zwei Instanzen, zwei Gläubigervertreter und nur ein KfB - vollstr. Ausfertigung?

  • Hallo an alle,
    folgendes Problem hat sich aufgetan:
    Ich habe hier ein Verfahren mit zwei Instanzen, der Kläger war in der I. und II. Instanz durch verschiedene Anwälte vertreten. Leider hab ich das nicht gesehen vorher und habe nur einen KfB für beide Instanzen gemacht. Der Vertreter der I. Instanz hat nun eine normale vollstreckbare Ausfertigung bekommen, der der II. Instanz noch nichts.
    Der hat sich nun gemeldet. Wie löse ich das nun technisch?


    Meine erdachten Wege:

    1. Ich fordere die alte Ausfertigung vom Vertreter der I. Instanz wieder ein und ändere die Klausel ab indem ich zum Ausdruck bringe, dass er nur für den bestimmten Teil vollstrecken kann, mache eine neue Ausfertigung für den der II. Instanz und bringe auch in dieser Klausel zum Audruck dass nur für einen bestimmten Teil vollstreckt werden kann

    2. Fertige ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung für den Vertreter der II. Instanz an und schreibe da den Teil rein, der vollstreckt werden kann und fordere die andere nicht zurück? Das kann ja eigentlich nicht richtig sein, da dann die Vertreter der I. Instanz alles einfordern können (rein theoretisch?)

    Kann jemand weiterhelfen?

    LG

  • Habe ich, aber die Vertreter würden ja trotzdem gerne eine Ausfertigung zum vollstrecken haben. Klar, ich habe die nur zu Händen der Vertreter erteilt, aber leider hat der nun mal zwei...

  • Davon ausgehend, dass du die Kosten des Klägers festgesetzt hast, gibt es nichts zu lösen.

    :daumenrau Sofern keine Festsetzung nach § 126 ZPO für den RA selbst erfolgt ist, sondern für die Partei, bedarf es lediglich des von dir gefertigten Kfb's und einer vollstreckbaren Ausfertigung.

    Teil dem Vertreter der II. Instanz mit, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kfb dem RA der I. Instanz übersandt wurde.

    Edit: Für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung besteht für den Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis.

  • Fragt sich, was du für KfA`s damals vorliegen hattest - war alles vom erstinstanzlichen RA eingereicht oder hat jeder RA gesondert für "seine" Instanz abgerechnet? - Das ist aber jetzt egal, weil dein KfB offensichtlich inzwischen rechtskräftig ist. Grundsatz ist, dass der erstinstanzliche RA für die Kostenfestsetzungsverfahren aller Instanzen bevollmächtigt und zuständig ist. Von daher war dein KfB erst mal nicht so falsch. Ausnahme: Es lag eine gesonderte Vollmacht des zweitinstanzlichen RA vor. Der hätte dann aber ggf. RM einlegen müssen.
    Welcher RA letztlich die Vollstreckung im Auftrag des Mandanten betreibt, kann uns egal sein. Die Vollmacht ist jedenfalls in der allgemeinen Prozessvollmacht des erstinstanzlichen RA mit drin. Der zweitinstanzliche RA braucht sich die Mühe der Vollstreckung nicht machen, wenn das der erstinstanzliche RA schon macht. Einen eigenen Anspruch auf das Geld aus dem KfB hat er ja sowieso nicht.
    Ich würde dem zweitinstanzlichen RA mitteilen, dass die vollstreckbare Ausfertigung bereits an den erstinstanzlichen RA herausgegeben wurde und dass keinen Notwendigkeit für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung gegeben ist. Und weil Kläger und Beklagter (Gläubiger und Schuldner) sich ja nicht unterscheiden, sehe ich auch keine Möglichkeit für vollstreckbare Teilausfertigungen.

  • Habe mir die Akte nun nochmal in Rueh durchgesehen und merke, dass ich offensichtlich Bockmist gebaut habe....
    Beide Vertreter haben gesondert abgerechnet. Leider steht im Rubrum zum KfB für den Kläger nur der erstinstanzliche Anwalt drin (da stimmte die EDV mal wieder nicht und ich habs nicht gemerkt...:mad:)

    Problem ist, dass der zweitinstanzliche Vertreter ja kaum Rechtsmittel hätte einlegen können, er hat ja nix bekommen... Keine Ausfertigung.

    Dann sollte ich wohl mal einen Berichtigungsbeschluss machen, oder?

  • Versuche doch erst mal, das so zu klären. Vielleicht hat der zweitinstanzliche RA ja gar kein Problem damit, dass es jetzt so ist. Schicke ihm mal eine Ausfertigung des Kfb und vielleicht noch eine Kopie der erstinstanzlichen Kostenrechnung, damit er den Gesamtbetrag nachvollziehen kann. Die Festsetzung zugunsten seines Mandanten ist erfolgt und die Kohle aus dem Kfb steht dem RA sowieso nicht zu. Also könnte die Sache ja für ihn erledigt sein = Auftrag erfüllt. ;)

  • Ob der da so mitspielt... Klar stünde denen das Geld nicht zu, aber wenn der Mandant noch gar nicht bezahlt hat und die Rechtsanwälte mittels Vollmacht die Kohle eintreiben, dann sind die ja mit Sicherheit drauf bedacht, dass sie das selbst eintreiben... Oder verstehe ich das falsch?

    Aber ich kann es ja mal versuchen! Und wenn er das nicht möchte, müsste ich berichtigen, richtig?

    Beziehungsweise..... Könnte der RA nach Zustellung noch Rechtsmittel einlegen? Er hatte ja noch keine Möglichkeit dazu....
    Aber das würde sich ja wieder nicht passen, da die Kosten ja ordnungsgemäß festgesetzt wurden, nämlich für den Mandanten... Einzig und allein das Rubrum wäre dann ja falsch!
    Man merkt, ich bin sehr verwirrt.

  • Aus der Vollmacht kann sich maximal ergeben, dass der RA zur Entgegennahme der Kosten berechtigt ist. Für die Beitreibung/Vollstreckung braucht der RA einen neuen Auftrag vom Mandanten.

    Ich würde dem RA der II. Instanz mitteilen, dass der RA der I. Instanz die vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat. Eine Berichtigung/Ergänzung des Rubrums würde ich nur machen, wenn ausdrücklich daruf bestanden wird.

    Wenn alles normal läuft, siehst du die Akte nicht wieder, weil die RA'e das untereinander klären.

  • Als "Bockmist" würde ich das nicht ansehen, was du gemacht hast. Du hast die Kosten für den Kläger festgesetzt, die auch in der entsprechenden Höhe entstanden sind. Ob da irgendwas intern zu verrechnen ist, kann uns relativ latte sein - RA I hat seinen Vergütungsanspruch gegen seine Partei, RA II hat ebenfalls einen Vergütungsanspruch und der Kläger hat nen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten.

    (Einer) Der Klägervertreter hat eine vollstreckbare Ausfertigung und der Kläger kann daraus vollstrecken. Ob er RA I mit der Vollstreckung beauftragt, RA II oder sogar einen ganz anderen, hängt nicht davon ab, wem wir die Ausfertigung übersandt haben.

    Also mal rein pragmatisch gesehen: Ball flach halten und - wie schon mehrfach hier vorgeschlagen - RA II mitteilen, dass RA I die vollstreckbare Ausfertigung übersandt wurde.

    Irgendwelchen Humbug mit Zustellung an RA II und Rechtsmittelgedöhnse würde ich gar nicht erst anleiern, sonst wird die Akte komplett vermurkst.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Na, wenn ihr das sagt :)
    Dann teile ich dem zweitinstanzlichen Vertreter nun mit, dass die Kosten antragsgemäß für die Partei gegen die Gegenseite festgesetzt wurden und dass dem RA I die vollstr. AF insoweit übersandt wurde. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht und RA II soll sich mit dem anderen oder der Partei in Verbindung setzen.
    Aber vielleicht macht es Sinn, dem noch eine Ausfertigung dazu zuzustellen, der weiß ja sonst irgendwie gar nicht so Recht, was ich da festgesetzt habe und wie überhaupt.

  • Habe mir die Akte nun nochmal in Rueh durchgesehen und merke, dass ich offensichtlich Bockmist gebaut habe....
    Beide Vertreter haben gesondert abgerechnet. Leider steht im Rubrum zum KfB für den Kläger nur der erstinstanzliche Anwalt drin (da stimmte die EDV mal wieder nicht und ich habs nicht gemerkt...:mad:)

    Problem ist, dass der zweitinstanzliche Vertreter ja kaum Rechtsmittel hätte einlegen können, er hat ja nix bekommen... Keine Ausfertigung.

    Dann sollte ich wohl mal einen Berichtigungsbeschluss machen, oder?

    Schau mal in Rn 21 zu § 104 ZPO im Zöller unter den Punkt "Vollmacht"....

  • Aber vielleicht macht es Sinn, dem noch eine Ausfertigung dazu zuzustellen, der weiß ja sonst irgendwie gar nicht so Recht, was ich da festgesetzt habe und wie überhaupt.



    Rein informatorisch würde ich allerhöchstens eine einfache Abschrift zusammen mit dem Hinweisschreiben formlos übersenden, wenn überhaupt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Rein informatorisch würde ich allerhöchstens eine einfache Abschrift zusammen mit dem Hinweisschreiben formlos übersenden, wenn überhaupt.

    Stimmt, das würde ja eigentlich auch reichen.

    Zitat

    Schau mal in Rn 21 zu § 104 ZPO im Zöller unter den Punkt "Vollmacht"....

    Oh.... Oh... :oops::oops: Das hätte ich auch schon früher machen können. Dann reicht es ja wirklich, wenn nur das Hinweisschreiben bekommt. Siehste wohl, wieder was gelernt und ne Akte vom Tisch. Sollte da doch noch was vom RA II kommen, kann ich schonmal auf den Zöller verweisen.
    Danke, vielen Dank! :daumenrau

  • Zitat

    Schau mal in Rn 21 zu § 104 ZPO im Zöller unter den Punkt "Vollmacht"....

    Oh.... Oh... :oops::oops: Das hätte ich auch schon früher machen können. Dann reicht es ja wirklich, wenn nur das Hinweisschreiben bekommt. Siehste wohl, wieder was gelernt und ne Akte vom Tisch. Sollte da doch noch was vom RA II kommen, kann ich schonmal auf den Zöller verweisen.
    Danke, vielen Dank! :daumenrau


    Das stimmt zwar, aber da hätte man schon vor Erlass des KfB eine Zwischenverfügung machen müssen. Der erstinstanzliche RA hätte nämlich eigentlich für beide Instanzen beantragen müssen, damit es sauber ist. Daher würde ich jetzt lieber erst mal nicht mit dem Zöller schießen. ;)

  • Selbst eine Ausfertigung kann man schicken, wenn man möchte. Das schadet ja nichts. ;)
    Aber zustellen würde ich nicht. Nur formlos mit dem Anschreiben schicken.



    Joa, kann man, wenn man möchte - ich denk da nur an die Geschäftsstelle ;) Wobei der Unterschied zwischen "Ausdrucken, eintüten, ab" und "Ausdrucken, ausfertigen, unterschreiben, eintüten, ab" nicht sonderlich riesig ist ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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