test. oder gesetzl Erbfolge?funkt. Zuständig?

  • Ich komme hier nicht weiter:
    Die Erblasserin hat in notariellem Testament von ihren 6 Kindern 5 zu Erben eingesetzt, belastet mit einem Vermächtnis dahin, dass diese dem Ehemann ( nicht der Vater) einen Nießbrauch und ein lebenslanges Wohnrecht an ihrem Hausgrundstück einzuräumen haben.
    Alle 5 Kinder ( und ihre Abkömmlinge) haben das Erbe - teils unter Anfechtung der Fristversäumung- ausgeschlagen.
    Es liegt nunmehr ein Erbscheinsantrag des Ehemannes und des 6. Kindes aufgrund gesetzlicher Erbfolge vor.
    In Vertretung habe ich den Vorgang dem Richter mit der Bitte um Zuschreibung nach § 16 II RpfG vorgelegt.
    Die zust. Kollegin hat nach Rückkehr der Akte mit der gewünschten Zuschreibung diese erneut dem Richter zur Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen vorgelegt, der nun zu dem Schluss kommt- dass 2 Kinder nicht wirksam ausgeschlagen haben.

    Unter diesen Umständen ist für die Erbscheinserteilung doch wieder der Richter zuständig, weil dann wieder die Erbeinsetzung aufgrund des Testamentes gilt und der Anteil der wirksam ausschlagenden Geschwister den beiden nicht wirksam ausschlagenden Kindern anwächst?

    Weitere Frage: Haben die beiden nicht wirksam ausschlagenden Kinder erneut hinsichtlich des anwachsenden Anteils von 3/5 einen erneuten Ausschlagungsgrund und könnte dann die Erbfolge hins. 3/5 Anteils aufgrund gesetzlicher Erbfolge und hins. 2/5 Anteils aufgrund der testamentarisch bestimmten Erbfolge gelten?
    Ich bin froh für jeden Denkanstoß.

  • Gibt es eine Regelung über Ersatzerbfolge? Wenn ja, geht die allem anderen vor.
    Ansonsten muss man auslegen und wird, wenn man nichts findet, zu einer Anwachsung an die verbliebenen testamentarischen Erben kommen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Erblasserin die von ihr ausdrücklich nicht zu Erben eingesetzten Personen mit im Boot haben wollte. Daher geht der Erbscheinsantrag der gesetzlichen Erben daneben.....

  • Die Ersatzerbenregelung für den Fall des Vorversterbens der eingesetzten Erben ist dahin getroffen, dass jeweils die ehelichen Abkömmlinge bedacht sind.
    Aber diese haben alle ausgeschlagen.
    Insofern dürfte also die Anwachsung an die beiden nicht wirksam ausschlagenden Kinder erfolgt sein.

    Bleibt noch meine Frage: haben diese beiden erneut ein Ausschlagungsrecht hins. des anwachsenden Teils und hab ich dann zu 2/5 testamentarische Erbfolge und an 3/5 Anteil gesetzl. Erbfolge des akt. Ehemannes und der bisher enterbten Tochter?
    Was ich soeben aber erst erfahren habe: Die enterbte Tochter hat bereits einen Titel auf Zahlung des Pflichtteils gegen eine der beiden nicht wirksam auschlagenden Töchter erwirkt ; im Zivilprozess hat vor Erbscheinserteilung die amtierende Richterin bereits die Unwirksamkeit der Ausschlagung festgestellt.
    Sie wehrt sich im Rahmen der Anhörung im Erbscheinsverfahren gegen ihre Feststellung als Miterbin.

  • Ein gesondertes Ausschlagsrecht dürfte nicht bestehen, § 1951 II BGB.

    Die Feststellungen im Zivilprozess sind für das Nachlassgericht nicht bindend. Bindend ist lediglich der Tenor und der nur für die Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger. Das Zivilgericht begibt sich daher auf dünnes Eis, wenn es die Erben selbst ermittelt und das Nachlassgericht dies später bei der Erbscheinserteilung anders sieht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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