Kirchenaustritt aus dem Ausland

  • "Bei Kirchenaustrittssachen ist weiter nichts zu machen, da musst du nur unterschreiben..." :mad:
    Ich brauche bitte nochmal eure Hilfe: mich hat eine Mail aus London erreicht. Die Frau hat keinen Wohnsitz in Deutschland, möchte aber aus der Kirche austreten. Letzter inländischer Wohnsitz war in unserem Bezirk.
    Zu den Zuständigkeiten habe ich § 1 Kirchenaustrittsgesetz gefunden, wonach auf das Gerichts des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts abgestellt wird. Danach könnte die Frau nirgendwo (in Deutschland) aus der Kirche austreten.
    Für Bayern habe ich eine AV zum Kirchensteuergesetz gefunden, in der der Austritt ohne inländischen Wohnsitz geregelt ist. Für NRW gibt es so etwas auch, aber darin bin ich nicht fündig geworden.
    Hat jemand vielleicht nähere Informationen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Gott sei Dank macht sowas bei uns sowas das Standesamt ;)
    Sinn macht das ja eigentlich nur wenn in Deutschland überhaupt noch Steuerpflicht besteht (und dann dort wie diese Steuerpflicht besteht). Aber ob das irgendwo ausdrücklich geregelt wird, keine Ahnung :nixweiss:

  • Steuerpflicht besteht - wenn ich das Kirchensteuergesetz da richtig verstanden habe - derzeit nicht. Allerdings gibt es natürlich auch andere Gründe aus der Kirche auszutreten. Nur hier in D ist der Austritt ja vorallem ein fiskalisches Problem.

    @störti: Das Konsulat könnte problemlos die Austrittserklärung beglaubigen. Die Frage ist halt, wer hier in Deutschland für die Entgegennahme zuständig wäre.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es kann ja schon zweifelhaft sein, ob die Frau überhaupt noch Mitglied in einer deutschen Kirche (im Sinne einer in Deutschland anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist oder ob die Mitgliedschaft mit ihrem Wegzug automatisch (nach Kirchenrecht) auf eine ausländische Kirche übergegangen ist.

  • Es kann ja schon zweifelhaft sein, ob die Frau überhaupt noch Mitglied in einer deutschen Kirche (im Sinne einer in Deutschland anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist oder ob die Mitgliedschaft mit ihrem Wegzug automatisch (nach Kirchenrecht) auf eine ausländische Kirche übergegangen ist.

    Nach allem, was ich bislang dazu auf beck-online gelesen habe, ändert sich nicht die durch die Taufe erwerbene konfessionelle Bekenntniszugehörigkeit, sondern lediglich die räumliche Zugehörigkeit zur Kirche in Deutschland. Sobald sie zurückkehrte nach D würde diese Zugehörigkeit wieder aufleben und sie wäre auch sofort wieder kirchensteuerpflichtig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dann könnte sie aber auch erst nach ihrer Rückkehr austreten, nicht aber jetzt, wenn sie einer "ausländischen" Kirche angehört.

    Bayern hat in seiner AV zum Kirchensteuergesetz ausdrücklich eine Regelung getroffen, wonach zentral das Standesamt München zuständig ist. Da wäre es also möglich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Voraussetzung ist aber auch in Bayern, dass der Austretende Mitglied einer in der Bekanntmachung genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Aus einer (nur) im Ausland anerkannten Kirche kann man nach meiner Ansicht auch in Bayern nicht austreten.

  • Nach NRW-Recht tritt man durch Erklärung ggü. dem Amtsgericht aus der Kirche aus, das für den Wohnsitz zuständig ist. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann m.E. nicht nach deutschem Recht aus der Kirche austreten, auch wenn er deutscher Staatsangehöriger ist.
    Der Austritt muss dann nach dem Recht des Wohnsitz-Staates erfolgen. Sieht dieses keinen Kirchenaustritt vor, muss der Austritt eben unmittelbar gegenüber der Kirche erfolgen. Da muss sich die Frau vor Ort selbst erkundigen. Daher ergibt es auch keinen Sinn, sie an das deutsche Konsulat zu verweisen.

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