Ich komme hier nicht weiter:
Die Erblasserin hat in notariellem Testament von ihren 6 Kindern 5 zu Erben eingesetzt, belastet mit einem Vermächtnis dahin, dass diese dem Ehemann ( nicht der Vater) einen Nießbrauch und ein lebenslanges Wohnrecht an ihrem Hausgrundstück einzuräumen haben.
Alle 5 Kinder ( und ihre Abkömmlinge) haben das Erbe - teils unter Anfechtung der Fristversäumung- ausgeschlagen.
Es liegt nunmehr ein Erbscheinsantrag des Ehemannes und des 6. Kindes aufgrund gesetzlicher Erbfolge vor.
In Vertretung habe ich den Vorgang dem Richter mit der Bitte um Zuschreibung nach § 16 II RpfG vorgelegt.
Die zust. Kollegin hat nach Rückkehr der Akte mit der gewünschten Zuschreibung diese erneut dem Richter zur Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen vorgelegt, der nun zu dem Schluss kommt- dass 2 Kinder nicht wirksam ausgeschlagen haben.
Unter diesen Umständen ist für die Erbscheinserteilung doch wieder der Richter zuständig, weil dann wieder die Erbeinsetzung aufgrund des Testamentes gilt und der Anteil der wirksam ausschlagenden Geschwister den beiden nicht wirksam ausschlagenden Kindern anwächst?
Weitere Frage: Haben die beiden nicht wirksam ausschlagenden Kinder erneut hinsichtlich des anwachsenden Anteils von 3/5 einen erneuten Ausschlagungsgrund und könnte dann die Erbfolge hins. 3/5 Anteils aufgrund gesetzlicher Erbfolge und hins. 2/5 Anteils aufgrund der testamentarisch bestimmten Erbfolge gelten?
Ich bin froh für jeden Denkanstoß.