Kostenfrage: Zurückweisung Erbscheinseinziehung und Entgegennahme Vermächtniserfüllun

  • Ich sehe hier gerade eine Kostenrechnung aus einem Verfahren, das ich nicht selbst geführt habe. Darin sind 2 Positionen aufgeführt:
    - 1/2 Gebühr nach § 130 KostO "Zurückweisung Antrag auf Einziehung Erbschein" und
    - 1/4 Gebühr nach § 112 KostO "Entgegennahme Vermächtniserfüllung".

    Bei der Gebühr für die Entgegennahme der Vermächtniserfüllung fehlt mir jegliche Vorstellung, was das sein soll.

    Bei der Zurückweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins frage ich mich, ob die Zurückweisung eines Antrags auf Ebrscheinseinziehung von § 130 KostO gedeckt sein kann, da es sich dabei um ein Verfahren von Amts wegen handelt und der "Antrag" ja nur eine Anregung sein dürfte. Im § 130 I KostO steht "nur auf Antrag".

    Bevor eine Rückfrage kommt: Es ist ein Altverfahren nach der KostO.

  • Das sehe ich für beide Positionen ebenfalls so.

    § 130 Abs. 1 kommt nur bei Antragsverfahren zum Zuge, die Einziehung erfolgt aber auf Anregung / von Amts wegen.
    Mit der Entgegennahme Vermächtniserfüllung kann ich spontan gar nichts anfangen.

  • Bezüglich der Vermächtniserfüllung hatte Cromwell doch recht. Es war unter anderem ein Grundstück dabei, an dem nur ein Erbteil im Nachlass war. Der Notar hatte einen Vertrag ans Nachlassgericht weitergegeben, der noch gar nicht von allen vollmachtlos vertretenen Beteiligten genehmigt ist.

    Hinsichtlich der Kosten für die Erbscheinseinziehung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. (Es geht um 171 €.) Diese Erinnerung wird vom Rechtspfleger zurückgewiesen: Die Anregung des damaligen Rechtsanwalts auf Einziehung des Erbscheins sei als Antrag auszulegen. Kein Wort dazu, dass im Gesetz "nur auf Antrag" steht.

    In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Gegen den Beschluss findet die Beschwerde gem. § 14 Abs. 3 KostO i.V.,. § 11 Abs. 1 RPflG statt."

    Wir reden hier von unter 200 € (s.o.), so dass das nicht stimmen dürfte.

    Durfte der Rechtspfleger eigentlich über die Erinnerung entscheiden, so dass jetzt noch eine Erinnerung nach § 11 II RPflG nötig ist?

  • § 130 Abs. 1 KostO galt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für reine Antragsverfahren. Für Amtsverfahren, die durch eine Anregung eines Beteiligten angeregt wurden, galt er demzufolge nicht und dass er nicht galt, war ein alter Hut (BayObLG FamRZ 2000, 972). Es ist bedenklich, dass derlei profane Dinge nicht zum gerichtlichen Standardwissen zu gehören scheinen, und noch bedenklicher ist es, wenn selbst bei eingelegtem Rechtsmittel an offensichtlich unhaltbaren Rechtsauffassungen festgehalten wird.

  • Der Richter hat die Erinnerung zurückgewiesen:

    " ...
    Im Ergebnis kann jedoch dem eingelegten Rechtsmittel ein
    Erfolg nicht beschieden sein. In der Kostenrechnung vom
    ...2013 wurde zu Recht die Gebühr gemäß § 130 KostO
    in Ansatz gebracht. Diese hat ihre Rechtsgrundlage in
    der Kostenentscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss
    des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Hohenstein-Ernstthal vom
    ...2012. Der Beschluss vom ....2012 und mithin die dort
    getroffene Kostenentscheidung ist auch rechtskräftig seit dem
    ....2013. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 1
    FamFG. Danach können die Kosten des Verfahrens nach billigem
    Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden.
    Der Betroffene mag zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf
    Erbscheinseinziehung gestellt haben. Durch seinen Schriftsatz
    vom ....2012 hat er jedoch den weiteren Verfahrensgang ver
    anlasst ."

    Ich bin etwas angefressen. Ich werde wohl die Willkürrüge zum Verfassungsgericht erheben müssen, wobei ich dazu neige, den Sächsischen Verfassungsgerichtshof zu bemühen.

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