Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter?

  • In meiner Akte hat sich eine Bank gemeldet und mitgeteilt, dass eine Kundin von denen verstorben ist.

    Die Erben haben allerdings bisher noch nichts veranlasst, um die Feststellung der Erben herbeizuführen.

    Die Erblasserin ist Miteigentümerin an einem Grundstück.

    Die Bank ist Gläubigerin und möchte nun, dass zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Die Akte wurde zuvor von einem Kollegen bearbeitet. Dieser hat der Bank mitgeteilt, dass sie besser einen Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters stellen sollen (haben mittlerweile auch den Antrag geändert), da dieser dann später einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen kann. Ist das so? Ich habe im Palandt bisher noch nichts dazu gefunden.

    Gemäß Mitteilung meines Kollegen will die Bank erreichen, dass ein Erbschein erteilt wird, um dann gegebenenfalls die Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Bank soll wohl keinen Titel haben und darum kann sie nicht selbst den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.

    Meine Frage ist nun, ob hier wirklich ein Nachlassverwalter zu bestellen ist oder ob hier ein Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB in Betracht kommt. Kann der dann den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen?

    Für schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Der Nachlasspfleger kann für die unbekannten Erben an dem Nachlass, für welchen er bestellt ist, nie einen Erbschein beantragen, sondern nur für einen Nachlass, an welchem bereits der Erblasser als Allein- oder Miterbe beteiligt war.

    Der Nachlassverwalter kann dagegen einen Erbscheinsantrag stellen, weil seine Rechtsstellung wegen § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB der Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers ähnelt.

    Man sollte allerdings die Erlegung eines ausreichenden Vorschusses durch die antragstellende Bank nicht aus dem Auge verlieren (§ 1982 BGB).

  • Zunächst dürfte einmal aus der Sicht des Gerichts zu prüfen sein, ob die Erben unbekannt sind, oder nicht.

    Sind die Erben unbekannt, kommt man zur Nachlasspflegschaft. Sind die Erben bekannt, geht nur noch die Nachlassverwaltung.

    Ich verstehe nicht so richtig, warum die Bank einen Erbschein braucht?

    Die Bank kann entweder gegenüber dem Nachlassverwalter oder ggü. dem Nachlasspfleger ihre Forderung durchsetzen und braucht doch die Erben bzw. einen Erbschein nicht.

    Gleiches dürfte für das Grundstück gelten, an dem die Erblasserin Miteigentümerin war. Auch hier dürfte doch für eine Zwangsversteigerung ein Erbschein nach der Erblasserin entbehrlich sein.

    Dem jetzt vorliegenden Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Nachlassverwalters wäre m.E. stattzugeben. Es ist jedoch noch § 1981 II S. 2 BGB zu beachten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Bank hat bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR eingezahlt.

    Es ist wohl so, dass das Grundstück zunächst dem Ehemann der Erblasserin gehörte. Dieser ist dann gestorben und die Erben waren dann die jetzige Erblasserin sowie deren gemeinsamer Sohn.

    Der Sohn wird in diesem Fall wahrscheinlich auch der Erbe sein, aber er unternimmt nichts, um das Grundbuch berichtigen zu lassen, was die Bank wohl erreichen möchte. Das Grundbuchamt hat wohl den Sohn auch schon Zwangsgeld angedroht. Er hat bisher allerdings noch nichts veranlasst.

    Die Bank möchte nun die Berichtigung des Grundbuches, kann dies allerdings nicht im Wege des § 14 GBO erreichen, da sie keinen vollstreckbaren Titel haben.

    Gemäß § 22 GBO könnte mittels eines Erbscheins eine Grundbuchberichtigung erfolgen oder bin ich da auf dem falschen Weg?

    Die Bank will wohl erreichen, dass der Nachlassverwalter die Erben ermittelt, da bisher auch noch nicht klar ist, ob der Sohn die Erbschaft überhaupt angenommen hat.

    Müsste ich also nun eine Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 i. V. m. § 1961 BGB einrichten oder eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB, damit der Nachlassverwalter/-pfleger ermittelt, ob der potentielle Erbe die Erbschaft überhaupt angenommen hat (Aufgabenkreis also Ermittlung der Erben, da die Annahme der Erbschaft ungewiss ist)? Wenn er das dann erledigt hat, kann er dann den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen und die Berichtigung des Grundbuches beantragen? Müsste ich diese Punkte dann auch mit in den Aufgabenkreis reinnehmen?

    Mein zweiter Tag am Gericht und ich hab irgendwie nur komische Akten-ich hoffe, das wird mit der Zeit besser.

  • Wer ist denn der Schuldner der Bank und wieviel wird denn geschuldet? Ich verstehe noch immer nicht, was die Bank von einer Grundbuchberichtigung hat. Was soll denn das heissen, "der Sohn hat vmtl. nicht angenommen". Du bist doch das NLG und musst das doch wissen, oder? Sind jetzt die Erben unbekannt oder nicht? Danach richtet sich der weitere Fortgang.

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