Eröffnung von beglaubigten Abschriften spanischer Testamente

  • Hallo,

    mein deutscher Erblasser hat in Spanien Testamante errichtet. Der spanische Notar hat mir nun eine beglaubigte Abschrift übersandt. Eröffnen wir als deutsches Nachlassgericht diese beglaubigten Abschriften der spanischen Testamente (nebst einer Übersetzung in die deutsche Sprache)?

  • Auf die Schnelle zwischen den Terminen:

    Ich kenne die spanischen Formvorschriften nicht für die Errichtung von Testamenten und weiß auch nicht, ob man die Urschriften von dort anfordern könnte (kann man sicher, aber werden die herausgegeben ?) ...
    Ich würde die vorliegenden begl. Abschriften eröffnen, weil grds. alles, was eine letztwillige Verfügung sein könnte, zu eröffnen ist (mangels Urschriften können in bestimmten Fällen ja auch Kopien von Testamenten eröffnet werden).
    Die Wirksamkeit der Testamente ist ja im Eröffnungsverfahren nicht zu prüfen.

  • Ausländische Gerichte geben (genauso wie umgekehrt wir) keine Originale der Testamente aus den Akten sondern nur gerichtsbeglaubigte Kopien. Die werden dann von uns hier eröffnet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!