Schutz des Kindesvermögens mit Auslandsbezug

  • Wir haben heute eine Anfrage der Stadt Zürich erhalten. Ein deutschstämmiges Ehepaar lebte in Zürich. Die Mutter ist wohl 2010 verstorben. Das Kind steht nunmehr unter elterlicher Sorge des Vaters. Dieser musste auf Anordnung der Vormundschaftsbehörde Zürich ein Inventar über das Kindsvermögen inkl. des Erbanteils von der Mutter einreichen. Da das separate Kindsvermögen wohl sehr umfangreich ist, wurde periodische Berichterstattung und Inventarvorlage durch den Vater angeordnet, womit der Vater auch einverstanden war. Ende 2011 verzog der Vater mit dem Sohn zurück nach D. Ein Adresse liegt vor. Er verweigert aber die Berichterstattung nach Zürich, da die Behörde in Zürich nicht mehr zuständig sei.

    Das Familiengericht wird aufgefordert zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Kindsvermögens erforderlich sind. Des weiteren werden wir gebeten, das Verfahren zu übernehmen. Ich habe mal in Zürich angefragt, auf welcher Grundlage die das an uns schicken aber die habens auch nur ins Blaue an uns geschickt. Das war also auch nicht sehr erhellend.

    Kann uns jemand helfen wie wir hier weiter vorzugehen haben? Schonmal danke im Voraus.

  • Bei Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug ist der Blick ins EGBGB hilfreich. Hier käme Art 24 EGBGB in Betracht.
    Im Anhang zu Art. 24 bei Palandt ist das Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.61 abgedruckt und kommentiert. Das Abkommen gilt auch für Deutschland und die Schweiz.

    Nach § 5 des Abkommens bleiben die Maßnahmen, die von den Behölrden des früheren Aufenthaltsstaates ergriffen wurden, bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat solange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes sie aufheben oder ersetzen. (Bitte nachlesen)

    Also:
    Wenn die Maßnahmen, die Zürich ergriffen hat auch von deutscher Seite so ergriffen werden können und von deutscher Seite für ausreichend erachtet werden, dann muss man nichts ändern. Dem Vater sollte aufgegeben werden, seiner Berichtspflicht den deutschen Behörden gegenüber (Vormundschaftsgericht?) nachzukommen.
    Wenn die Maßnahmen aus deutscher Sicht zu streng / zu milde sind oder mit deutschem Recht unvereinbar erscheinen, sollte man dort etwas ändern.

    Möglicherweise gibt es noch andere Vorschriften, die eine andere Anknüpfung, z.B. Staatsangehörigkeit, haben.

    Hinweis: es gibt in diesem Abkommen noch interessante Dinge, wie ordre public, Meinungsaustausch mit den Behörden des anderen Vertragssataates pp. ...einfach mal nachlesen.

  • Ich würde mir vorliegend im Verhältnis zur Schweiz eher Gedanken machen über die Anwendung des Kinderschutzübereinkommens KSÜ und dort insbes. die Artikel 3 ( Nr. g umfasst auch das Kindesvermögen ! ) und Art. 5 (Zuständigkeit )
    Gem. den Datenbanken der Justiz in NRW ist die Schweiz schließlich Vertragsstaat.

    Nach meiner ( trügerischen ) Erinnerung gabs das KSÜ erst seit Mitte der 90er Jahre.....

  • Das KSÜ war - jedenfalls nach Palandt 2009 Rdnr. 2 zu EG 24 - zwar ratifiziert worden, ist aber noch nicht in Kraft getreten.

  • Nichts ist so stetig wie die Veränderung ...deshalb hatte ich ja die mir zur Verfügung stehende Grundlage "Palandt 2009" angegeben...sorry
    -Gemeinsam sind wir stark- dem Themenstarter konnte denke ich geholfen werden.

  • Und Du kannst in Deinem Palandt eine Randnotiz aufnehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nichts ist so stetig wie die Veränderung ...deshalb hatte ich ja die mir zur Verfügung stehende Grundlage "Palandt 2009" angegeben...sorry
    -Gemeinsam sind wir stark- dem Themenstarter konnte denke ich geholfen werden.

    :daumenrau
    Im Forum herrscht bekanntlich das "Vielaugenprinzip".;)

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