Nachlassverzeichnis bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

  • Mit der Einführung des GNotKG zum 01.08.2013 ist für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Gebühr nicht mehr aus dem Nachlasswert zu berechnen sondern beträgt pauschal 100,-- EUR.

    Ist von den Erben trotzdem ein Nachlassverzeichnis vorzulegen oder kann hierauf verzichtet werden?

  • 1) Fertigt Ihr zu jeder Nachlasssache einen förmlichen Beschluss über die Höhe des Nachlasswertes; auch bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen?

    2) Wie sieht dieser Beschluss aus?

    3) Wieso soll denn ein Nachlassverzeichnis nicht ausreichend sein?

    4) Wie gesagt bin ich davon augegangen, dass ich bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen auf die Feststellung des Wertes des Nachlasses ganz verzichten kann. Ist dies nicht der Fall?

  • 1) Fertigt Ihr zu jeder Nachlasssache einen förmlichen Beschluss über die Höhe des Nachlasswertes; auch bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen?

    Nein, bei Festgebühren nicht (§ 79 Abs. 1 S.2 Nr.1 GnotKG)

  • Wir verzichten darauf.
    Grundbesitz und Firmenbeteiligung werden anderweitig von den Beteiligten abgefragt.

    Das Finanzamt kriegt jetzt von jeder Eröffnung eine Nachricht, da wir die kleinen Vermögen jetzt natürlich nicht mehr herausfiltern können.

  • Kann also bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen auch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verzichtet werden?


    Wir verzichten nicht darauf, wegen Mizi Finanzamt. ;)


    In der MiZi steht aber nicht, dass wir für das Finanzamt die Höhe des Nachlasses ermitteln müssen, sondern nur, dass wir Mitteilung machen müssen, wenn wir wissen, dass Nachlass über 20.000 Euro da ist. Da wir das nach der Gesetzesänderung nicht mehr wissen (können), da die Höhe des Nachlasses nicht mehr für die Gebühr relevant ist, kann man sich nun überlegen, ob man immer eine Mitteilung macht oder nie. Oder nur dann, wenn man im nachfolgenden ES-Verfahren Kenntnisse erlangt.
    Aber die zusätzliche Arbeit für die Geschäftsstelle, nämlich den Wertermittlungsbogen rausschicken und den Rücklauf überwachen, ggf. noch erinnern, die würde ich schön bleiben lassen. Wir sind nicht die Ermittler des Finanzamtes.

  • Kann also bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen auch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verzichtet werden?


    Wir verzichten nicht darauf, wegen Mizi Finanzamt. ;)

    Da liegt Ihr aber daneben, es besteht keine Verpflichtung bei TestErö dem Nachlassgericht den Nachlasswert mitzuteilen! Dem Finanzamt muss auch nur ein Nachlasswert mitgeteilt werden, wenn er hier bekannt ist, also z.B. bei Erbscheinserteilung und die MiZi ändert daran auch nichts. Also falsch, Mehrarbeit und aus Sicht der Erben unzulässiges Verlangen.

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