Tod des Testamentsvollstreckers - was nun?

  • In meiner Akte wurde ein Erbschein erteilt, in welchem auch enthalten ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

    Nun habe ich die Mitteilung vom Anwalt der Erbin erhalten, dass der TV verstorben ist und die TV mittlerweile erledigt ist. Er beantragt nun eine 2. Ausfertigung des Erbscheins - unter Wegfall der Testamentsvollstreckung - zu erteilen. Er hat auch die 1. Ausfertigung des Erbscheins zurückgereicht. Der Erbscheinsantrag wurde vom RA der Erbin eingereicht und erfolgte nicht durch einen Notar inklusive Abgabe der eV. Ist dies so korrekt oder müsste hier ein ganz normaler Erbscheinsantrag durch Notar (inklusive eV) eingereicht werden?

    Außerdem kann mir keiner meiner Kollegen sagen, ob ich den ersten Erbschein nun noch durch Beschluss für kraftlos erklären muss (und somit Gebühren nach KV 12215 GNotKG entstehen) oder nicht. Kann mir dies jemand (gerne auch mit Angabe einer Fundstelle) beantworten?

    Müsste ich dann vor dem Beschluss bezüglich der Kraftloserklärung der Erbin bzw. den im Testament benannten Vermächtnisnehmern rechtliches Gehör gewähren? Die Vermächtnisnehmer haben allerdings bereits eine Abschrift des "2." Erbscheinsantrages erhalten und keine Einwände erhoben.

    Entsteht für die Erteilung der 2. Ausfertigung des Erbscheins dann ebenfalls wieder eine Gebühr gemäß KV 12210 GNotKG oder ist dies nicht der Fall?

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.

    Einmal editiert, zuletzt von blackswan87 (7. Oktober 2013 um 18:44)

  • Erteilung einer 2. Erbscheinsausfertigung in diesem Fall ist Quatsch. Man darf nicht einfach so eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins nun ohne TV-Vermerk erteilen!
    Wenn es tatsächlich stimmt, dass alle Aufgaben des TV erledigt sind, wozu braucht man dann noch einen Erbschein? Aber egal, das zu prüfen ist nicht Aufgabe des NG. Wenn die TV weggefallen ist und man tatsächlich noch einen Erbschein benötigt, muss man einen neuen Erbscheinsantrag stellen. Dass dieser alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, ist keine Frage. Ob man eine Eid. Versicherung in diesem Fall verlangt, ist Geschmacksache. Tja, und ein neuer Erbschein kostet halt nochmals die volle Gebühr zuzügl. -wenn gefordert - Gebühr für die Eid.Versicherung. Dass Du als NG vor Erteilung eines Erbscheins ohne TV-Vermerk alles Vorgetragene prüfen musst (Tod des TV, alle Aufgaben erledigt bzw. kein Ersatztestamentsvollstrecker benannt bzw. kein Ersuchen im Testament einen Nachfolger zu ernennen), versteht sich.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Das bedeutet also, dass es mir nicht ausreicht, dass der RA die Erteilung einer 2. Ausfertigung beantragt, sondern ich benötige noch einmal einen kompletten Erbscheinsantrag vom RA (mit Angabe Todeszeitpunkt, Rechtsstreit...) ggf. auch durch Notar (wenn ich die eV noch einmal will)?

    Eine Sterbeurkunde des TV wurde eingereicht und der RA hat geschrieben, dass die TV durch den TV des ehemaligen TV erledigt ist und der Nachlass an die Erbin herausgegeben wurde. Ein Erbschein wird zur eindeutigen Legitimation gegenüber der Bank benötigt, da die Überprüfung und Schließung der Bankkonten des Erblassers erfolgen soll.

    Noch einmal zu meinem anderen Problem:

    Gemäß Palandt, 68. Auflage, § 2361 Rn. 5 ist der Erbschein bei Erledigung der Testamentsvollstreckung einzuziehen. Da ich die Ausfertigung des Erbscheins nun bereits erhalten habe, muss ich also keine Kraftloserklärung vornehmen, da dies nur erforderlich ist, wenn mindestens eine Ausfertigung nicht zu erlangen ist oder sehe ich das falsch?

    Da ich die Ausfertigung des Erbscheins habe, muss ich dann keinen Beschluss fertigen oder?

    Ich berechne dann doch einfach eine Gebühr nach KV 12215 GNotKG und lege den Wert zugrunde, welcher für die damalige Erbscheinserteilung zugrunde gelegt wurde oder?

  • ...
    Er hat auch die 1. Ausfertigung des Erbscheins zurückgereicht.

    ...

    Außerdem kann mir keiner meiner Kollegen sagen, ob ich den ersten Erbschein nun noch durch Beschluss für kraftlos erklären muss (und somit Gebühren nach KV 12215 GNotKG entstehen) oder nicht. Kann mir dies jemand (gerne auch mit Angabe einer Fundstelle) beantworten?

    ...

    Du müsstest den Erbschein "nur" einziehen. Für kraftlos würde er nur dann erklärt werden, wenn die erteilten Ausfertigungen nciht zurückgegeben werden (können), damit damit kein Schindluder mehr getrieben werden kann. Du musst also gucken, wie viele Ausfertigungen von dem ersten Erbschein herausgegeben wurden und an wen. Das GBA nicht vergessen, falls dort direkt eine Ausfertigung hingegeben wurde. Aber auch die Einziehung kostet eine Gebühr. Diese kann nach neuem Kostenrecht wohl auch nicht mehr auf die Gebühr für die Erteilung des neuen Erbscheins angerechnet werden ...

  • Wenn die einzige erteilte Erbscheinsausfertigung zu den Akten zurückgereicht wurde (wovon ich ausgehe, weil der Anwalt "sinnigerweise" eine Zweitausfertigung beantragt hat), bedarf es keiner Kraftloserklärung, sondern lediglich der Einziehung. Diese Einziehung hat durch Beschluss zu erfolgen.

    Eingezogen wird der Erbschein aber natürlich nur, wenn die Testamentsvollstreckung auch materiell beendet ist. Dies ist beim Ableben des Testamentsvollstreckers nicht unbedingt der Fall und bedarf daher der Prüfung.

    Kommt man zur Einziehung, könnte man sich die Erteilung eines neuen Erbscheins unter Umständen ersparen, wenn der Einziehungsbeschluss - notwendigerweise - dahin begründet wird, dass die Einziehung aufgrund des Wegfalls der Testamentsvollstreckung erfolgt. Mit dem entsprechend begründeten Einziehungsbeschluss ließe sich der von der Bank gewünschte Nachweis daher evtl. genauso führen wie mit einem neu erteilten Erbschein (ohne TV-Vermerk).

    Für die Erteilung des nach erfolgter Einziehung zu erteilenden neuen Erbscheins genügt ein dahingehender schriftlicher Antrag. Eine erneute eidesstattliche Versicherung ist in der Regel bei erfolgtem Wegfall der TV nicht erforderlich (KG OLGZ 1967, 247; Palandt/Weidlich § 2356 Rn. 14). Der Fall ist mit der Erteilung eines Erbscheins nach erfolgtem Eintritt einer Nacherbfolge vergleichbar, sofern alle vom Erblasser benannten Nacherben den Nacherbfall erlebt haben. Auch hier ist nicht zwingend eine neue eV erforderlich (KGJ 46, 146; Palandt/Weidlich a.a.O.).

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