Die Presse mal wieder; BGH XI ZR 401/12

  • Das hättest ja mal früher schreiben können. In einer eigentlich klaren Sache (kein Testament, Ehegatte vorverstorben, zwei eheliche Kinder) verlangte die Bank auch nen Erbschein. Rechnung des Gerichts folgt noch. Aber die Aussage ist doch richtig: Die Vorlage eines Erbscheines des Notars können die Banken nicht verlangen...

  • Ich frage mich gelegentlich schon, wo man die g e s e t z l i c h e Grundlage für die vom BGH vertretene Rechtsauslegung findet. Eine Erleichterung zum Nachweis des Erbrechts findet sich doch eigentlich nur in der GBO, nicht aber im BGB. Hier dürfte der BGH doch Leichterungen schaffen, die zu nicht unerheblichen Wirrungen führen können. Man erlebt es doch immer wieder, dass eröffnete, notarielle Testamente, später wiederrufen und eben nicht im gefertigten Eröffnungsprotokoll Erwähnung fanden. Das Recht der Banken, den eigentlich formell richtigen Erbnachweis, also den Erbschein, anzufordern, hielte ich für den richtigen Weg.

  • Das hättest ja mal früher schreiben können. In einer eigentlich klaren Sache (kein Testament, Ehegatte vorverstorben, zwei eheliche Kinder) verlangte die Bank auch nen Erbschein. Rechnung des Gerichts folgt noch. Aber die Aussage ist doch richtig: Die Vorlage eines Erbscheines des Notars können die Banken nicht verlangen...

    Das das bei gesetzlicher Erbfolge geht hat der BGH aber nicht gesagt. ;) Erbfolge kann auch anders glaubhaft gemacht werden durch Testamente z.B. der entschiedene Fall war wohl ein notarielles Testament.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das hättest ja mal früher schreiben können. In einer eigentlich klaren Sache (kein Testament, Ehegatte vorverstorben, zwei eheliche Kinder) verlangte die Bank auch nen Erbschein. Rechnung des Gerichts folgt noch. Aber die Aussage ist doch richtig: Die Vorlage eines Erbscheines des Notars können die Banken nicht verlangen...



    Das ist doch eh nicht neues:

    Zitat


    a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

    b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.

    BGH, Urteil vom 7. 6. 2005 - XI ZR 311/04

    Das bedeutet aber auch nicht, dass die Bank jetzt selber die gesetzliche Erbfolge zu prüfen hätte. In deinem Fall wird auch weiterhin wohl ein Erbschein verlangt werden.

  • OK, dann reiche ich schnell das Eröffnungsprotokoll mit dem notariellen Testament, in dem ich als Erbe eingesetzt bin, bei der Bank ein und räume die Konten ab. Dann verprasse ich das Geld.

    Bis der Erbe aus dem später errichteten (und später gefundenen) privatschriftlichen Testament, das erst noch eingereicht und eröffnet werden muss, den Erbschein hat, ist die Kohle weg. Ich bin entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

    Möglicherweise gibt es einen Anspruch gegen die Bank, aber die kann sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen.

    Ist doch super für alle :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OK, dann reiche ich schnell das Eröffnungsprotokoll mit dem notariellen Testament, in dem ich als Erbe eingesetzt bin, bei der Bank ein und räume die Konten ab. Dann verprasse ich das Geld.

    Bis der Erbe aus dem später errichteten (und später gefundenen) privatschriftlichen Testament, das erst noch eingereicht und eröffnet werden muss, den Erbschein hat, ist die Kohle weg. Ich bin entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

    Möglicherweise gibt es einen Anspruch gegen die Bank, aber die kann sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen.

    Ist doch super für alle :mad:

    Aber es könnte doch genauso sein, dass ein Erbschein erteilt wird und dann aufgrund des später gefundenen Testaments wieder eingezogen wird... da wäre das Konto in Deinem Fall doch auch leer.
    Wahrscheinlich bin ich in Nachlassrecht nicht mehr firm genug, um den Unterschied zu erkennen....

  • OK, dann reiche ich schnell das Eröffnungsprotokoll mit dem notariellen Testament, in dem ich als Erbe eingesetzt bin, bei der Bank ein und räume die Konten ab. Dann verprasse ich das Geld.

    Bis der Erbe aus dem später errichteten (und später gefundenen) privatschriftlichen Testament, das erst noch eingereicht und eröffnet werden muss, den Erbschein hat, ist die Kohle weg. Ich bin entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

    Möglicherweise gibt es einen Anspruch gegen die Bank, aber die kann sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen.

    Ist doch super für alle :mad:

    Aber es könnte doch genauso sein, dass ein Erbschein erteilt wird und dann aufgrund des später gefundenen Testaments wieder eingezogen wird... da wäre das Konto in Deinem Fall doch auch leer.
    Wahrscheinlich bin ich in Nachlassrecht nicht mehr firm genug, um den Unterschied zu erkennen....


    So eilig wie die Leute es momentan oftmals haben, ist das gar nicht so unwahrscheinlich. Wenn dann das Testament noch bei einem anderen Gericht hinterlegt war und dort eröffnet wird und dann evtl einer der dortigen Sachbearbeiter krank ist oder im Urlaub und die Akte eine Woche liegt, ist der Erbschein erteilt und das Konto abgeräumt bevor das eigentliche Nachlassgericht von dem Testament erfährt. Ich hatte auch einmal beinahe so einen Fall. Wobei da das Testament sogar bei uns hinterlegt war. Der Erbscheinsantrag wurde nur schlicht einen Tag nach Versterben von allen Beteiligten gestellt, die Sterbeurkunde nachgereicht und es ging einfach richtig zügig. Durch den Umlauf haben sich die beiden Akten irgendwie "verpasst". Ich hab's dann vorm Rausschicken des Erbscheins noch gemerkt, weil die Namen ungewöhnlich waren und mir so das Testament aufgefallen ist.

  • Aber es könnte doch genauso sein, dass ein Erbschein erteilt wird und dann aufgrund des später gefundenen Testaments wieder eingezogen wird... da wäre das Konto in Deinem Fall doch auch leer.
    Wahrscheinlich bin ich in Nachlassrecht nicht mehr firm genug, um den Unterschied zu erkennen....


    Bis der Erbschein erteilt wird, ist in der Regel Zeit genug, um "nachgereichte" Verfügungen von Todes wegen (von anderen AGen / Notaren / sonstigen Quellen :D) zu berücksichtigen. Vor allem Verfügungen, die ursprünglich vom einem Notar verwahrt wurden, der seine Akten zwischenzeitlich an das AG abgegeben hat, werden gerne nachgereicht, und enthalten gerne mal bindende Verfügungen, die im Widerspruch zu späteren einsitigen Verfügungen stehen.

    Das Eröffungsprotokoll der Verfügung, die am zuständigen AG verwahrt wird, ist dagegen oft sehr schnell da.

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  • Die Banken mussten bisher auch keinen Erbschein verlangen, wenn ein Testament mit Eröffnungsniederschrift vorlag. Der Erbschein wurde in der Praxis auch nicht immer gefordert. Das Problem ist nur, dass die Klausel so dämlich formuliert war und bei der AGB-Kontrolle immer die böswilligste Auslegung zugrunde zu legen ist. Ich bin gespannt, was der BGH in die Urteilsgründe schreibt. Ich wette darauf, dass die Banken-AGB an die bisherige Praxis angepasst werden und alles wird gut.

  • :gruebel:, aber da ist er doch von Cromwell gestern Abend eingestellt worden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die klang so gut. Habt aber natürlich recht. Mein Fehler.:oops:

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