Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 79 GNotKG

  • Für was brauchts einen Geschäftswert , wenn es sich um Jahresgebühren handelt, deren Höhe - abhängig vom einzusetzenden Vermögen - feststeht ?

  • Den braucht´s, wenn bei einer abgelehnten Eilbetreuung ausnahmesweise vom Richter ein Kostenschuldner bestimmt wird und damit Kosten zu erheben wären. In diesem (sehr theoretischen) Fall legte ich gern noch einmal dem Richter zur Wertfestsetzung vor...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Diesen Ausnahmefall hat die TO sicher nicht gemeint.;)
    In mehr als 20 Jahren Betreuungsrecht habe ich noch kein einziges Mal eine abgelehnte Eilbetreuung gesehen.

  • Gemeint war die Konstellation sicher nicht. Aber so ist es vollständig.;)

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  • Ach weißt Du, ich könnte Dir ja mal den einen Richter leihen, der seit einem dreiviertel Jahr bei uns sein Unwesen in Betreuungen treibt... Da kommst Du bei einigen Sachen schnell über "nur theoretisch" hinaus.

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  • Guten Morgen,

    im Rahmen der Prüfung der Vermögensverwaltung bei Betreuungen durch den PLG wurde hierher mitgeteilt:
    "Hinsichtlich aller Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Vertretung der Landeskasse zur Kostenerhebung stets ein Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 79 GNotKG zu erlassen ist."

    :confused:

    Ich habe noch nie in Betreuungssachen einen Wertfestsetzungsbeschluss gemacht, weder zu KostO noch zu GNotKG-Zeiten. War das falsch? Wie wird es bei Euch gehandhabt?

    Danke + viele Grüße
    Winifred

  • Wüsste nicht, was sich seit den Vorrednern geändert haben soll. Auch gibt S. 336 der ursprünglichen Drucksache nichts anderes her.
    Festgebühren lösen keinen Beschluss aus.

    Da Du als Kostenbeamter aber der Weisung unterliegst, kannst Du entweder um nähere Erläuterung bitten oder Dir einfach die Arbeit machen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wertfestsetzungsbeschluss wird normalerweise nicht gemacht, außer es erscheint sinnvoll, weil der Betreuer z.B. dauernd wg. der Bewertung (Immobilien/Firmen/Gesellschaftsanteile/etc. p.p) nachtarockt, ansonsten wie Vorposter.

    Aber Obacht Beschluss zeitlich immer vor Kostenrechnung! OLG München, NJW-RR 2015, 638, wg. Ausschluss des Rechtspflegers, der vorher als Kostenbeamter tätig war.

  • Wüsste nicht, was sich seit den Vorrednern geändert haben soll. Auch gibt S. 336 der ursprünglichen Drucksache nichts anderes her.
    Festgebühren lösen keinen Beschluss aus.

    Da Du als Kostenbeamter aber der Weisung unterliegst, kannst Du entweder um nähere Erläuterung bitten oder Dir einfach die Arbeit machen.

    Hier würde ich zunächst klären, ob es sich um eine Anweisung handelt. Falls ja, kann man ja zunächst "remonstrieren".

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  • Guten Morgen und danke für Eure Antworten. :daumenrau
    Wie ich unsere BezRevs kenne, handelt es sich garantiert um eine Anweisung. Also werde ich die Sache ihm zurück schicken mit der Bitte um Erläuterung und mit dem Bemerken, dass hier keine Erforderlichkeit gesehen wird, vor einer Kostenrechnung eine Wertfestsetzung durchzuführen, da dies für Festgebühren nicht nötig ist.
    Bin gespannt, wie er seine Meinung begründet.

  • Guten Morgen und danke für Eure Antworten. :daumenrau
    Wie ich unsere BezRevs kenne, handelt es sich garantiert um eine Anweisung. Also werde ich die Sache ihm zurück schicken mit der Bitte um Erläuterung und mit dem Bemerken, dass hier keine Erforderlichkeit gesehen wird, vor einer Kostenrechnung eine Wertfestsetzung durchzuführen, da dies für Festgebühren nicht nötig ist.
    Bin gespannt, wie er seine Meinung begründet.


    Lass es uns bitte wissen, was sich ergeben hat.

    Allerdings habe ich mit dem hier verwendeten Begriff Festgebühren für die Jahresgebühren in Betreuungsverfahren so meine Probleme. Es ist ja nicht so - wie die Bezeichnung suggeriert -, dass z. B. immer 200,- € zu erheben wären. Zwar handelt es sich dabei um die Mindestgebühr, die bei Vermögen > 25.000,- € anfällt, bei höheren Vermögen kommt es aber auf dessen konkrete Höhe an.

    Und insbesondere bei zu berücksichtigenden Grundstücken könnte es im (ggf. mutmaßlichen) Interesse des Betreuten liegen, dass vorab per angreifbarem Beschluss geklärt wird, welcher Wert für die Jahresgebühr anzusetzen ist. Ich würde die Möglichkeit der Wertfestsetzung daher nicht ganz ausschließen wollen.

  • Die Jahresgebühr in Betreuungssachen ist alles andere als eine Festgebühr. Sie ist vielmehr eine wertabhängige Gebühr. Und nach GNotKG muss dieser Wert festgesetzt werden. Das ist gegenüber der KostO neu geregelt. Wenn die Ausnahmetatbestände nicht greifen, dann ist die Nichtfestsetzung des Wertes ein Versäumnis. Insofern ist dem Bez.Rev. beizupflichten.

  • Es ist eine Wertgebühr aus dem gesamten Vermögen abzüglich einer Pauschale und ggf. Schonvermögen, lt. gesetzlichen Vorschriften.
    Es besteht keinerlei Ungewissheit über den Gegenstand oder sonst was, die Bewertungskriterien sind im GNotKG verankert und für jeden nachlesbar, die Gebühren kann man dann aus der Tabelle rauslesen, das ist dann schon wieder eine Festgebühr i.S.d. hier anzuwendenden Vorschrift.

    Überdies passt § 79 Abs. 1 S.1 GNotKG aber so dermaßen gar nicht auf das Dauerverfahren "Betreuung", das weder einen echten Verfahrensgegenstand hat der zu bewerten ist noch eine echte Erledigung vor Beendigung erfährt.

    Es gibt absolut keinen Grund hier von vorneherein mit einem Wertfestsetzungsbeschluss zu arbeiten.

  • Warum soll § 79 GNotKG nicht passen? Es ergeht hier eine Entscheidung, nämlich über die Frage, ob eine Betreuung einzurichten ist oder nicht. Nach dieser Entscheidung ist der Zeitpunkt für eine Wertfestsetzung vorgesehen. Ob danach dann Einzelgebühren oder Jahresgebühren zu erheben sind, spielt keine Rolle. In jedem Fall handelt es sich um Wertgebühren.
    Im Übrigen steht der Vermögenswert eines Betreuten nicht per se fest. Vielmehr muss er ermittelt werden. Dazu gehört auch, dass z.B. ein Hausgrundstück zu bewerten ist und/oder festgestellt wird, ob das gesamte Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört oder nur zum Teil.

  • Und welche Entscheidung ergeht Deiner Meinung nach dann für die Erhebung der nächsten Jahresgebühr nach der Betreuungsanordnung? Da scheint mir Deine Logik etwas zu hinken.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Es ist eine Wertgebühr aus dem gesamten Vermögen abzüglich einer Pauschale und ggf. Schonvermögen, lt. gesetzlichen Vorschriften.
    Es besteht keinerlei Ungewissheit über den Gegenstand oder sonst was, die Bewertungskriterien sind im GNotKG verankert und für jeden nachlesbar, die Gebühren kann man dann aus der Tabelle rauslesen, das ist dann schon wieder eine Festgebühr i.S.d. hier anzuwendenden Vorschrift.


    Dem mag ich nicht zustimmen.

    Es gibt durchaus Konstellationen, bei denen es streitig ist, ob das Hausgrundstück des Betreuten überhaupt oder ggf. zu welchem Teil usw. und ausgehend von welchem Wert eigentlich als Vermögen anzusetzen ist. Dadurch ergeben sich für den Kostenschuldner Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Wertes für die darauf aufbauende Jahresgebühr (die auch der Betreuer anhand der Gerichtskostenrechnung nicht auflösen kann).

  • Für die folgenden Jahresgebühren bedarf es keiner erneuten Wertfestsetzung, es sei denn, dass eine Änderung eingetreten ist (§ 79 Abs.2 S.1) oder wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragen (§ 79 Abs.1 S.3 GNotKG).

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