eine eigene Adressrecherche geht meines Erachtens zu weit. Die notwendige Unterscheidung zwischen OHG und GmbH ist ein weiterer Grund.

    Ich mache auch ne EMA, wenn die angegebene Adresse falsch oder unzureichend ist, das ist schnell gemacht und gehört für mich zum Service ;). Allerdings würde ich keinesfalls vertieft in Adressermittlungen einsteigen. Vorliegend daher wie Mitwisser: ich würde die Sache zurückschicken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Ich mache auch ne EMA, wenn die angegebene Adresse falsch oder unzureichend ist, das ist schnell gemacht und gehört für mich zum Service ;). Allerdings würde ich keinesfalls vertieft in Adressermittlungen einsteigen. Vorliegend daher wie Mitwisser: ich würde die Sache zurückschicken.

    Dern Service gibt es auch bei mir und ich würde tatsächlich auch noch ins HR schauen. Das geht ja auch ratz-fatz.

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  • Dern Service gibt es auch bei mir und ich würde tatsächlich auch noch ins HR schauen. Das geht ja auch ratz-fatz.

    So, das habe ich dann auch mal gemacht (hätte ich auch selbst drauf kommen können :oops::( Die ABC OHG wurde umgewandelt in die ABC GmbH, die aber mittlerweile mit einer anderen GmbH verschmolzen ist und daher auch nicht mehr existiert.
    Dann schicke ich das Ganze mal zurück. :D

  • 1.
    Wobei im Einzelfall eine Zustellung per Postfach zulässig sein kann.
    Im vorl. Fall liegt diese Fallkonstellation jedoch nicht vor.
    Der BGH hat in einem Fall die Zustellung an einen Obdachlosen per Postfach für zulässig erachtet,
    s. Beschluss des BGH vom 14.06.2012 - V ZB 182/11 -.

    2.
    Im elektronischen Zeitalter ist eine Einsicht in das elektronische Register (Handelsregister/Genossenschaftsregister/Partnerschaftsregister/Vereinsregister) geboten, um eine möglichst wirksame Zustellung zu erzielen.

    Hinsichtlich einer Anschriftenänderung vernlasst das ersuchende Gerichte eine EMA-Anfrage bzgl. der aktuellen Anschrift des Zustellungsempfängers.

    Im vorliegenden Fall ist also die elektronische Einsicht in das Register geboten.
    Die Zustellung erfolgt unter der aktuellen Bezeichnung/Anschrift des Zustellungsempfängers.

    Bei der Rücksendung der Erledigungsstücke ist die aktuelle Anschrift/die aktuelle Bezeichnung des Zustellungsempfängers anzugeben.
    Ein Ausdruck aus dem elektronischen Register wird zweckmäßigerweise beigefügt.

    Eine andere Arbeitsweise ist wenige zweckmäßg und verursacht m.E. nur Mehrarbeit.

    Im umgekehrten Fall sind wir bei ausgehenden Ersuchen auch froh darüber, wenn unter aktuellen Anschrift/Bezeichnung des Zustellungsempfängers zugestellt wird.

  • Wie sieht es denn bei so einem Ersuchen mit den Kosten aus?
    Alles v.A.w. oder muss man da Kostenrechnung erstellen?

    Und macht ihr das richtig mit ZU oder einfach nur wie wir es normal machen per Post.
    ich hab jetzt an ZU gedacht.

    erledigt....danke

    Einmal editiert, zuletzt von kk584 (9. Februar 2016 um 11:09)

  • Du musst schon zustellen. Entweder lädst du ihn ins Büro oder machst es mit ZU. Das kommt auf das Ersuchen an. Du musst ja auch eine Zustellbescheinigung beim Zurücksenden ausfüllen.

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  • Die Kosten: grundsätzlich keine. Art. 11 EuZVO.

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