In meiner Akte wurde ein Erbschein erteilt, in welchem auch enthalten ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Nun habe ich die Mitteilung vom Anwalt der Erbin erhalten, dass der TV verstorben ist und die TV mittlerweile erledigt ist. Er beantragt nun eine 2. Ausfertigung des Erbscheins - unter Wegfall der Testamentsvollstreckung - zu erteilen. Er hat auch die 1. Ausfertigung des Erbscheins zurückgereicht. Der Erbscheinsantrag wurde vom RA der Erbin eingereicht und erfolgte nicht durch einen Notar inklusive Abgabe der eV. Ist dies so korrekt oder müsste hier ein ganz normaler Erbscheinsantrag durch Notar (inklusive eV) eingereicht werden?
Außerdem kann mir keiner meiner Kollegen sagen, ob ich den ersten Erbschein nun noch durch Beschluss für kraftlos erklären muss (und somit Gebühren nach KV 12215 GNotKG entstehen) oder nicht. Kann mir dies jemand (gerne auch mit Angabe einer Fundstelle) beantworten?
Müsste ich dann vor dem Beschluss bezüglich der Kraftloserklärung der Erbin bzw. den im Testament benannten Vermächtnisnehmern rechtliches Gehör gewähren? Die Vermächtnisnehmer haben allerdings bereits eine Abschrift des "2." Erbscheinsantrages erhalten und keine Einwände erhoben.
Entsteht für die Erteilung der 2. Ausfertigung des Erbscheins dann ebenfalls wieder eine Gebühr gemäß KV 12210 GNotKG oder ist dies nicht der Fall?
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.