Teilungsversteigerung: Vorlage Brief- und Löschbewilligung nach Zuschlag

  • Die Frage ist doch auch, inwieweit die eingetragenen Gläubiger diese Erklärungen noch abgeben können, wenn sie nicht mehr im Besitz des Briefes sind.
    Muss ich diesen Sachverhalt berücksichtigen, oder stelle ich da wirklich nur auf die Grundbucheintragung ab. Das würde mir das Leben schon erleichtern.


    Meines Erachtens ist auf die Grundbucheintragung abzustellen (siehe bereits mein Beitrag #16 mit der darin genannten Fundstelle). Das Aufnehmen der Zinsen in das gG (noch dazu "sicherheitshalber") halte ich daher für nicht richtig. Nebenbei: Damit ersparst Du Dir eine Hilfsverteilung und ggf. eine Ermittlungsvertretung/ein Aufgebot.

  • Wie ist denn die Situation, wenn es sich um eine Buchhypothek handelt und der eingetragene Gläubiger vor dem Versteigerungstermin mitteilt, dass die Forderung zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ausgeglichen worden ist, Löschungsbewilligung erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Forderungsausgleichs ein Eigentümerrecht entstanden ist.
    Dann kann ich doch von der Berücksichtigung lfd. Zinsen absehen und auf die Beteiligung des eingetragenen Gläubigers absehen oder sehe ich das falsch?
    Die TV wird hier von einem der drei in Erbengemeinschaft eingetragenen Gläubiger betrieben.

  • Zu 99% entstehen doch gar keine EigentümerGS. Der Schuldner müsste dann nicht auf die Forderung sondern auf die GS gezahlt haben. Das ist eher unüblich. Dann reicht ja die Löschungsbewilligung zum Entstehen einer EigentümerGS gar nicht aus, ich bräuchte eine löschungsfähige Quittung. Ich würde sagen, der Gläubiger ist zu beteiligen und die Zinsen sind nur wegzulassen, wenn man eine Minderanmeldung hast. Dass der Gl. vielleicht keinen Anspruch mehr hat, ergibt sich doch nur aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sorry, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Du brauchst trotzdem eine löschungsfähige Quittung, weil du wissen musst, wer gezahlt hat Denn nur wenn der Sch. gezahlt hat, ist die EigentümerGS entstanden.

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  • Es geht auch mit normaler Quittung, mE auch eine entsprechende Mitteilung der Gläubigerin, sonst Zahlungsnachweise.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gut darüber kann man sich streiten, aber die Löschungsbewilligung allein genügt nicht.

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