Ausschlagung nach österr. Erblasser

  • Ein öster. Staatsangehöriger ist hier in Deuschland verstorben. Der Nachlass ist überschuldet. Seine hier in Deutschland lebenden Kinder möchten die Erbschaft ausschlagen.
    Gilt hier deutsches Ausschlagungsrecht oder ist hier etwas besonderes zu beachten ?

  • "Nach dem österreichischen Recht setzt der Erwerb der Erbschaft voraus, dass der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren eine Erbserklärung abgibt. Dies ist die Erklärung, dass man die Erbschaft annehmen möchte. Sofern diese Erklärung nicht abgegeben wird, erfolgt keine Einantwortung. Man wird dann nicht Erbe und erwirbt folglich auch nicht die Schulden."

    aus: http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/category/osterreich

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Nach neuen Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gem. § 105 FamFG aus der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 343,344 FamFG.
    OLG Hamm NJW RR 2011,666.

    Im vorliegenden Fall: Entgegennahme einer Ausschlagung nach einem österr. Erblasser, welcher in Deutschland gewohnt hat.

    vgl. auch Palandt § 1945 Rz. 8

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (30. September 2013 um 16:14)

  • Deine Frage war aber auf das anwendbare Recht bezogen und nicht auf die Zuständigkeit.

    Dass du als Gericht des letzten Wohnsitzes für jeden Erblasser (egal welcher Nationalität) grundsätzlich mal zuständig bist, dürfte klar sein.

    Zum anwendbaren Recht kommst du aber über Art. 25 I EGBGB, der auf die Staatsangehörigkeit verweist. Bei den Österreichern ist das im IPR m.W. genauso, so dass wir über Art. 4 I EGBGB endgültig beim österreichischen Recht landen.

    Und da nunmal das dortige Recht eigentlich keine Erbausschlagung kennt, bzw. erst in einem extra Verlassenschaftsverfahren entweder eine Erbserklärung abgegeben wird - oder eben nicht) kann diese Ausschlagung meines Erachtens so nicht erfolgen bzw. ist nicht nötig.

    Dennoch kannst du dich als deutsches und zuständiges Nachlassgericht m.E. aber nicht "wehren", wenn dir die potentiellen Erben einfach so eine nach deutschem Recht abgegebene Ausschlagungserklärung zusenden.

    Oder liege ich da gerade irgendwie daneben....kann ja am an einem Montag durchaus mal sein...zumal ich dieses Wochenende beim Erbrecht-Symposium der DVEV war und was Symposium in seinem Ursprung eigentlich bedeutet, kann jeder nachgoogeln :D


    Hier noch ein Link zum Thema:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%C3%96sterreich

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (30. September 2013 um 16:08)

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