Nachgenehmigung Ergänzungspfleger-fam. Genehmigung bereits erteilt

  • Habe in einem Verfahren wg. Grundstücksüberlassung die familiengerichtliche Genehmigung erteilt. Die Genehm. mit Rechtskraftvermerk wurde auch bereits dem Notar übersandt, der eine Doppelvollmacht hatte und das Wirksamwerden bereits bestätigt hat. Bis dahin hatte der eingesetzte Ergänzungspfleger das Rechtsgeschäft aber noch nicht genehmigt. Er hat mir dann eine Nachgenehmigung übersandt. Muss ich bzgl. der Nachgenehmigung noch irgendwas veranlassen?

    Danke

  • Handelt es sich um einen Ergänzungspfleger für die Vornahme des Rechtsgechäfts, weil die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen waren oder um einen Ergänzungspfleger, der "lediglich" die Rechte des Kindes im Genehmigungsverfahren wahrnehmen sollte?

  • Tja Cromwell.
    Die TO lässt uns wiederholt mit SV-Ergänzung im Regen stehen und eröffnet(e gestern) lieber einige neue Threads.
    Warum , bleibt mir ein Rätsel.
    An "unliebsamen" Antworten kanns doch in diesem Thread nicht liegen.


    Wer soll da Lust bekommen , zu posten ?:gruebel:

  • Sorry!

    Der Ergänzungspfleger wurde bestellt, weil die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind.

    Der Genehmigungsbeschluss wurde übersandt an das über 14 jährige Kind, an Vater, Mutter und den Erg.-Pfleger sowie nach Rechtskraft an den Notar.

  • Wenn es sich um eine Vorgenehmigung handelte, ist im Hinblick auf die Nachgenehmigung des Ergänzungspflegers nichts mehr zu veranlassen. Wurde die Genehmigung aber erteilt, weil man glaubte, der Ergänzungspfleger habe bereits gehandelt, geht die Genehmigung wohl ins Leere und das gesamte Genehmigungsprocedere muss im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Nachgenehmigung wiederholt werden.

    Ob es sich um eine Vorgenehmigung handelt, hängt vom Wortlaut des Genehmigungsbeschlusses ab.

  • Cromwell hat es auf den Punkt gebracht.
    Ging mir gerade selbst durch den Kopf , ob man das Problem nicht über eine möglich ( gewesene ) Vorgenehmigung lösen könnte.

    Wie so oft gilt aber auch hier :
    "Butter bei die Fische"

    Zu überdenken wäre mal der Weg des § 48 I FamFG, wobei dem möglicherweise der Eintritt von § 48 III FamFG entgegensteht.

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