Klausel gegen Rechtsnachfolger des "Störers"

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen neue Grundstückseigentümer vor. Auf dem Grundstück wird eine Kneipe betrieben. Der frühere Eigentümer sowie der Pächter sind verurteilt worden dafür zu sorgen, dass von der Gaststätte keine Lärmstörungen ausgehen.
    Noch vor Erlass des Urteils ist das Eigentum an dem Grundstück übergegangen. Der Gläubiger beantragt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen die neuen Eigentümer. Die neuen Eigentümer wenden sich gegen die Klauselerteilung, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt wären.

    Hatte jemand schon mal so einen Fall? Sind die neuen Eigentümer in diesem Fall ein Rechtsnachfolger gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist?
    Ich habe inzwischen so viel gelesen, dass ich völlig durcheinander bin, offen gesagt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bin Grundbüchler, habe aber auch keine Ahnung. Nur ein Idee:

    § 1004 BGB, §§ 265, 727 ZPO. Aus Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 11.07.2003; 2 W 40/03):

    "Da vorliegend die neuen Eigentümer ihrerseits nicht Störer sind, scheidet eine Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO aus. Die Bekl. sind Rechtsnachfolger im Eigentum, jedoch keine Rechtsnachfolger bezüglich der Störung."
    Da hier aber der neue Eigentümer auch außerdem zum neuen Verpächter der Kneipe wird (§§ 581, 566 BGB) ... :gruebel:


  • "Da vorliegend die neuen Eigentümer ihrerseits nicht Störer sind, scheidet eine Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO aus. Die Bekl. sind Rechtsnachfolger im Eigentum, jedoch keine Rechtsnachfolger bezüglich der Störung."
    Da hier aber der neue Eigentümer auch außerdem zum neuen Verpächter der Kneipe wird (§§ 581, 566 BGB) ... :gruebel:

    Ja, diese Aussage habe ich bei meiner Recherche ebenfalls gefunden.
    Ob die neuen Eigentümer zugleich auch Pächter sind, wurde nicht vorgetragen. Es wurde sich vielmehr nur auf die Eigentumsumschreibung gestützt. Da allerdings ja auch der frühere Eigentümer nicht selber Betreiber der Kneipe war, sondern (nur) als Eigentümer verurteilt wurde (allerdings im Wege des VU) überlege ich, ob das nicht zur Erteilung der Klausel schon ausreicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es wurde sich vielmehr nur auf die Eigentumsumschreibung gestützt.

    Nur die Eigentumsumschreibung wird in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung der Lärmimmission zu dünn sein (aus OLG Düsseldorf NJW 1990, 1000):

    "Der Senat folgt zwar nicht der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß derjenige, der nach Rechtshängigkeit des Eigentumsstörungsanspruchs das Grundstück des Störers erwirbt, grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger des Veräußereres hinsichtlich der gegen ihn durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Störungsbeseitigung sei (vgl. OLG Hamm, OLGRspr 15, 274 (275); Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdnr. 12). Denn es mag Fälle geben, in welchen sich die Beeinträchtigung des Eigentums des Kl. - etwa bei einer von einem Gebäude ausgehenden Störung - quasi “verdinglicht” und in denen deshalb mit dem Eigentum zugleich die Verpflichtung des Veräußerers zur Behebung der Störung auf den Erwerber als Rechtsnachfolger übergeht."

    Ich dachte, wenn sich da was "verdinglicht" dann wegen des automatischen Übergangs des Pachtverhältnisses und weil es der Pächter ist, der letztlich stört. Aber vermutlich würde ich das wegen des in dem Urteil genannten Grundsatzes zurückweisen.

  • Yup, würde zurückweisen (aus Staudinger/Gursky § 1004 Rn 132):

    "Der Umstand, daß die negatorische Haftung des Nachfolgers im Eigentum oder Besitz originär entsteht, schließt eine prozessuale Kontinuität durch die Anwendung der §§ 265, 266, 325, 727 ZPO noch nicht aus; schließlich trifft beides ja auch bei der Besitzweitergabe durch den Vindikationsbeklagten zusammen [...] Bei den von einer Fabrik ausgehenden Immissionen wäre die Eigentumsbeeinträchtigung dagegen nicht in diesem Sinne verdinglicht; die Beeinträchtigung geht hier vielmehr entscheidend vom Verhalten derjenigen Menschen aus, die die emittierenden Maschinen steuern."

    Ob die Lärmimmission jetzt von einer Fabrik oder von einer Kneipe ausgeht, wird jetzt keine großen Unterschied machen.

  • OLG Düsseld., 9 W 80/89. (evtl. wird das Az. verlinkt)

    Richtig, die Störung, ist die in Streit befangene Sache, hier Lärm durch die Nutzung ! der Kneipe. Und die erwirbt der Käufer nicht. Nur wenn unmittelbar von der Kneipe ohne zutun eine Störung ausgeht, (z.B. es droht einzustürzen und nebenan ist ein Kindergarten) kommt Rnf. in Betracht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Schönen Dank allen Mitdenkenden! Ich werde mal berichten, wie es ausgegangen ist.

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Update: Ich habe angekündigt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gewährt. Der Antrag wurde dann auf mein Schreiben hin zurückgenommen. :)

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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