Beteiligung unbekannter Erben am Erbscheinsverfahren

  • Habe schonmal im Forum gesucht aber ein solches Thema wurde bislang so wie es aussieht noch nicht diskutiert.
    Hier die Kurzfassung von meinem Problem:
    A ist Miteigentümer eines Hauses. A ist verstorben und wurde unter anderem beerbt von seinem behinderten Sohn B, der in einer Pflegeeinrichtung gewohnt hat und nachverstorben ist. Nach B gibt es noch keine festgestellten Erben, der Bruder hat noch nicht ausgeschlagen, es wird kein Nachlassvorgang nach B bei dem zuständigen Nachlassgericht geführt. Zum Zwecke des Hausverkaufs werden wir wohl einen Nachlasspfleger brauchen. Ich habe nun einen Erbscheinsantrag nach A vorbereitet und dieser wurde auch beurkundet.
    Jetzt möchte der Rechtspfleger auch die Erben von B am Erbscheinsverfahren beteiligen. Nur wie soll das funktionieren, wenn keine Erben bekannt sind? Ist dann der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben Beteiligter am Erbscheinsverfahren?
    Oder gibt es auch die Möglichkeit, wenn wir dem Nachlassgericht nachweisen, dass wir alles versucht haben, die Erben von B herauszufinden, dies aber nicht möglich ist, dass auf die Beteiligung von B bzw. dessen Erben verzichtet wird?
    Vielen Dank für Eure Hilfe...


  • Nach B gibt es noch keine festgestellten Erben, der Bruder hat noch nicht ausgeschlagen, es wird kein Nachlassvorgang nach B bei dem zuständigen Nachlassgericht geführt.

    Oder gibt es auch die Möglichkeit, wenn wir dem Nachlassgericht nachweisen, dass wir alles versucht haben, die Erben von B herauszufinden, dies aber nicht möglich ist, dass auf die Beteiligung von B bzw. dessen Erben verzichtet wird

    Es ist egal, ob der Erbe nach B "festgestellt" ist, wenn er nicht ausgeschlagen hat, dann ist er zu beteiligen.
    Wenn tatsächlich "alles unternommen wurde" den Erben zu finden (scheint mir bislang jedoch noch nicht so!), dann kann angeregt werden einen Nachlasspfleger einzusetzen. Denn ohne Erben nach B bzw. Nachlasspfleger kann auch das Grundstück nicht verkauft werden.

  • Ok... Klingt plausibel. Dann gebe ich dem Bruder den Erbscheinsantrag zur Kenntnis und schicke ihm eine Einverständniserklärung mit und dann müsste das Nachlassgericht ja zufrieden sein. Zunächst schonmal danke für die Info @ uschi
    Weiteres Problem ist noch, dass es noch eine Stiefschwester gibt, von der keiner was weiß, ob sie noch lebt und wenn ja wo. Brauche ich hier einen Abwesenheitspfleger oder sowas?

  • Da die Erben nach A bekannt sind, kommt nur ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des B in Betracht. Hierzu bedarf es aber erst einmal der Klärung, ob der besagte "Bruder" die Erbschaft nach B annimmt. Dies lässt sich rasch klären (Kenntnis und Ausschlagungsfrist!), so dass es der Bestellung eines Nachlasspflegers unter Umtänden gar nicht bedarf.

    Wird ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des B bestellt, vertritt er diese im Erbscheinsverfahren nach A. Denn hier handelt der Nachlasspfleger nicht im Hinblick auf den Nachlass, für den er bestellt ist, sondern in Bezug auf einen Drittnachlass, der in dem von ihm verwaltenen Nachlass des B enthalten ist.

    Das ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn B die Erbschaft zu seinen Lebzeiten bereits angenommen hatte. Falls nicht, kommt man zu der Streitfrage, ob der Nachlasspfleger eine "seinem" Erblasser angefallene Erbschaft annehmen (oder auch ausschlagen) kann.

  • Meinem Chef wäre es auch aus abwicklungstechnischer Sicht lieber, wenn wir für den Verkauf als solchen mit einem Nachlasspfleger arbeiten. Dann bräuchten wir ja zunächst die Stiefschwester nicht und der Nachlasspfleger kann dann in aller Ruhe unter anderem auch nach der Stiefschwester suchen oder?

  • Cromwell
    Entschuldigung, es ist natürlich die Halbschwester...
    B bzw. seine Betreuerin hatten vom Erbfall des A Kenntnis. Passiert ist ausschlagungstechnisch von dieser Seite her nichts.
    In einem vergleichbaren Fall hatte ein Rechtspfleger aus Norddeutschland entschieden, auf die Beteiligung der unbekannten Erben eines nachverstorbenen Miterben gänzlich zu verzichten, nachdem nachgewiesen konnte, dass die Unbekannten nicht ausfindig gemacht werden konnten...


  • In einem vergleichbaren Fall hatte ein Rechtspfleger aus Norddeutschland entschieden, auf die Beteiligung der unbekannten Erben eines nachverstorbenen Miterben gänzlich zu verzichten, nachdem nachgewiesen konnte, dass die Unbekannten nicht ausfindig gemacht werden konnten...


    Interessant, halte ich aber für falsch. Was ist aus Eurer Sicht dabei gewonnen? Erbschein da, aber verkauft werden kann trotzdem nicht.

  • Natürlich haben wir nichts gewonnen. Aber wir hätten zumindest schonmal einen Erbschein und könnten dann weiter recherchieren, wie es weiter geht. Außerdem würde unsere Mandantschaft auch sehen, dass sich zumindest irgendwas tut....

    In den Vergleichsfall hatten wir einen Erblasser, der 1850 glaub ich geboren war und anfang 1900 gestorben ist und der war noch irgendwie in einem Grundbuch eingetragen. Da liegen ja so viele Generationen dazwischen und der Erblasser war dann auch noch ein zweites Mal verheiratet und den Namen der zweiten Frau kannte keiner (verständlicherweise aufgrund des Alters). Wir hatten dann damals (so weiß ich es aus Erzählungen vom Chef) dem Nachlassgericht unsere Rechercheergebnisse geschickt und die haben dann auf die Beteiligung der Erben der damals erst nachverstorbenen Erben verzichtet und den Erbschein ohne deren Beteiligung erteilt.

  • Aus alten Nachlassakten sehe ich auch solche Vorgehensweise, aber das ist dann 50 Jahre her und nicht unter den Bedingungen des FamFG.

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