Vergütung für Nachtragsverteilung

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Vergütungsantrag des Treuhänders nach § 6 InsVV bzgl. der Nachtragsverteilung.
    Das Verfahren wurde am 01.02.2013 aufgehoben. Es wurde die Nachtragsverteilung hinsichtl. der Steuer- erstattungsansprüche des Schuldners für das Jahr 2012 angeordnet. Die Erstattung ist nun eingegangen und der TH will dafür eine Vergütung nach § 6 InsVV.
    Ich bin immer davon ausgegangen, § 6 bezieht sich auf Nachtragsverteilungen, die erst nach der Aufhebung angeordnet wurden, s. Abs. 1, S. 2. Hier war die Nachtragsverteilung vorhersehbar, allerdings wurde sie natürlich bei der Vergütung für das laufende Verfahren wertmäßig nicht berücksichtigt.
    Was meint ihr?:confused:

  • Ich meine, er hat den Anspruch, denn streng genommen, muss er jetzt eine extra Verteilung machen.
    Wir halten immer (in geeigneten Fällen natürlich nur) den Insolvenzbeschlag bei Aufhebung des Verfahrens aufrecht, dann haben wir das Problem mit der NTV nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine, er hat den Anspruch, denn streng genommen, muss er jetzt eine extra Verteilung machen.
    Wir halten immer (in geeigneten Fällen natürlich nur) den Insolvenzbeschlag bei Aufhebung des Verfahrens aufrecht, dann haben wir das Problem mit der NTV nicht.

    Wie haltet Ihr denn den Insolvenzbeschlag für Teile aufrecht, ohne eine NTV(-Vorbehalt) anzuordnen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Vergütungsantrag des Treuhänders nach § 6 InsVV bzgl. der Nachtragsverteilung.
    Das Verfahren wurde am 01.02.2013 aufgehoben. Es wurde die Nachtragsverteilung hinsichtl. der Steuer- erstattungsansprüche des Schuldners für das Jahr 2012 angeordnet. Die Erstattung ist nun eingegangen und der TH will dafür eine Vergütung nach § 6 InsVV.
    Ich bin immer davon ausgegangen, § 6 bezieht sich auf Nachtragsverteilungen, die erst nach der Aufhebung angeordnet wurden, s. Abs. 1, S. 2. Hier war die Nachtragsverteilung vorhersehbar, allerdings wurde sie natürlich bei der Vergütung für das laufende Verfahren wertmäßig nicht berücksichtigt.
    Was meint ihr?:confused:

    Vergütung festsetzen

  • Ich meine auch, dass er einen Anspruch hat. Wenn der Anspruch vorhersehbar gewesen ist, dann hätte er auch bei der Vergütung mit berücksichtigt werden können. Das wurde ja aber anscheinend nicht. Bei den Steuererstattungsbeträgen weiß man im Grundsatz ja nie, ob wirklich beträge erstattet werden und wenn ja, in welcher Höhe.

    Eine ganz andere Frage ist, in welcher Höhe man da was ansetzt. Aber dazu gibt es ja auch BGH-Entscheidungen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine, er hat den Anspruch, denn streng genommen, muss er jetzt eine extra Verteilung machen.
    Wir halten immer (in geeigneten Fällen natürlich nur) den Insolvenzbeschlag bei Aufhebung des Verfahrens aufrecht, dann haben wir das Problem mit der NTV nicht.

    Wie haltet Ihr denn den Insolvenzbeschlag für Teile aufrecht, ohne eine NTV(-Vorbehalt) anzuordnen?


    Indem wir in den Aufhebungsbeschluss reinschreiben, dass das Verfahren aufgehoben wird und hinsichtlich der eventuellen Einkommenssteuererstattungsansprüche für das Jahr XY der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten bleibt. Fertig! Klappt prima. Wozu NTV anordnen, wenn doch insoweit gar nicht aufgehoben ist? Aber haben wir das nicht schon mal lang und breit diskutiert?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine, er hat den Anspruch, denn streng genommen, muss er jetzt eine extra Verteilung machen.
    Wir halten immer (in geeigneten Fällen natürlich nur) den Insolvenzbeschlag bei Aufhebung des Verfahrens aufrecht, dann haben wir das Problem mit der NTV nicht.

    Wie haltet Ihr denn den Insolvenzbeschlag für Teile aufrecht, ohne eine NTV(-Vorbehalt) anzuordnen?


    Indem wir in den Aufhebungsbeschluss reinschreiben, dass das Verfahren aufgehoben wird und hinsichtlich der eventuellen Einkommenssteuererstattungsansprüche für das Jahr XY der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten bleibt. Fertig! Klappt prima. Wozu NTV anordnen, wenn doch insoweit gar nicht aufgehoben ist? Aber haben wir das nicht schon mal lang und breit diskutiert?

    Das haben wir. Nur ging es damals um einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung. Anders ist es m.E. auch garnicht möglich. Ich kann doch nicht das Insolvenzverfahren an sich in Teilen aufrecht erhalten. Ich will da garnicht bei Euch rumrühren und wenn's klappt, ist es ja auch prima. Nur meine ich, gesetzlich kannst Du für bestimmte Bereiche nur den Weg über die Nachtragsverteilung gehen. Und wir haben damals diskutiert, ob das dann möglich ist mit einem "Vorbehalt" bereits im Aufhebungsbeschluss oder wo auch sonst immer. Und da waren einige der meinung, dass ein Vorbehalten der NTV nicht möglich sei. Aber dass man teilweise das Insolvenzverfahren offen läßt, habe ich persönlich noch nie gehört. Aber selbst dann dürfte der InsoVerwalter, wenn er denn dann will, einen Anspruch auf Vergütung haben. bei Euch dann halt eine ergänzende Vergütung ;)...

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  • Zum Ausgangsfall: Vergütung festsetzen, denn er hat Anspruch darauf, da er extra verteilen muss.

    Ich war auch immer gegen den Vorbehalt, musste mich aber vom BFH (VII R 36/11) belehren lassen.

    Genaugenommen muss man nach denen eine NTV vorbehalten und dann, wenn die Beträge ausbezahlt werden eine NTV anordnen. Einige Finanzämter fressen aber den Vorbehalt, so dass eine Anordnung nicht mehr erforderlich ist.

  • Eine ganz andere Frage ist, in welcher Höhe man da was ansetzt. Aber dazu gibt es ja auch BGH-Entscheidungen.

    Aber recht wenige, die auch nicht richtig weiterhelfen.

    Wenn es nur um die Einnahme des Erstattungsanspruchs und dessen Verteilung geht, würde ich auf eine betragsmäßige Anwendung des § 14 III InsVV hinarbeiten. Da hat man mal eine schöne Vergleichsbasis.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine ganz andere Frage ist, in welcher Höhe man da was ansetzt. Aber dazu gibt es ja auch BGH-Entscheidungen.

    Aber recht wenige, die auch nicht richtig weiterhelfen.

    Wenn es nur um die Einnahme des Erstattungsanspruchs und dessen Verteilung geht, würde ich auf eine betragsmäßige Anwendung des § 14 III InsVV hinarbeiten. Da hat man mal eine schöne Vergleichsbasis.

    :daumenrau Daran orientiere ich mich auch.

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  • Eine ganz andere Frage ist, in welcher Höhe man da was ansetzt. Aber dazu gibt es ja auch BGH-Entscheidungen.

    Aber recht wenige, die auch nicht richtig weiterhelfen.

    Wenn es nur um die Einnahme des Erstattungsanspruchs und dessen Verteilung geht, würde ich auf eine betragsmäßige Anwendung des § 14 III InsVV hinarbeiten. Da hat man mal eine schöne Vergleichsbasis.

    Wenn ich mich recht entsinne, kann man doch aus diversen Entscheidungen rauslesen, dass man i.d.R. 25% der Vergütung im eröffneten Verfahren beanspruchen kann, also bei Beträgen unter 25.000,- € 10% des Verteilbetrages?

  • Der IV/T hat für die Nachtragsverteilung Anspruch auf gesonderte Vergütung.
    Für die gesonderte Vergütung der Nachtragsverteilung ist nur ein Bruchteil des Prozentsatzes der Regelvergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV anzusetzen, da die Nachtragsverteilung regelmäßig mit geringerem Aufwand und Haftungsrisiko für die Insolvenzverwalter verbunden ist. Für die Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, da Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind.

    Es erscheint daher sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (BGH Beschluss vom 12.10.2006, IX ZB 294/05).
    In einfach gelagerten Fällen mit wenig Gläubigern (unter 5) setzen wir nur 10 % der Regelvergütung fest. Berechnungsgrundlage ist natürlich nur das nachträglich zu verteilende Vermögen.

  • Ich mache das auch so. Ich orientiere mich da ein bißchen z.B. an § 14 III 2 InsVV. z.B. wenn die NTV nur in der Empfnagnahme von Geldern und anschliessende Verteilung besteht. Aber allgemeingültig kann man das wirklich nicht sagen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Guten Morgen, ich habe auch eine Frage zur Vergütung bei Nachtragsverteilung:
    Ich habe im vorliegenden Verfahren NTV angeordnet (Einkommenssteuererstattung).
    Der Verwalter macht nun seine Vergütung geltend (Einkommenssteuererstattung: 1.900,00 EUR),
    allerdings beantragt er
    1,3 Geschäftsgebühr (2300 VV RVG)
    Auslagenpauschale (7200 VV RVG)
    und begründet es damit, dass die Nachtragsverteilung gem. § 6 InsVV gesondert zu vergüten ist und im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Regelungen des RVG als angemessen gelten...

    Geht das???

  • Bei einer Sonderverwaltung kann man das RVG heranziehen, wenn die Tätigkeit, die auszuführen ist, Anwalt lichter Tätigkeit entspricht, wie Forderungsprüfung.

    Das passt mE hier nicht.

    Hat der ehem. IV die Steuererklärung selbst gefertigt? Falls er nur den Betrag eingezogen hat, seine Tätigkeit sich also nur auf die Verteilung beschränkt, sehe in diesem Fall eine Analogie zu § 14 III InsVV, aufgerundet 10 EUR pro Gläubiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dafür gibt es doch extra einen § 6 InsVV. Und dann würde ich auch danach gehen, was er eigentlich da für Tätigkeiten vollzogen hat.

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  • Zur Art:BGH vom 12.10.2006, IX ZB 294/05


    Zur Bemessungsgrundlage bei Sondertätigkeiten, wie der Prüfung von Forderungen bzw. deren Verfolgung ist ebenfalls die InsVV heranzuziehen, gedeckelt jedoch auf den Betrag, der durch einen Anwalt nach RVG geltend gemacht werden kann, BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05. Insoweit Konkretisierung meines Beitrages von oben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo

    Zu meinem Fall:
    Nachtragsverteilung wurde wegen einer Forderung, die ineinem InsO-Verfahren angemeldet worden ist, angeordnet.

    Es erfolgte die erste Quotenausschüttung in Höhe von rd. 2.000,00€. Hierauf wurde eine Vergütung für die Nachtragsverteilung in Höhe von 30 %der Staffelsätze des § 2 InsVV geltend gemacht (rd. 240,00 €) zzgl. eine auf 15% begrenzte Auslagenpauschale in Höhe von rd. 36,00 €.

    Die zweite Quotenausschüttung erfolgte nunmehr ebenfallsundzwar in Höhe von rd. 3000 €.
    Jetzt macht der Verwalter ebenfalls eine Vergütung geltend.Er berechnet unter Berücksichtigung der gesamten Quoten in Höhe von 5.000 € dieStaffelsätzen des § 2 InsVV (= rd. 2000,00 €), berechnet hiervon 30 % als Vergütung (rd. 600 €) undmacht dieses Mal auf Grundlage der Vergütung nach § 2 InsVV (hier 2000,00 €)  eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 % (Deckelung,da seit Anordnugn der NV das dritte Jahr bereits begonnen hat) und somit 600,00€ geltend. Davon bringt er die bereits festgesetzte Vergütung für dieNachtragsverteilung nach der 1. Ausschüttung in Abzug.
    Im Ergebnis berechnet er daher mit dieser Vorgehensweise auchweitere Auslagen für die 1. Quotenausschüttung (Vergütung wie oben erwähntbereits festgesetzt)

    Meine Frage ist nun, ob die Auslagenpauschale tatsächlichaus den Staffelsätzen des § 2 InsVV berechnet wird. Rechtsprechung oder Literaturhabe ich dazu nicht gefunden. Zumindest keine seit der Änderung des § 8 InsVVzum 07.10.2004. Beim hiesigen Gericht wird dies seit jeher nicht sogehandhabt.


    Was sagt ihr dazu?


    Zudem erwäge ich, die „weitere“ Vergütung und auch dieweiteren Auslagen für die Nachtragsverteilung nur auf Grundlage der weiteren Quotenausschüttungin Höhe von 3000 € zu berechnen.

    Liebe Grüße

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