Kindesmutter bereichert sich an Erbschaft der Kinder

  • Guten Morgen,

    hier mal der Fall:
    Die beiden minderjährigen Kinder (16 und 17) haben 2008 von Opa 180.000 € geerbt. Daraus sind ca. 70.000 € für ihren eigenen laufenden Lebensunterhalt seit 2008 verwendet worden (durch die Kinder selbst). 10.000 € wurden innerhalb der Familie an 3 Leute verliehen. Und die Kindesmutter hat mit ihrem neuen Partner (nicht KV) für 100.000 € ein Grundstück mit sanierungsbedürftigen Haus gekauft und das begonnen zu sanieren. Die 100.000 € sind weg und das Haus steht jetzt leer, weil keiner einziehen kann weils noch nicht fertig ist. Grundstückseigentümer sind KM und Partner. Sie wollen das Grundstück jetzt wieder verkaufen.


    So, bis jetzt wurde ein E-Pfleger bestellt, der mit der KM + Partner einen Darlehensvertrag mit Raten über 600 € monatlich und mit einer dinglichen Sicherung an dem Grundstück (Grundschuld über 100.000 €) schließen soll. Der Vertragsentwurf liegt mir jetzt vor und jetzt komme ich gedanklich nicht weiter.

    1.) Der Vertrag muss ja beim Notar abgeschlossen werden wegen der einzutragenden Grundschuld... muss in der Urkunde zwingend mit drin stehen, dass sich KM + Partner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen? Weil das fehlt bisher. Ist es überhaupt sinnvoll eine Grundschuld einzutragen, wenn jetzt eh verkauft werden soll? Das kauft doch keiner bzw. dann soll das Recht sicherlich gleich wieder gelöscht werden...

    2.) Diese Darlehen in der Familie müssen ja auch genehmigt werden. Da reicht es mir, wenn die KM mir schriftliche Vereinbarungen mit angemessenen Ratenzahlungen vorlegt und ich die nachträglich genehmige, oder?

    Die Akte ist ein einziges Durcheinander. Hat vllt noch jmd eine andere Idee, wie das alles vllt einfacher geht bzw. wo ich noch drauf achten muss? Danke für eure Hilfe schon mal... :strecker

    LG Beany

  • zu 1.) :
    Ohne Vollstreckungsunterwerfung würde ich bei "solch einer Mutter" nichts genehmigen.
    Wer ist denn als Eigentümer des Grundstücks eigentlich eingetragen ?
    Natürlich kann nur mit Grundschuld genehmigt werden, die der Käufer dann ( bzw. die Darlehensforderung der Kinder ) ablösen müsste.

    zu 2.) :
    Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gehört bei Darlehensverträgen auch die Prüfung der ( derzeitigen ) Bonität der
    Schuldner bzw. der Frage, ob evtl. Sicherheiten gestellt werden müssen.

    Wurden die Kinder gem. § 159 FamFG schon ( persönlich ) angehört ?

    Und wieso Durcheinander ?

    Die Verträge mit der Mutter und die mit den Dritten würden bei mir ( bzw. EDV-bedingt ) mind. 3 getrennte Akten ergeben.

  • Es bestehen derzeit mit niemanden Darlehensverträge. Die Mutter müsste diese erst noch mit den 3 Verwandten abschließen, erst dann können 3 neue Akten angelegt werden. Dass Geld noch an die anderen Verwandten verliehen wurde, kam nur nebenbei in meiner jetzigen Akte raus. Deshalb Durcheinander ;)

    Aber selbst wenn ich das nicht genehmigen würde, das Geld irgendwie so oder so weg. In dieser Familie kann niemand zahlen. Weder die Mutter + Partner, noch die 3 Verwandten. Hmmm...

    Als Eigentümer des Grundstücks wurde die Kindesmutter + Partner eingetragen.

  • Ja, den Gedanken hatte ich auch schon. Aber das kann ich ja glaube nur machen, wenn ein ganz konkreter Hinweis vorliegt, dass eine Interessenkollision vorliegt. Deshalb hab ich ihr jetzt erstmal aufgegeben, dass Sie für die Kinder die Darlehensvereinbarungen abschließen soll mit angemessenen Raten und wenn sie dem nicht nachkommt, kann ich ja immer noch entziehen und Pfleger bestellen.:gruebel:

  • Der Darlehensvertrag muss nicht beim Notar abgeschlossen werden (schade eigentlich, dann hätte ich bei jeder Hausfinanzierung hier viel höhere Rechnungen...). Davon unabhängig ist die Frage, ob er familiengerichtlich genehmigt werden muss.

    Lediglich die Bestellung der Sicherheit verlangt
    - für die Grundbucheintragung Beglaubigung (wegen § 29 GBO) und
    - für die dingliche oder persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung die Beurkundung
    der Erklärungen der Sicherungsgeber.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Naja, alle beteiligten Personen geben an, dass es im Einverständnis mit den Kindern geschah und dass es auch als Heim für die beiden mitgedacht war. Glauben tue ich das nicht, aber reicht sowas für eine Strafanzeige?

  • Für eine Anzeige reicht es allemal, der Rest ist die Arbeit der Verfolgungsbehörde und ihrer Unterabteilungen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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