Hallo an alle,
folgendes Problem hat sich aufgetan:
Ich habe hier ein Verfahren mit zwei Instanzen, der Kläger war in der I. und II. Instanz durch verschiedene Anwälte vertreten. Leider hab ich das nicht gesehen vorher und habe nur einen KfB für beide Instanzen gemacht. Der Vertreter der I. Instanz hat nun eine normale vollstreckbare Ausfertigung bekommen, der der II. Instanz noch nichts.
Der hat sich nun gemeldet. Wie löse ich das nun technisch?
Meine erdachten Wege:
1. Ich fordere die alte Ausfertigung vom Vertreter der I. Instanz wieder ein und ändere die Klausel ab indem ich zum Ausdruck bringe, dass er nur für den bestimmten Teil vollstrecken kann, mache eine neue Ausfertigung für den der II. Instanz und bringe auch in dieser Klausel zum Audruck dass nur für einen bestimmten Teil vollstreckt werden kann
2. Fertige ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung für den Vertreter der II. Instanz an und schreibe da den Teil rein, der vollstreckt werden kann und fordere die andere nicht zurück? Das kann ja eigentlich nicht richtig sein, da dann die Vertreter der I. Instanz alles einfordern können (rein theoretisch?)
Kann jemand weiterhelfen?
LG