Erbschein deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Polen

  • Hallo,

    ich habe für eine deutsche Staatsangehörige einen Erbschein erteilt, wonach diese von ihren drei Kindern beerbt worden ist. Der Notar hat eine Einschränkung des Erscheins auf den in Deutschland befindlichen Nachlass beantragt. Erteilt wurde der Erbschein ohne Einschränkung auf den in Deutschland befindlichen Nachlass. Muss ich den Erbschein jetzt einziehen? Ich sehe für Polen keine Nachlassspaltung wie z.B. Frankreich, für mich ergibt sich daher kein Einziehungsgrund. Die Antragstellerin möchte für Polen nun eine Apostille haben.

  • Egal wie es mit dem IPR steht: Ein so nicht beantragter Erbschein ist meines Erachtens entweder einzuziehen oder es muss ein ergaenzter Erbscheinsantrag gestellt werden. Kosten Nachberechnung nicht vergessen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Erbschein war richtig beantragt mit der Beschränkung nach § 2369 Abs. 1 BGB für den Bereich der BRD.

    Ich ziehe also durch Beschluss ein und erteile einen neuen Erbschein mit Zusatz nur für den Bereich der BRD? Die Ausfertigung des falschen Erbscheins habe ich bei der Akte
    In Polen ist eine Wohnung vorhanden.
    Der Antragsteller will noch eine Apostille für den Erbschein haben.

  • Ich wuerde den Notar mit kurzer Frist auffordern, die Ausfertigung zu den Akten zurueckzugeben und ihm androhen, dass der ES wegen Falscherteilung eingezogen wird, wenn nicht binnen angemessener Frist eine Beantragung eines unbeschraenkten ES kommt. Kommt keine erfolgt die Einziehung des alten ES (ohne Kosten weil Fehler vom Amt :) und danach die Erteilung des zuvor beantragten beschraenkten ES.

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  • Sorry, sehe gerade, dass du die Ausfertigung schon hast. Also Einziehung beschliessen und neuen ES antragsgemaess erteilen.

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  • Beantragt war vom Notar trotz Grundbesitzes in Polen ein beschränkter Erbschein. Leider wurde der Erbschein falsch ohne Beschränkung erteilt. Über den Antrag des Notars hinaus hätte das Gericht keinen Erbschein ohne Einschränkung erteilen können.

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