Hallo,
müssen Erbscheine berichtigt werden, welche die falsche Anschrift des Erben angeben? Der Erbe könnte ja jederzeit umziehen, das wäre doch sinnlos..
Wenn ja, erfolgt ein Berichtigungsbeschluss?
Hallo,
müssen Erbscheine berichtigt werden, welche die falsche Anschrift des Erben angeben? Der Erbe könnte ja jederzeit umziehen, das wäre doch sinnlos..
Wenn ja, erfolgt ein Berichtigungsbeschluss?
Ich würde unterscheiden, wie falsch die Anschrift ist
offensichtlich falsch (hat nie dort gewohnt), dann würd ich durch Beschluss berichtigen
falsch wegen zwischenzeitlichem Umzug, dann würd ich nicht berichtigen
Schreibfehler falsch, dann würd ich die Anschrift sehr wahrscheinlich auch nicht berichtigen
Aus diesem Grund kommen bei mir die Anschriften nicht in den Erbschein.
Ich habe auch schon Berichtigungsbeschlüsse gesehen, wenn nur die Hausnummer falsch war.
Ich halte die Einstellung von "Döner" für richtig.
Wenn jemand verzogen ist oder geheiratet hat und sich dadurch die Anschrift oder der Name ändert, ist das kein Grund, der eine Unrichtigkeit des Erbscheins hervorruft.
Und ich denke, dass man die Erben so vollständig wie möglich im Erbschein zu bezeichnen hat. Dazu gehört:
a) Name, Vorname, Geburtsname
b) Geburtsdatum und Geburtsort
c) die bei der Beantragung/Ausstellung des Erbscheins aktuelle Wohnanschrift
Ich meinte Fälle, in denen das Gericht zum Beispiel die Angaben aus dem Erbscheinsantrag falsch abgeschrieben hat.
Papenmeier: Verstanden und sehe es auch so.
...Witzig...könnte vom Sachverhalt her ein Fall sein, den ich heute so auf dem Tisch hatte...habe gerade die "falschen Erbscheinsausfertigungen" an das NLG zur Post zurückgegeben...
Wenn der Fehler bem NG liegt, dann muss berichtig werden, da haben die Antragsteller einen Anspruch darauf. Einen Beschluss mache ich nicht.
Wie berichtigst du denn dann ?
Nach Eigenmethode: Original-Beschluss und Erbschein von Hand, z.B. Schreibversehen, statt xxx richtig: xxx Datum und Unterschrift.
Alte Ausfertigungen werden zurückgeholt und neue mit dem berichtigten Text erteilt. Ob das so richtig ist, weiß ich nicht, beanstandet wurde mir da noch nie!
Ich frage nur, weil ich mal ein Geburtsdatum berichtigen musste, was aus dem ESA falsch abgepinselt wurde (darum vergleiche ich immer mit den Urkunden ...) und dann etwas unsicher war, wie man das praktisch überhaupt macht ...
Hatte das auch schon einmal (Daten der Straße einer Beteiligten waren falsch im PC gespeichert -.-) und grade dieser Erbschein kam vom OLG (hier wurde nicht erteilt, OLG hat mich dann angewiesen zu erteilen). Jedenfalls habe ich dann einen Berichtigungsbeschluss gepinselt, mir die Ausfertigungen rangeholt und den Beschluss mit den Erbscheinen verbunden. Auch kein Plan, ob das richtig ist, aber erschien mir das einfachste und logischste. In der Begründung des Beschlusses habe ich geschrieben, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handele.
In der Begründung des Beschlusses habe ich geschrieben, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handele.
Das ist der Grund, warum ich keinen Beschluss machte, und Rechtsmittel gegen ein Schreibversehen?
In der Begründung des Beschlusses habe ich geschrieben, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handele.
Das ist der Grund, warum ich keinen Beschluss machte, und Rechtsmittel gegen ein Schreibversehen?
Bei § 319 ZPO bedarf es doch aber auch eines Berichtigungsbeschlusses.
Ich hab als Rechtsgrundlage den § 42 FamFG heran gezogen, ob das so 100% passt, weiß ich nicht, aber dem Notar hats gereicht
Der § 42 FamFG verlangt doch aber selbst ausdrücklich die Beschlußform. Er ersetzt doch quasi den § 319 ZPO im FamFG-Verfahren. Das dürfte uschis freihändiges Berichtigen nicht decken.
Okay, werde künftig "beschließen".
Ich halte Uschis Meinung für gar nicht so abwegig. § 42 FamFG spricht vom Beschluss, der berichtigt werden kann... also der Beschluss § 352 FamFG könnte durch Beschluss berichtigt werden, der Erbschein ist aber kein Beschluss.
Sehr guter Einwand!
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