Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers

  • Zur Erteilung des Zuschlags ist die Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers - §§ 5, 8 ErbbauRG - notwendig. dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Schöner-Stöber; Grundbuchrecht 14. Auflage Rn 1783). Empfänger der Willenerklärung ist der Erwerber. Ich frage mich nun, ob das Versteigerungsgericht diese Zustimmung einholt und sie mit Zugang beim Versteigerungsgericht wirksam wird oder ob ich (für mich richtig; im Übrigen auch bei der Veräußerungsbeschränkung im Fall von Wohnungseigentum) dem Meistbietenden aufgebe, sie einzuholen und mir die Erteilung und den Zugang zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit in dem Termin zur Verkündung der Zuschlagentscheidung nachweisen muss.

  • Ist der Erwerber tatsächlich der Empfänger der Erklärung oder ist Empfänger nicht der (Noch-)Erbbauberechtigte (schließlich kann nur dieser mit Zustimmung verfügen)?

    Wenn der Erwerber nicht der Empfänger ist, fällt es mir schwer, diesen aufzugeben, die Zustimmung einzuholen.
    Insbesondere steht dem Meistbietenden ja auch keine eigene Möglichkeit zu, die Ersetzung einer nicht erteilten Zustimmung durchzusetzen, dies kann nur der Erbbauberechtigte oder ein dinglicher Gläubiger des Erbbauberechtigten.

  • Dass Empfänger der WE der "nochErbbaurechtigte" ist, ist wohl richtig. Gleichwoh frage ich mich immer noch, ob ich mir den Zugang der WE nachweisen lassen muss. Vielleicht kann ich die Eiknholung der Zustimmung den den Nachweis des Zugangs dem betreibenden Gläubiger aufgeben????

  • Eine interessante Frage. Bislang habe ich es immer so gehandhabt, dass ich den Grundstückseigentümer selbst angeschrieben habe und um Zustimmung gebeten habe. Parallel dazu habe ich dem Gläubiger aufgegeben die ZUstimmung beizubringen bzw. die Zustimmung ersetzen zu lassen. Auf die Idee, dass der Meistbietende die Zustimmung beibringen muss bin ich noch nicht gekommen. Nach Gesetz dürfte er ja auch keinen Anspruch besitzen. Allerdings fällt mir für meine bisherige Vorgehensweise - wenn ich darüber nachdenke - auch keine gesetzliche Grundlage ein.

    Der Zugang muss meines Erachtens nicht nachgewiesen werden. Schaut man auf die Vorschriften für das Grundbuchamt im § 15 ErbbauRG wird dort nur auf das Vorliegen der Zustimmung abgestellt, nicht auf deren Zugang. Ich denke das für die ZV nichts anderes gilt.

  • Bei mir war es genau andersrum. Ich kann mich nicht erinnern, das Einholen der Zustimmung nicht dem Meistbietenden aufgegeben zu haben. Immerhin will der ja den Zuschlag. Da er aber mit leeren Händen dasteht, schreibe ich den Erbbaugeber an, wer der Meistbietende ist und dass eine Zustimmung erforderlich ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke, dass der Meistbietende der falsche Ansprechpartner ist. Der ist ja noch nichts als ein Interessent.

    Ich fordere den Gläubiger auf, die Zustimmung vorzulegen. Der Schuldner kann das Verfahren sabotieren, wenn er die Zustimmung vorlegen soll. Der Gläubiger hat auch die Berechtigung die Zustimmung nach § 7 ersetzen zu lassen. so auch Stöber, § 15 Rdnr. 13.12.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn ich es jetzt richtig sehe, wird der Gläubiger mein Ansprechpartner sein; er wäre es ja auch bei einem vollstreckungsrechtlichen Hindernis im Sinne des § 28 ZVG. Also gebe ich ihm auf, die Zustimmung bis zum Verkündungstermin beizubringen. Bleibt nur nich die Frage, ob die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Zustimmung nachzuweisen ist oder gilt auch für mich, der nicht das Grundbuchamt ist, § 15 ErbbauRG????

  • Und wie soll dann der Meistbietende die Zustimmung erhalten, falls sich der Erbbaugeber nicht freiwillig dazu bereit erklärt?

    "Ich hatte einmal einen Fall - mit 77 Grundstücken" - nein das war jemand anderes...:wechlach:

    ..., in dem Gläubiger und Meistbietender/ Ersteher eins waren, so dass sich das Problem "wer" nicht stellte. Aber der Grundstückseigentümer war tatsächlich nicht bereit, die Zustimmung zu erteilen, so dass beantragt wurde, die Zustimmung zu ersetzen. Zwischen Termin und Zuschlag lagen mehr als 2 Jahre und die Sache ging bis zum OLG.

  • Wenn ich es jetzt richtig sehe, wird der Gläubiger mein Ansprechpartner sein; er wäre es ja auch bei einem vollstreckungsrechtlichen Hindernis im Sinne des § 28 ZVG. Also gebe ich ihm auf, die Zustimmung bis zum Verkündungstermin beizubringen. Bleibt nur nich die Frage, ob die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Zustimmung nachzuweisen ist oder gilt auch für mich, der nicht das Grundbuchamt ist, § 15 ErbbauRG????

    Der 15 ErbbauRG heißt für dich, dass du den Zuschlag erst nach Vorlage der Erklärung erteilst. Also vor ZUschlag musst du die Erklärung in deinen Akten haben.

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  • Dass ich den Zuschlag erst nach Erteilung der Zustimmung erteile, ist selbstverständlich. Hier geht es mehr um die Frage, ob ich die materiell-rechtliche Wirksamkeit - also zumindest den Zugang der Erklärung nachgewiesen haben muss - oder ob es wie beim GBA ausreichend ist, dass mir nur die Zustikmmung vorliegt.

  • Wenn man es verallgemeinert, dann prüft doch das Vollstreckungsgericht so gut wie nie die materiell-rechtliche Seite sondern immer nur die formell-rechtliche. Auch bei anderen Zustimmungen (WEG-Verwalter, § 70 VVG usw.) reicht dem VG doch die Vorlage der Zustimmung. Wie diese zustande kommt und ob sie so wirksam ist geht uns grundsätzlich nichts an. Von daher denke ich immer noch, dass nach § 15 ErbbauRG (analog) die Vorlage genügt.

  • Und wie soll dann der Meistbietende die Zustimmung erhalten, falls sich der Erbbaugeber nicht freiwillig dazu bereit erklärt?

    :wayne: (übertrieben gesagt). Entweder er legt sie vor oder nicht.

    Und falls er das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung nicht selbst durchziehen kann, kann er sich dann immer noch an den Gläubiger wenden, der ja auch Interesse am Zuschlag hat.

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  • Hallo allerseits,

    darf der Grundstückseigentümer alleine der Veräußerung des auf seinem Grundstück lastenden Erbbaurechts zustimmen, wenn
    a) er nur Vorerbe ist (in meinem Fall nicht befreit)
    b) er unter Testamentsvollstreckung steht?

    Habe bisher unterschiedliche Auffassungen gefunden... Vielleicht kann ja jemand helfen :oops:.



    - Beitrag am 21.06.2017 in das Grundbuch Forum verschoben -

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl2015 (21. Juni 2017 um 10:41) aus folgendem Grund: - Beitrag am 21.06.2017 in das Grundbuch Forum verschoben -

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