Mit der Einführung des GNotKG zum 01.08.2013 ist für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Gebühr nicht mehr aus dem Nachlasswert zu berechnen sondern beträgt pauschal 100,-- EUR.
Ist von den Erben trotzdem ein Nachlassverzeichnis vorzulegen oder kann hierauf verzichtet werden?