BRH für Herausgabe von Hunden nach Wegnahme durch GVZ

  • Guten Morgen,

    ich habe hier einen Antrag auf nachträgliche BRH durch einen RA.

    Die Antragstellerin hat eine Wohnung angemietet.
    Der Vermieter hat Urteil erwirkt, dass der Antragstellerin untersagt wird, in dieser Wohnung Hunde zu halten.
    Aufgrund dessen wurden die Hunde vom GVZ aus der Wohnung entfernt und im Tierheim untergebracht.

    Der Vermieter machte die Zustimmung zur Herausgabe der Hunde von div. Dingen abhängig, wie z.B. Erklärung, dass die Hunde nicht wieder in die Wohnung zurück kommen sowie Übernahme der Kosten des Verfahrens.

    Der RA hat mit dem Vermieter mehrfach telefoniert, um die Angelegenheit zu klären.

    So - das ist grob der Fall.

    Ich sitze gerade an der Formulierung des Zurückweisungsbeschlusses. Aber irgendwie hakt es.

    M.M. nach sind wir noch mitten im Zwangsvollstreckungsverfahren - aus diesem Grund keine BRH.
    Dann würde ich noch auf Mutwilligkeit abstellen. Immerhin ist bestimmt einige Zeit vergangen zwischen Urteil und Wegnahme der Hunde. Hätte sich Antragstellerin mal kümmern können.
    Außerdem hätte sie die Sache auch selbst klären können - persönliches Unvermögen rechtfertigt nicht BRH.

    Irgendwie ist mir das aber zu dünn.

    Hat noch jemand schöne Ansätze/Formulierungsvorschläge?

    Danke schön! :tipptipp

  • Wofür soll denn BerH gewährt werden?? Es wurde ein ergangenes Urteil vollstreckt. BerH für rechtlichen Beistand während der ZV???

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du siehst das zu dünn - ich finde, dass die Tatsache, dass ein laufendes gerichtliches Verfahren stattfindet (vgl. Schoreit/Groß, 11. Auflage, § 1 BerHG, Rn. 26), dick genug ist.

    Er darf PKH beantragen.

  • Danke schon mal!

    .... Ihr kennt den beantragenden RA nicht! :teufel:
    Da muss ich mir schon was ordentliches aus den Fingern saugen.

    Die BRH bestand in der Beiführung einer Klärung mit dem Vermieter zur Herausgabe der Hunde aus dem Tierheim.

    Wie gesagt, m.E. sind wir noch im gerichtlichen ZV Verfahren.

  • Die BRH bestand in der Beiführung einer Klärung mit dem Vermieter zur Herausgabe der Hunde aus dem Tierheim.
    Wie gesagt, m.E. sind wir noch im gerichtlichen ZV Verfahren.


    :gruebel:
    Das sehe ich etwas anders.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, gab es ein Urteil vom Vermieter gegen eine Mieterin zum Entfernen der Hunde aus der Wohnung. Dann ZV durch GVZ: Die Hunde wurden ins Tierheim gebracht. ==> Hier endet das gerichtliche Verfahren. Die ZV aus dem Urteil ist abgeschlossen.
    Was jetzt kam - die Einigung mit dem Vermieter, dass er sein Einverständnis dafür gibt, dass die Hunde das Tierheim wieder verlassen dürfen, ist eine ganz andere Baustelle. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sehen ich keinen Grund, BerH zu verweigern.

  • Die BRH bestand in der Beiführung einer Klärung mit dem Vermieter zur Herausgabe der Hunde aus dem Tierheim. Wie gesagt, m.E. sind wir noch im gerichtlichen ZV Verfahren.

    :gruebel: Das sehe ich etwas anders. Wenn ich es richtig verstanden habe, gab es ein Urteil vom Vermieter gegen eine Mieterin zum Entfernen der Hunde aus der Wohnung. Dann ZV durch GVZ: Die Hunde wurden ins Tierheim gebracht. ==> Hier endet das gerichtliche Verfahren. Die ZV aus dem Urteil ist abgeschlossen. Was jetzt kam - die Einigung mit dem Vermieter, dass er sein Einverständnis dafür gibt, dass die Hunde das Tierheim wieder verlassen dürfen, ist eine ganz andere Baustelle. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sehen ich keinen Grund, BerH zu verweigern.


    Sehe ich auch so. :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die BRH bestand in der Beiführung einer Klärung mit dem Vermieter zur Herausgabe der Hunde aus dem Tierheim. Wie gesagt, m.E. sind wir noch im gerichtlichen ZV Verfahren.

    :gruebel: Das sehe ich etwas anders. Wenn ich es richtig verstanden habe, gab es ein Urteil vom Vermieter gegen eine Mieterin zum Entfernen der Hunde aus der Wohnung. Dann ZV durch GVZ: Die Hunde wurden ins Tierheim gebracht. ==> Hier endet das gerichtliche Verfahren. Die ZV aus dem Urteil ist abgeschlossen. Was jetzt kam - die Einigung mit dem Vermieter, dass er sein Einverständnis dafür gibt, dass die Hunde das Tierheim wieder verlassen dürfen, ist eine ganz andere Baustelle. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sehen ich keinen Grund, BerH zu verweigern.


    Sehe ich auch so. :daumenrau

    :daumenrau

    Es handelt sich hierbei offensichtlich um eine Vollstreckung nach § 887 ZPO. Diese ist abgeschlossen mit der Entfernung der Hunde aus der Wohnung, spätestens aber mit Einlieferung ins Tierheim. => kein gerichtliches Verfahren mehr.

    Ich frage mich trotzdem, warum eine Zustimmung des Gläubigers zur "Freigabe" der Hunde erforderlich ist?? Aber das haben nicht wir zu klären...

    Gruß
    Peter

  • OK, das geht jetzt in ne ganz andere Richtung. Vielen Dank für die Denkanstöße!
    Das Problem bei BRH ist ja leider, dass man weder die Zivilakten noch die GVZ - Sonderakten vorliegen hat.
    Ich denke, dieses vereinfachte Verfahren ist auch nicht dafür gemacht, dass wir groß von Amts wegen ermitteln. Ich hab einmal zwischenverfügt, bin aber leider nicht schlauer ... hab also nur die o.g. Informationen.

    Noch irgendwelche Ideen?

    Vllt. zur Mutwilligkeit?
    Die Dame holt sich Hunde ins Haus ohne Einverständnis des Vermieters. Hätte sie sich nicht spätestens nach dem Urteil um den Verbleib der Hunde kümmern müssen? Muss man es bis zur Vollstreckungsmassnahme durch den GVZ kommen lassen?

    Und zum Ende der ZV-Massnahme .... mhhh, wann endet z.B. eine Räumung mit Einlagerung von Möbeln? Erst nach der Herausgabe oder Verwertung?
    Konnte der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Hunden geltend machen?
    Warum durfte die Eigentümerin die Hunde nicht aus dem Tierheim mitnehmen?

  • Ich frage mich trotzdem, warum eine Zustimmung des Gläubigers zur "Freigabe" der Hunde erforderlich ist?? Aber das haben nicht wir zu klären...


    Das habe ich mich zwar auch gefragt, aber das war ja hier nicht Thema. Die Frage hätte ggf. Inhalt der Zwischenverfügung sein können.

    Noch irgendwelche Ideen?


    Welche denn?
    Voraussetzungen für die BerH prüfen und dann ggf. bewilligen.

  • Aber Amtsermittlung in solchem Umfang?

    Das halte ich in BRH nicht für gerechtfertigt und das geben auch die Zahlen im Hinblick auf den dann zu führenden Zeitaufwand nicht her .... die Kirche und das Dorf ....

    Wenn ich jetzt für jeden Antragsteller die Ermittlungen beim Job Center oder bei den Inkasso-Unternehmen aufnehmen würde, würde das doch wohl den Rahmen sprengen.

  • Wenn ich jetzt für jeden Antragsteller die Ermittlungen beim Job Center oder bei den Inkasso-Unternehmen aufnehmen würde, würde das doch wohl den Rahmen sprengen.


    :confused::confused: Was meinst du denn jetzt damit?
    Wo ist denn dein Problem? Irgendwie scheinen wir aneinander vorbei zu reden.

  • Hallo,

    Zitat

    Vllt. zur Mutwilligkeit?
    Die Dame holt sich Hunde ins Haus ohne Einverständnis des Vermieters. Hätte sie sich nicht spätestens nach dem Urteil um den Verbleib der Hunde kümmern müssen? Muss man es bis zur Vollstreckungsmassnahme durch den GVZ kommen lassen?

    Das geht in die selbe Richtung wie: Der Dieb bekommt keine Beratungshilfe, der Diebstahl war schließlich mutwillig. Es ist aber nur auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung abzustellen.

    Zitat

    Und zum Ende der ZV-Massnahme .... mhhh, wann endet z.B. eine Räumung mit Einlagerung von Möbeln? Erst nach der Herausgabe oder Verwertung?


    Inhalt des zu vollstreckenden Titels war aber doch, es zu unterlassen, Hunde zu halten.

    Zitat

    Konnte der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Hunden geltend machen?


    An welches Zurückbehaltungsrecht denkst du?
    Die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320, 1000 BGB greifen ebensowenig wie die Zurückbehaltungsrechte aus dem HGB.

    Zitat

    Warum durfte die Eigentümerin die Hunde nicht aus dem Tierheim mitnehmen?


    Das frage ich mich auch...

    Ich würde bei dieser Sachlage wohl BerH bewilligen.

    Gruß
    Peter

  • Zitat

    Warum durfte die Eigentümerin die Hunde nicht aus dem Tierheim mitnehmen?


    Das frage ich mich auch...

    Ich würde bei dieser Sachlage wohl BerH bewilligen.

    Gruß
    Peter

    eben. vllt. ergibt sich diesbezüglich etwas aus dem titel. einfach mal beiziehen und erkenntnisse gewinnen.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Wenn du eh zwischenverfügt hast, hättest du dir doch auch die C-Akte beiziehen können... soo ein großer Aufwand ist das auch wieder nicht ;)

    Die Frage, sie sich mir noch stellt, ist: Ist der Antragsteller vor Inanspruchnahme der BerH selbst tätig geworden? Je nach Vermieter kann es ja durchaus möglich sein, dass man sich da auch ohne Rechtsanwälte einigt... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn du eh zwischenverfügt hast, hättest du dir doch auch die C-Akte beiziehen können... soo ein großer Aufwand ist das auch wieder nicht ;)

    Die Frage, sie sich mir noch stellt, ist: Ist der Antragsteller vor Inanspruchnahme der BerH selbst tätig geworden? Je nach Vermieter kann es ja durchaus möglich sein, dass man sich da auch ohne Rechtsanwälte einigt... ;)

    es geht dem Ast doch wohl eher um die Herausgabe der Hunde, oder? Und da soll das Ergebnis der Eigenbemühungen (angeblich) sein, dass man ihm die Hunde nicht herausgibt. Sein Gegner ist deshalb doch wohl eher "das Tierheim"?

  • es geht dem Ast doch wohl eher um die Herausgabe der Hunde, oder? Und da soll das Ergebnis der Eigenbemühungen (angeblich) sein, dass man ihm die Hunde nicht herausgibt. Sein Gegner ist deshalb doch wohl eher "das Tierheim"?

    Tja, würde ich auch denken, aber siehe #1:

    Der Vermieter machte die Zustimmung zur Herausgabe der Hunde von div. Dingen abhängig, wie z.B. Erklärung, dass die Hunde nicht wieder in die Wohnung zurück kommen sowie Übernahme der Kosten des Verfahrens.

    Der RA hat mit dem Vermieter mehrfach telefoniert, um die Angelegenheit zu klären.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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