Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
in einer Zivilsache beantragt der Beklagtenvertreter "die Auszahlung einer seinerzeit von den Klägerinnen hinterlegten Ausländerprozesskostensicherheit".
Als Begründung wird weiterhin angeführt, dass die Klägerinnen der Beklagten eine hohe Geldsumme schulden.
Der in dem Verfahren eigentlich zuständige aber aktuell nicht mehr greifbare Kollege hatte zunächst auf die Hinterlegungsstelle verwiesen.
Nach meinem Ermessen ist eine Auszahlung einer von den Klägerinnen hinterlegten Sicherheit an die Beklagte gar nicht möglich, weshalb ich so zwischenverfügt habe:
In pp.
wird ihnen mitgeteilt, dass eine Auszahlung der seinerzeit von den Klägerinnen hinterlegte Ausländerprozesskostensicherheit an die Beklagtenseite nicht erfolgen kann.
Antragsberechtigt ist die Prozesspartei, die die prozessuale Sicherheit gestellt hat.Auch einem Dritten, der den Anspruch auf Freigabe hat pfänden und sich überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO), steht das Antragsrecht zu.
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28 Auflage, §109 ZPO Rn 6)
Daraufhin schreibt mir der Beklagtenvertreter, dass er die Herausgabe nach §22 HintG NRW verlangen kann und bittet um rechtsmittelfähigen Bescheid.
Nach meinem Ermessen regelt vorgenannte Norm aber lediglich die Herausgabe der Sicherheit an den Sicherheitsgeber selbst.
Was würdet Ihr tun? Bin ich für die Ablehnung des Antrags überhaupt zuständig oder fällt das in die Zuständigkeit der Hinterlegungsstelle?