Fluthilfe vor Pfändung geschützt?

  • Hallo zusammen!

    Der Schuldner hat ein P-Konto.
    Auf dieses Konto wurde die "Fluthilfe" (50.000 EUR) überwiesen.

    Bei der "Fluthilfe" handelt es sich um Spenden (10.000 EUR) und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln (40.000,- EUR). Bedingung für die "Fluthilfe" ist, dass der Schuldner am Ende belegen kann, wofür er das Geld verwendet hat.

    Der Schuldner beantragt den pfandfreien Betrag für 3 Monate zu erhöhen, damit er in diesem Zeitraum über die entsprechenden Mittel verfügen und die Schäden beseitigen lassen kann.

    Ich kann jedoch keinen Tatbestand in § 850k ZPO finden, der es ermöglicht den Betrag entsprechend anzuheben.

    Bin ich völlig auf dem Holzweg oder sehe ich nur den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Danke!

  • Wenn nichts mehr geht, geht Gatorade...oder § 765a ZPO. Zumindest bei den Spenden hätte ich aber Bedenken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diese "Fluthilfen" hat sich mein Ministerum als Anlass für ein JMS genommen:

    1. Noch nicht ausbezahlte Ansprüche auf Entschädigung sind in der Regel unpfändbar, gem § 851 ZPO [ok]

    2. bzgl. Gelder auf dem Konto: da haben sie geschrieben dass bzgl. beamtenrechtlichen Beihilfeleistung entschieden wurde, dass sich die aus der Zweckgebundenheit folgende grundsätzliche Unpfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs nicht an dem aus dessen Erfüllung resultierenden Kontoguthaben fortsetze (Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, NJW-RR 2008, S. 360). Ob dies auch für diese Hochwasser-Leitsungen gilt, bleibt abzuwarten. [aha...?]
    Für Inhaber eine P-Kontos käme ein Antrag nach § 850k IV Satz 1 ZPO "in Betracht" [eine nähere Grundlage hierfür ist da scheinbar aber auch leider niemandem eingefallen, insb. da § 850k IV ZPO nicht auf § 851 ZPO verweist]

    Da scheinbar weder meinem Ministerum noch mir selbst eine richtige Grundlage für eine Erhöhung einfallen, bliebe nur die Allzweckwaffe § 765a ZPO...

  • Würde es dir besser gehen, wenn du dich fragst, ob die Fluhilfe abgetreten werden könnte, zB an den Grundschuldgläubiger zur Tilgung der Forderung? Hätte ich (und bestimmt auch andere Steuerzahler) etwas dagegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Fluthilfe ist doch ähnlich anzusehen wie die Entschädigungsleistung einer Sachversicherung. Bei den Versicherungen ist es doch so, dass die Geldleistung der Pfändung unterliegt, wenn der Gegenstand, für dessen Wiederherstellung sie geleistet wird, selbst auch der Pfändung unterliegt.
    Und grundsätzlich unterliegen ja Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude der Zwangsvollstreckung. Mithin unterliegen auch die auch Ersatzleistungen der Versicherungen einer solchen. Warum das bei einer "Fluthilfe", wo die Leistungen aus anderer Quelle kommen, anders sein soll, erschließt sich mir rein formal somit nicht, wenngleich ich rein vom Gefühl her mir das Ergebnis der Unpfändbarkeit schon wünschen würde.

  • dann wird es abe kompliziert; ich denke nur an durch die Flut zerstörte Dinge, die nicht der Pfändung wegen § 811 ZPO unterliegen; an Grundstückszubehör, in das wegen der Hypothekenhaftung nicht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen betrieben werden kann ......

  • Es ist doch eigentlich unabhängig von der Frage ob der "Anspruch" auf Zahlung der Entschädigung nach § 851 ZPO unpfändbar ist oder nicht.
    Sobald der Anspruch erfüllt ist (Zahlung auf Konto), ist das Geld auf dem Konto pfändbar (das trifft auch alle nach § 851 ZPO eigentlich unpfändbaren Ansprüche).

    Da § 851 ZPO nicht entsprechend für Kontenpfändungen gilt, mangels Verweisung in § 850k IV ZPO.

  • http://www.harald-thome.de/media/files/No…--10.6.2013.pdf

    9. Anrechnung von Hochwasserhilfe im SGB II / SGB X
    II
    Hochwasserhilfen nach Landesrecht sind privilegiertes, zweckbestimmtes Einkommen und dürfen im SGB II/SGB XII - Bezug nicht angerechnet werden. Dies erklärte die BA mit Pressemitteilung vom 6. Juni 2013
    ( http://www.arbeitsagentur.de/nn_27042/zentr…sse-13-033.html ) und dies ergibt sich aus der Zweckbindung der jeweiligen Erlasse und daraus, dass es auf die Gelder jeweils keinen Rechtsanspruch gibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!